STEUERINFORMATIONEN OKTOBER 2023

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Wachstumschancengesetz: Regierungsentwurf liegt nun (endlich) vor

| Schon kurz nach der Sommerpause gab es wieder Streit in der Ampel-Koalition. Diesmal ging es um das „Gesetz zur StĂ€rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“. So wurde der Regierungsentwurf von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen) zunĂ€chst blockiert. Sie forderte grĂ¶ĂŸere Mittel fĂŒr die Kindergrundsicherung. Nachdem hier Einigung erzielt wurde, konnte der Regierungsentwurf dann doch (verspĂ€tet) vorgelegt werden. |

Der Entwurf enthĂ€lt auf 287 Seiten (!) zahlreiche (steuerliche) Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Investitionen in den Klimaschutz

Durch das eigenstĂ€ndige „Klimaschutz-InvestitionsprĂ€miengesetz“ soll die Transformation der Wirtschaft insbesondere in Richtung von mehr Klimaschutz gefördert werden und zwar durch eine InvestitionsprĂ€mie (im Koalitionsvertrag als „Superabschreibung“ bezeichnet).

Anspruchsberechtigt sollen Steuerpflichtige i. S. des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (EStG und KStG) sein, soweit sie steuerpflichtige EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbststĂ€ndiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Bei gewerblichen Personengesellschaften soll die Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt sein.

BegĂŒnstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (nachtrĂ€gliche Anschaffungs-/Herstellungskosten), wenn das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten ist und dazu dient, die Energieeffizienz zu verbessern. Nicht begĂŒnstigt sollen Investitionen in Kraft-WĂ€rme-Kopplung oder FernwĂ€rme sein.

Die InvestitionsprĂ€mie soll befristet gelten. Konkret steht im Entwurf: Die Investition ist begĂŒnstigt, wenn sie der Berechtigte nach dem 31.12.2023 (frĂŒhestens Datum des Tages der GesetzesverkĂŒndung) begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen hat. Nach 2029 abgeschlossene Investitionen sind begĂŒnstigt, soweit vor dem 1.1.2030 Teilherstellungskosten entstanden sind oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.

Die InvestitionsprĂ€mie kann nur beansprucht werden, wenn die förderfĂ€higen Aufwendungen mindestens 5.000 EUR betragen. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die im Förderzeitraum insgesamt förderfĂ€higen Aufwendungen und soll auf 200 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten fĂŒr den gesamten Förderzeitraum begrenzt werden.

Die InvestitionsprÀmie soll 15 % der beantragten Bemessungsgrundlage betragen. Bei einer maximal zulÀssigen Bemessungsgrundlage (200 Mio. EUR) kann die PrÀmie somit höchstens 30 Mio. EUR betragen.

Der elektronische Antrag auf InvestitionsprÀmie soll unabhÀngig von der SteuererklÀrung beim Finanzamt gestellt werden können. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 EUR betragen muss und jeder Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2032 maximal vier AntrÀge stellen kann.

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des InvestitionsprÀmienbescheids soll die PrÀmie aus den Einnahmen an Einkommensteuer (bei Steuerpflichtigen i. S. des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer) ausgezahlt werden.

MERKE | Die InvestitionsprĂ€mie soll als erfolgsneutrale Einnahme behandelt werden. Bei Kapitalgesellschaften soll sie in der GewinnrĂŒcklage erfasst werden.

Beachten Sie | Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der InvestitionsprÀmie sollen Abschreibungen von den insoweit um die InvestitionsprÀmie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Folglich reduzieren sich die (gewinnmindernden) Abschreibungen in den Folgejahren.

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Ein (weiteres) Kernelement des Entwurfs ist die Anpassung der Abgabenordnung (AO) und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021, das am 1.1.2024 in Kraft tritt.

§ 14a AO soll eine Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“ enthalten. Soweit in der AO und den Steuergesetzen Personenvereinigungen genannt werden, soll es sich abweichend vom Zivilrecht wie bisher nur um PersonenzusammenschlĂŒsse ohne Rechtspersönlichkeit handeln. Unterschieden wird zwischen rechtsfĂ€higen und nicht rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen. Eine nicht abschließende Auflistung enthĂ€lt § 14a Abs. 2 und 3 AO.

