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		<title>Steuerinformationen September 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2026 09:23:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2026:   Alle Steuerzahler Steuerbegünstigung für Baudenkmal: Abzugsbeträge gehen nicht auf Erben über Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor Freiberufler und Gewerbetreibende Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug Gesellschafter [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1922" class="elementor elementor-1922" data-elementor-post-type="post">
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							<p><br /><br /><br /><br /></p><p><style type="text/css">
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V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG <b>für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht,</b> ist das <b>eine Ausnahmeregelung.</b></p><p class="Text"><b>Hintergrund: </b>§ 10f EStG enthält <b>eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. </b>So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme <b>und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben </b>abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr <b>zu eigenen Wohnzwecken genutzt</b> wird.</p><p class="Text">Im Streitfall ging es um die Frage, <b>ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) </b>die Abzugsbeträge nach § 10f EStG <b>fortsetzen</b> kann, wenn der Steuerpflichtige<b> innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt </b>und der Erbe das Gebäude <b>anschließend zu eigenen Wohnzwecken </b>nutzt. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.</p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass <b>die Leistungsfähigkeit des Erben, </b>der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, sondern dem es unentgeltlich zugefallen ist, <b>nicht gemindert wird. </b>Entsprechend ist neben der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auch <b>kein Grund für den Abzug von Aufwand beim Erben ersichtlich, </b>den ein Dritter getragen hatte.</p><p class="Text">Die Entscheidung schließt an<b> einen Beschluss des Großen Senats</b> des Bundesfinanzhofs an, der hinsichtlich <b>des verbleibenden Verlustvortrags</b> nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden hatte, dass dieser <b>nicht auf den Erben übergeht.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 25.3.2026, Az. X R 23/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254566</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a id="2" title="Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen "></a></p><h3 class="Titel">Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen</h3><p class="Text">Vereinbaren die Parteien bei <b>der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen</b> ausdrücklich <b>eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet </b>werden, erzielt der Veräußerer nun doch <b>keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</b> nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof <b>seine bisherige Ansicht verworfen,</b> wonach <b>die einzelnen Raten </b>nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) <b>typisierend</b> <b>in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen</b> sind.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Eheleute veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da diese keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis vollständig gestundet. Er sollte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen sollten dabei nicht zu einer ermäßigten Gesamtrückzahlungssumme führen.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte, sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Vorteil der fehlenden Verzinsung der Tochter zugewendet werden sollte.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Das Finanzamt zerlegte die Ratenzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile und unterwarf letztere als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrten sich die Eheleute – und zwar erfolgreich.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Keine freigebige Zuwendung (Schenkung)</b></p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass <b>die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung (Schenkung)</b> darstellt. Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Zinsvorteil zukommen lassen. Es fehlt allerdings bereits <b>an einer schenkungsteuerlich erforderlichen Vermögensverschiebung. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen</b> wird der Tochter <b>kein Kapital zur Nutzung</b> überlassen. Vielmehr wird lediglich <b>ihre Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinausgeschoben.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Keine Einkommensteuer</b></p><p class="Text">Den eigentlichen Schwerpunkt bildet jedoch die einkommensteuerliche Würdigung. Hier hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass<b> eine unverzinsliche Stundung zwar eine Kapitalüberlassung</b> darstellt. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gerade jedes Entgelt für diese Kapitalüberlassung, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) <b>nicht verwirklicht.</b></p><p class="Text">Entscheidend ist <b>die zivilrechtliche Vereinbarung. </b>Haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass <b>sämtliche Raten ausschließlich Kaufpreiszahlungen darstellen und keine Verzinsung</b> erfolgen soll, ist diese Vereinbarung<b> auch steuerlich anzuerkennen. „</b>Nur“<b> bei einem Gestaltungsmissbrauch oder verschleierter Zinsabrede</b> kann etwas anderes gelten.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, die einzelnen Ratenzahlungen unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Bundesfinanzhof begründet <b>den Rechtsprechungswechsel</b> auch mit der <b>seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik. </b>Seit 2009 unterliegen neben laufenden Erträgen<b> auch Wertveränderungen von Kapitalforderungen</b> nach § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Deshalb sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen <b>strikt voneinander zu trennen.</b> Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen; <b>eine künstliche Aufspaltung in Tilgungs- und Zinsanteile passt nicht mehr in dieses System.