MERKE | Zu den nicht rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen zĂ€hlen insbesondere die Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), die GĂŒtergemeinschaften (§ 1415 BGB) und die Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).

Auch bei der Bekanntgabe und der Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung soll zwischen rechtsfĂ€higen und nicht rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen unterschieden werden. Bei rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen sollen die Bescheide nicht mehr gegenĂŒber einem EmpfangsbevollmĂ€chtigten, sondern gegenĂŒber der rechtsfĂ€higen Personenvereinigung bekannt gegeben werden.

Option zur Körperschaftsteuer

Nach § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden.

Durch diverse Änderungen möchte die Bundesregierung die Option attraktiver machen. Beispielsweise sollen nunmehr alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können.

Rentenbesteuerung

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung betrĂ€gt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder frĂŒher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird fĂŒr jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wĂ€ren Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berĂŒcksichtigen.

Nun soll der Anstieg des Besteuerungsanteils fĂŒr jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jĂ€hrlich reduziert werden (fĂŒr 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). 100 % gelten dann erstmals fĂŒr 2058.

Weitere Änderungen in KĂŒrze

Ab 2024 soll eine Freigrenze fĂŒr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten. Einnahmen i. S. des § 21 Abs. 1 EStG sollen steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 EUR betragen hat. Die Einnahmen sollen aber auf Antrag steuerpflichtig bleiben, wenn die Ausgaben höher sind.

Geschenke an GeschÀftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese soll ab 2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht werden.

Die Grenze fĂŒr eine Sofortabschreibung von geringwertigen WirtschaftsgĂŒtern soll von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden. FĂŒr Sammelposten (Erhöhung der Grenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR) soll die Auflösungsdauer um zwei auf drei Jahre reduziert werden. Dies soll fĂŒr WirtschaftsgĂŒter gelten, die nach 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Auch interessant: Anhebung der Sonderabschreibung (§ 7g EStG) fĂŒr Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr vor der Investition nicht ĂŒberschreiten, von 20 % auf 50 % der Investitionskosten fĂŒr nach 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche WirtschaftsgĂŒter.

Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2024 von 28 EUR auf 30 EUR und von 14 EUR auf 15 EUR.

Bei einer Betriebsveranstaltung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung den Freibetrag von 110 EUR (ab 2024: 150 EUR) nicht ĂŒbersteigt.

Die Freigrenze fĂŒr private VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte soll ab 2024 um 400 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden.

Ebenfalls geplant:

  • Befristete WiedereinfĂŒhrung der degressiven Abschreibung fĂŒr bewegliche WirtschaftsgĂŒter und befristete EinfĂŒhrung einer degressiven Abschreibung fĂŒr WohngebĂ€ude.
  • Anhebung der Grenze fĂŒr die BuchfĂŒhrungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze fĂŒr die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljĂ€hrlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR.
  • Verbesserung des Verlustabzugs.
  • Änderungen bei der ThesaurierungsbegĂŒnstigung (§ 34a EStG) und der Zinsschranke.

Quelle | Gesetz zur StÀrkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Regierungsentwurf, Bearbeitungsstand: 29.8.2023

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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale seit 2023: Anwendungsschreiben veröffentlicht

| Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Abzug fĂŒr Kosten fĂŒr ein (hĂ€usliches) Arbeitszimmer mit Wirkung ab 2023 teilweise neu geregelt. Zudem wurde die bislang befristet geltende Homeoffice- bzw. Tagespauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu den Neuregelungen umfangreich Stellung bezogen. |

Arbeitszimmer

Nach wie vor sind Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer grundsĂ€tzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfĂ€hig (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 und § 9 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).

MERKE | Bei den Aufwendungen handelt es sich insbesondere um die Kosten fĂŒr die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten), Miete bzw. Abschreibungen fĂŒr das GebĂ€ude sowie Wasser-/Energiekosten. Arbeitsmittel (z. B. AktenschrĂ€nke) sind von den AbzugsbeschrĂ€nkungen nicht betroffen.

Soweit aber der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetÀtigung im hÀuslichen Arbeitszimmer liegt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsÀchlichen Aufwendungen ist ab 2023 ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich (Wahlrecht).

Bei dieser Jahrespauschale (KĂŒrzung um 1/12 fĂŒr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale (ab 2023: 1.260 EUR) orientiert.

MERKE | Liegt der Mittelpunkt der BetĂ€tigung nicht im Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung, ist nur noch die Homeoffice-Pauschale abziehbar. Der auf 1.250 EUR gedeckelte Abzug von Aufwendungen ist ab 2023 nicht mehr möglich.

Liegen die Voraussetzungen fĂŒr den Abzug der Aufwendungen nicht im gesamten Jahr vor und wird die Jahrespauschale gekĂŒrzt („1/12“), kann fĂŒr diesen KĂŒrzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale zu gewĂ€hren sein.

Das Bundesfinanzministerium geht darĂŒber hinaus vor allem auf folgende Punkte ein:

  • Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher EinkĂŒnfte, durch mehrere Steuerpflichtige und in Zeiten der NichtbeschĂ€ftigung sowie Vermietung eines hĂ€uslichen Arbeitszimmers.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale gilt fĂŒr Unternehmer (Betriebsausgaben) und fĂŒr Arbeitnehmer (Werbungskosten). Sie kann aber auch bei den Aufwendungen fĂŒr die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben) genutzt werden. Das Besondere ist, dass fĂŒr diese Pauschale kein dem Typusbegriff entsprechendes hĂ€usliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits Arbeiten „am KĂŒchentisch“ berechtigen zum Abzug.

Ab 2023 kann fĂŒr jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit ĂŒberwiegend (zeitlicher Faktor) in der Wohnung ausgeĂŒbt und keine außerhalb der Wohnung belegene erste TĂ€tigkeitsstĂ€tte aufgesucht wird, fĂŒr die gesamte BetĂ€tigung ein Betrag von 6 EUR als Tagespauschale, maximal 1.260 EUR im Jahr (= 210 Arbeitstage), abgezogen werden.

Beachten Sie | Aufwendungen fĂŒr Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind parallel abzugsfĂ€hig.

Beispiel

A ist an einem Tag am Vormittag fĂŒr fĂŒnf Stunden im Homeoffice tĂ€tig. Am Nachmittag fĂ€hrt er fĂŒr drei Stunden zu einem Kunden (AuswĂ€rtstĂ€tigkeit).

Bis 2022 konnte A nur die Kosten der AuswĂ€rtstĂ€tigkeit absetzen. Ab 2023 kann er auch die Pauschale von 6 EUR geltend machen, da er seine TĂ€tigkeit an diesem Tag ĂŒberwiegend im Homeoffice erbracht hat.

Abwandlung: A fÀhrt nicht zu einem Kunden, sondern zu seiner TÀtigkeitsstÀtte bei seinem Arbeitgeber.

A erhĂ€lt nur die Entfernungspauschale fĂŒr die Fahrt zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte (keine Homeoffice-Pauschale).

Steht fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung, dann ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulĂ€ssig, wenn die TĂ€tigkeit am selben Kalendertag auswĂ€rts oder an der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte ausgeĂŒbt wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG).

Beachten Sie | Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsĂ€tzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung bĂŒromĂ€ĂŸiger Arbeiten geeignet ist.

Bislang wurde diese Regelung teilweise so interpretiert, dass die Pauschale nur dann abziehbar ist, wenn die TĂ€tigkeit im Homeoffice zeitlich ĂŒberwiegt. Dieser Ansicht hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Absage erteilt.

Beispiel

Lehrerin L hat in der Schule dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz. Am Vormittag unterrichtet sie fĂŒnf bis sechs Stunden, am Nachmittag bereitet sie fĂŒr ein bis zwei Stunden den Unterricht zu Haue vor.