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 30/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254381</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung "></a></p><h3 class="Titel">Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die <b>Ausbildung zum Rettungssanitäter</b> gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung <b>nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung</b> i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie <b>kürzer als ein Jahr</b> dauert.</p><p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Für den Kindergeldanspruch <b>für volljährige Kinder</b> ist es oft entscheidend, ob sich das Kind <b>in einer Erst- oder einer Zweitausbildung </b>befindet. Denn <b>nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums</b> ist <b>eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.</b> <b>Ausgenommen</b> sind nur:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Eine Erwerbstätigkeit mit <b>bis zu 20 Stunden</b> regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>ein Ausbildungsdienstverhältnis oder </b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.</b></li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Rettungssanitäter werden <b>beim Krankentransport</b> als Fahrer sowie <b>in der Notfallrettung</b> als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. <b>Die Dauer</b> der Rettungssanitäter-Ausbildung ist <b>mit 520 Stunden vergleichsweise kurz.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die in den Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht Niedersachsen statt. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun im Ergebnis bestätigt.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. <b>In den Streitmonaten fehlte es noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung,</b> da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift <b>ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr </b>zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa<b> drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung</b> nicht.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 22.4.2026, Az. III R 7/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 255199; BFH, PM Nr. 40/26 vom 30.7.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br /><a id="4" title="Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor "></a></p><h3 class="Titel">Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor</h3><p class="Text">Mit der Einführung einer Frühstartrente soll <b>Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge</b> beginnen. Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten <b>Gesetzentwurf</b> zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Auch <b>ein Fragen-Antworten-Katalog</b> wurde bereits veröffentlicht.</p><p class="Text">Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen <b>Aufbau einer privaten Altersvorsorge</b> unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern<b> für Kinder, die das 6. Lebensjahr</b> vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten <b>Altersvorsorgedepot-Vertrag</b> bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder <b>bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat</b> in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer <b>Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr</b> ist möglich.</p><p class="Text">Eröffnen die Eltern <b>kein Altersvorsorgedepot, </b>werden die nicht abgerufenen Gelder <b>kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt.</b> Bei einer <b>nachträglichen Depoteröffnung</b> (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf <b>den persönlichen Altersvorsorgevertrag </b>übertragen werden.</p><p class="Text"><b>Ab dem 18. Lebensjahr</b> kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch <b>eigene Einzahlungen </b>weiter bespart werden. Alternativ kann auch<b> in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechsel</b>t werden.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Anspruchsberechtigt</b> sind <b>ab dem Geburtsjahrgang 2020</b> alle Kinder und Jugendlichen <b>vom 6. bis zum 18. Lebensjahr,</b> die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.</p><p class="Text">Das <b>Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen</b> werden. Es ist geplant, dass <b>die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026</b> erfolgt – zunächst <b>für den Geburtsjahrgang 2020, </b>also für die Kinder, die zum Programmstart <b>sechs Jahre</b> alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die <b>im jeweiligen Jahr</b> ihr 6. Lebensjahr vollenden.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 12.8.2026, abrufbar unter <a href="https://www.iww.de/s16005" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s16005</a></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant "></a></p><h3 class="Titel">Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant</h3><p class="Text">Nach der <b>Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027</b> (Entwurf) soll <b>der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. </b>Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder <b>auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Über die Künstlersozialversicherung sind <b>rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte</b> in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. <b>Versicherte</b> tragen <b>die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. </b>Die andere Beitragshälfte wird <b>durch einen Bundeszuschuss (20 %) </b>und <b>durch die Künstlersozialabgabe</b> der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten <b>(30 %).</b></p><p class="Text">Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich <b>für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. </b></p><p class="Text">Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, <b>zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter <a href="https://www.kuenstlersozialkasse.de" target="_blank" rel="noopener">www.kuenstlersozialkasse.de</a>.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMAS, Mitteilung vom 3.7.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --><!-- START Nr. 6 --><br /><a id="6" title="Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug "></a></p><h3 class="Titel">Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug</h3><p class="Text">Unternehmer, die ihren <b>betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden,</b> und diese Kosten <b>als Betriebsausgaben</b> absetzen wollen, müssen ab sofort <b>neue Aufzeichnungspflichten</b> erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung<b> nach der Ladestrompauschale hat ausgedient.