L kann fĂŒr alle Tage, an denen sie auch nur geringfĂŒgig im Homeoffice tĂ€tig wurde, die Pauschale von 6 EUR absetzen (höchstens 1.260 EUR im Jahr). ZusĂ€tzlich erhĂ€lt sie fĂŒr die Fahrten zur Schule die Entfernungspauschale.

Werden fĂŒr die Wohnung, in der sich das Homeoffice befindet, Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten HaushaltsfĂŒhrung abgezogen, ist die Tagespauschale nicht anzusetzen. Wird der monatliche Grenzbetrag von 1.000 EUR fĂŒr die Unterkunftskosten jedoch ĂŒberschritten, lassen sich nicht mehr sĂ€mtliche Aufwendungen abziehen und die Tagespauschale ist anzuwenden.

Beachten Sie | Die Pauschale ist unter den weiteren Voraussetzungen auch zu berĂŒcksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit im eigenen (Familien-)Haushalt ausgeĂŒbt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236925

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Nicht abzugsfĂ€hige Schuldzinsen: Typisierte Ermittlung auf dem PrĂŒfstand

| Seitdem das Bundesverfassungsgericht 2021 entschieden hat, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist umstritten, ob sich hieraus auch Auswirkungen auf andere ZinstatbestĂ€nde ergeben. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht DĂŒsseldorf nun Folgendes entschieden: Der zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nicht abziehbarer Schuldzinsen anzuwendende typisierte Zinssatz von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |

Beachten Sie | Da gegen dieses Urteil die Revision anhĂ€ngig ist, muss der Bundesfinanzhof nun ĂŒber folgende Rechtsfrage entscheiden: VerstĂ¶ĂŸt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass fĂŒr die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann?

Hintergrund

Werden Überentnahmen getĂ€tigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz).

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschrĂ€nkt abziehbar.

MERKE | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von WirtschaftsgĂŒtern des Anlagevermögens resultieren.

Quelle | FG DĂŒsseldorf, Urteil vom 1.12.2022, Az. 15 K 1131/19 G, F, Rev. BFH Az. IV R 2/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235062; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17

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Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Kapitalgesellschaften


EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

| Am 31.7.2023 hat die EU-Kommission das erste vollstĂ€ndige sektorunabhĂ€ngige Set von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards veröffentlicht (= European Sustainability Reporting Standards, kurz: ESRS). Das Set besteht aus zwei allgemeinen Standards, die ĂŒbergreifend fĂŒr die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden sind und zehn thematischen Standards, die den drei Bereichen der Nachhaltigkeit „Umwelt“, „Soziales“ und „Governance“ zugeordnet sind. |

Hintergrund

Nach § 289d Handelsgesetzbuch (HGB) haben die gegenwĂ€rtig zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichteten Unternehmen ein Wahlrecht: Sie können ein oder mehrere nationale, europĂ€ische oder internationale Rahmenwerke zur Erstellung des nichtfinanziellen Berichts nutzen oder hierauf verzichten (mit BegrĂŒndungszwang). Im Unterschied dazu sind die bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten (Mutter-)Unternehmen, die

  • große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB sind und zugleich
  • eine Kapitalmarktorientierung i. S. des § 264d HGB aufweisen sowie
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 beschĂ€ftigte Arbeitnehmer haben,

zur Beachtung der ESRS bei Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte bereits fĂŒr das am oder nach dem 1.1.2024 beginnende GeschĂ€ftsjahr verpflichtet.

FĂŒr ab 2025 beginnende GeschĂ€ftsjahre ist das Set an ESRS dann von allen anderen (ebenfalls zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten) großen Kapital- und großen Personengesellschaften i. S. des § 264a HGB anzuwenden.