</b> Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Wollten Unternehmer <b>den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden,</b> konnten sie für den Betriebsausgabenabzug <b>bisher eine Ladestrompauschale</b> nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit <b>pro Monat auf 15 bis 70 EUR.</b> <b>Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich. </b></p><p class="Text">Nachdem das Bundesfinanzministerium <b>die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft</b> hatte (Schreiben vom 11.11.2025), war<b> eine entsprechende Anpassung für Unternehmer</b> zu erwarten – und diese ist nun erfolgt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Die neuen Regeln</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Schritt 1: Nachweis der Strommenge</b></p><p class="Text">Für das Fahrzeug ist <b>die geladene Strommenge nachzuweisen.</b> Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der <b>Stromzähler nicht eichrechtskonform</b> sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen <b>in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler</b> zu ermitteln.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten</b></p><p class="Text">In einem zweiten Schritt wird die Strommenge <b>mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert.</b> Dabei ist nicht nur <b>der Arbeitspreis je Kilowattstunde</b> zu berücksichtigen; <b>auch der Grundpreis</b> laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten.</p><p class="Text">Bei <b>einem dynamischen Stromtarif </b>akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine <b>stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.</b></p><p class="Text"><b>Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung.</b> Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es indes zu, <b>die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen.</b> Dadurch kann <b>die gesamte geladene Strommenge</b> mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Unternehmer A lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 u. a. an seiner häuslichen Wallbox. Ein integrierter Stromzähler weist eine geladene Strommenge von 3.500 kWh aus. Auf dem Wohnhaus befindet sich zusätzlich eine private PV-Anlage. Der Arbeitspreis seines Stromvertrags beträgt 0,33 EUR/kWh; der anteilige Grundpreis entspricht weiteren 0,02 EUR/kWh.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">A kann 1.225 EUR (3.500 kWh x 0,35 EUR/kWh) als Betriebsausgaben abziehen. Dass ein Teil des Stroms tatsächlich aus der privaten PV-Anlage stammt, bleibt aufgrund der Vereinfachungsregelung außer Betracht.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale </b></p><p class="Text">Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber <b>ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein.</b> Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge <b>mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale). </b>Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt <b>halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001)</b> maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs <b>(Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh).</b> Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und <b>gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr. </b></p><p class="Text">Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei 34,36 Cent/kWh lag, ist <b>für das gesamte Kalenderjahr 2026</b> ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh <b>mit 0,34 EUR/kWh zulässig</b> – ohne weitere Nachweise.</p><p class="Text">Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer <b>sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Unternehmer B lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 auch an seiner häuslichen Wallbox. Der integrierte Stromzähler weist für 2026 eine geladene Strommenge von 4.000 kWh aus. B nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Strompreise nicht fortlaufend ermitteln.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Die Strompreispauschale beträgt 0,34 EUR je kWh. B kann daher 1.360 EUR (4.000 kWh x 0,34 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Die tatsächlichen Strompreise muss er hierfür nicht nachweisen.</p></td></tr></tbody></table><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Zeitliche Anwendung</b></p><p class="Text">Die Neuregelungen gelten <b>für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.</b> Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, enthält es <b>eine Vertrauensschutzregelung.</b> Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5.11.2021 <b>noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden.</b></p><p class="Text">Somit können Unternehmer <b>die Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 anwenden. Spätestens ab dem 1.8.2026</b> setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch <b>den Nachweis der geladenen Strommenge</b> voraus. Diese kann dann <b>mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale </b>bewertet werden.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 &#8211; S 2334/00087/015, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 255161; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00087/014/013</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</h2><p><!-- START Nr. 7 --><br /><a id="7" title="Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung "></a></p><h3 class="Titel">Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für <b>eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon,</b> ob es sich um <b>eine typische oder atypische Unterbeteiligung</b> handelt – die Besteuerungsgrundlagen <b>nicht gesondert und einheitlich festzustellen </b>sind.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so der Kläger – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Dem Kläger wurden von seinem Wohnsitzfinanzamt 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zugerechnet. Um eine Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Zudem reichte er beim Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft indes ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos – und auch die Revision hatte keinen Erfolg.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Die <b>Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft</b> sind – so der Bundesfinanzhof – <b>nicht gesondert und einheitlich festzustellen.