DarĂŒber hinaus erlangen die ESRS eine mittelbare Bedeutung auch fĂŒr die weiteren zukĂŒnftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen. Hierbei handelt es sich um:

Gruppe 1: Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (ausgenommen: Kleinst-Gesellschaften sowie nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen). Hier muss die erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts grundsĂ€tzlich fĂŒr die ab dem 1.1.2026 beginnenden GeschĂ€ftsjahre erfolgen.

Beachten Sie | Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der erstmaligen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf die ab dem 1.1.2028 beginnenden GeschĂ€ftsjahre bei entsprechender kurzer BegrĂŒndung im Lagebericht.

Gruppe 2: Außerhalb der EU ansĂ€ssige Drittstaat-Unternehmen, wenn sie in den beiden letzten aufeinander folgenden GeschĂ€ftsjahren in der EU Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt haben und in der EU ein großes Tochterunternehmen (TU), oder ein kleines oder mittelgroßes kapitalmarktorientiertes TU beherrschen oder bei Fehlen eines solchen TU eine in der EU belegene Zweigniederlassung mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR haben. Hier ist ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht fĂŒr ab dem 1.1.2028 beginnende GeschĂ€ftsjahre zu erstellen.

MERKE | FĂŒr diese beiden Gruppen sollen jeweils eigene Sets von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30.6.2024 erlassen werden. Die Unternehmen können dann das jetzt vorliegende allgemeine Standard-Set verwenden oder die noch zu erlassenden speziellen Standards fĂŒr die jeweilige Gruppe.

Quelle | Das vollstÀndige Set der ESRS (veröffentlicht als Annex 1 to the Commission Delegated Regulation supplementing Directive 2013/34/EU as regards sustainability reporting standards) ist abrufbar unter www.iww.de/s8544.

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Umsatzsteuerzahler


Leistungen eines Rechtsanwalts als Schuldnerberater steuerpflichtig

| Nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind eng mit der SozialfĂŒrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass bei der Frage, ob es sich um eine Einrichtung in letzterem Sinne handelt, sĂ€mtliche TĂ€tigkeiten des Unternehmers zu berĂŒcksichtigen sind. Das gilt auch fĂŒr einen Rechtsanwalt, der nebenbei als Schuldnerberater tĂ€tig ist. |

Sachverhalt

Der selbststĂ€ndige Rechtsanwalt A war auf dem Gebiet des Familienrechts und zudem im Namen und auf Rechnung der X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. als Schuldnerberater tĂ€tig. FĂŒr seine UmsĂ€tze aus der TĂ€tigkeit als Schuldnerberater machte A die Steuerbefreiung

nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein. Da A wegen seiner RechtsanwaltstÀtigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung auch aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu gewÀhren.

Auch der Einwand des Rechtsanwalts, als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten X-Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. zu erfĂŒllen, fĂŒhrte zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfĂŒllen.

Relevanz fĂŒr die Praxis

In der Praxis muss man sich auf die vorgenannten GrundsÀtze einstellen, da keine Revision eingelegt wurde und das Urteil demzufolge rechtskrÀftig ist.

Anders sieht die Sache aus, wenn freiberuflich tĂ€tige RechtsanwĂ€lte, PĂ€dagogen sowie Kinderpsychologen Leistungen als Verfahrensbeistand erbringen. DiesbezĂŒglich kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG in Betracht kommen.

Beachten Sie | Zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von VerfahrensbeistĂ€nden hat das Bundesfinanzministerium jĂŒngst ein Verwaltungsschreiben veröffentlicht.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 5.9.2022, Az. 11 K 56/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235501; BMF-Schreiben vom 28.4.2023, Az. III C 3 – S 7183/19/10003 :002

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Arbeitgeber


Sozialversicherung: SelbststÀndig tÀtig oder in einer abhÀngigen BeschÀftigung?

| Bei BetriebsprĂŒfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand fĂŒr einen Betrieb selbststĂ€ndig tĂ€tig ist oder in einer abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschĂ€ftigen. |

Sachverhalt

Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren kĂŒnftige Piloten aus. DafĂŒr vereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 EUR.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigung und zwar aus folgenden GrĂŒnden:

Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die FlugschĂŒler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die SimulationsfluggerĂ€te erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was fĂŒr eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht.

Die Höhe der VergĂŒtung ist kein entscheidendes Kriterium fĂŒr eine SelbststĂ€ndigkeit. Die VergĂŒtung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewĂ€hrten SĂ€tze hochgerechnet zu einer VollzeitdauerbeschĂ€ftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors wĂŒrden sich zudem dadurch relativieren, dass fĂŒr Arbeitnehmer noch die ArbeitgeberbeitrĂ€ge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht stĂ€ndig, sondern nur bei Bedarf beschĂ€ftigt wurde bzw. wird.

Bei nur fallweise benötigten qualifizierten ArbeitskrĂ€ften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafĂŒr, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur VerfĂŒgung stellen, was die Möglichkeit beschĂ€ftigungsloser Zeiten einschließt.

Beachten Sie | Das Urteil ist nicht rechtskrÀftig, da die Revision beim Bundessozialgericht anhÀngig ist.

Relevanz fĂŒr die Praxis

Um dem bösen Erwachen bei der nĂ€chsten BetriebsprĂŒfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollte man bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden.

Beachten Sie | Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nĂ€mlich bei der BetriebsprĂŒfung heraus, dass jemand doch nicht selbststĂ€ndig tĂ€tig ist, sondern eine abhĂ€ngige BeschĂ€ftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der BetriebsprĂŒfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch fĂŒr die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen.

Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, Az. L 1 BA 67/19, Rev. BSG Az. B 12 BA 2/23 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235261

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Arbeitnehmer


Dienstreise: Keine pauschalen KilometersĂ€tze fĂŒr Fahrten mit dem Fahrrad

| Benutzen Arbeitnehmer fĂŒr Fahrten zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgefĂŒhrt, dass es bei Fahrten anlĂ€sslich einer beruflich veranlassten AuswĂ€rtstĂ€tigkeit keine pauschalen KilometersĂ€tze (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) gibt. |

Die BegrĂŒndung leuchtet ein. Denn nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 Einkommensteuergesetz ist anstelle der tatsĂ€chlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur fĂŒr die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.

FĂŒr Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten ĂŒber den anhand der tatsĂ€chlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023

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Abschließende Hinweise


Umsatzsteuer: FAQ zu Photovoltaikanlagen

| Das Bundesfinanzministerium hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz fĂŒr die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023, unter www.iww.de/s7492). |

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Verzugszinsen

| FĂŒr die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz fĂŒr die Zeit vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 betrĂ€gt 3,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • fĂŒr Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,12 Prozent
  • fĂŒr den unternehmerischen GeschĂ€ftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,12 Prozent*

* fĂŒr SchuldverhĂ€ltnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,12 Prozent.

Die fĂŒr die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden BasiszinssĂ€tze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

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Steuern und BeitrÀge Sozialversicherung: FÀlligkeitstermine in 10/2023

| Im Monat Oktober 2023 sollten Sie insbesondere folgende FĂ€lligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (FĂ€lligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2023
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2023

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spÀtestens drei Tage vor dem FÀlligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die fĂŒr alle Steuern geltende dreitĂ€gige Zahlungsschonfrist bei einer verspĂ€teten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr Zahlung per Scheck gilt.

BeitrÀge Sozialversicherung (FÀlligkeit):

SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind spĂ€testens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig, fĂŒr den Beitragsmonat Oktober 2023 am 27.10.2023 (bzw. 26.10.2023 fĂŒr BundeslĂ€nder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).

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BroschĂŒre mit Steuertipps fĂŒr ExistenzgrĂŒnder

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine BroschĂŒre mit Steuertipps fĂŒr ExistenzgrĂŒnder aktualisiert (Stand: April 2023). Die 72-seitige BroschĂŒre (unter www.iww.de/s6252) enthĂ€lt z. B. Informationen zum GrĂŒndungszuschuss und zeigt, wie eine umsatzsteuerliche Rechnung aussehen muss. |

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