</b> Dabei ist es <b>unerheblich,</b> ob an dem GmbH-Anteil <b>eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung</b> bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es <b>fehlt an einer Rechtsgrundlage</b> für eine gesonderte und einheitliche Feststellung.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung</b> werden gemeinschaftliche Einkünfte i. S von § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) erzielt. Bei <b>einer typischen Unterbeteiligung</b> an einem GmbH-Anteil sind der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn <b>der typisch Unterbeteiligte</b> erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während <b>der Hauptbeteiligte</b> Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 5 S. 1 EStG erzielt.</p><p class="Text">Auch bei <b>einer atypischen Unterbeteiligung</b> an einem GmbH-Anteil <b>fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften,</b> denn ein atypisch Unterbeteiligter ist <b>wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung</b> und erzielt selbst nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.</p><p class="Text">Eine <b>gesonderte und einheitliche Feststellung </b>der Besteuerungsgrundlagen kommt auch nicht nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 179 Abs. 2 S. 3 AO <b>scheidet aus</b>. Zwar kann eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung <b>prozessökonomisch</b> sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. <b>Die Rechtsgrundlage</b> für ein mehrstufiges Verfahren kann aber <b>nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 19.5.2026, Az. VIII R 33/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 255303; BFH, PM Nr. 41/26 vom 6.8.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitnehmer</h2><p><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028 "></a></p><h3 class="Titel">Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028</h3><p class="Text">Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung <b>(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) </b>wurde <b>im Bundesgesetzblatt verkündet</b> und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings <b>erst ab 2027 bzw. ab 2028. </b>Wichtige Aspekte <b>für Arbeitgeber und Arbeitnehmer</b> sind nachfolgend aufgeführt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beitragsbemessungsgrenze</b></p><p class="Text">Die <b>Rechengrößen der Sozialversicherung</b> werden gemäß der Lohnentwicklung <b>turnusgemäß angepasst</b> und jährlich mittels Verordnung festgelegt.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die <b>Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag,</b> bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für <b>darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge</b> zu zahlen.</p><p class="Text">In 2026 beträgt die <b>Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027</b> steigt die Beitragsbemessungsgrenze <b>einmalig</b> (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) <b>um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich an.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Minijobs</b></p><p class="Text">Der <b>pauschale Arbeitgeberbeitrag</b> zur Krankenversicherung <b>für gewerbliche Minijobs</b> (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber <b>erhöht.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Maßgeblich sind dann <b>der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz</b> (das wären zusammen aktuell <b>17,5 %).</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Die Anhebung betrifft „lediglich“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Familienversicherung</b></p><p class="Text">Die <b>beitragsfreie Familienversicherung </b>gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere <b>Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds </b>einbezogen werden.</p><p class="Text"><b>Ab 1.1.2028</b> wird <b>die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt.</b> Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten <b>einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen.</b> Die beitragsfreie Mitversicherung <b>von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Der Zuschlag gilt aber <b>nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung.</b> Vielmehr sieht das Gesetz (§ 242b Sozialgesetzbuch V) <b>einige Ausnahmen </b>vor. So fällt für den Ehegatten <b>kein Beitragszuschlag</b> an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte<b> ein Kind hat, </b>das im Haushalt des mitversicherten Ehegatten lebt und</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet </b>hat oder</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>als Mensch mit Behinderungen </b>außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.</li></ul><p class="Text">Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann <b>nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">nicht erwerbsmäßig <b>einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 </b>wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung <b>pflegt,</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>eine Freistellung von der Arbeitsleistung</b> nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>die Regelaltersgrenze</b> erreicht hat,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>mindestens Pflegegrad 3 </b>oder einen Anspruch auf <b>Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.</b></li></ul><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl I 2026, Nr. 228 vom 29.7.2026; Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 10.7.2026: „Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Verzugszinsen "></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2026 bis zum 31.12.2026 beträgt <b>1,52 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,52 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,52 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2026 bis 30.6.2026</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026 "></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026</h3><p class="Text">Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.9.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.9.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 10.9.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 10.9.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 10.9.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat September 2026 am 28.9.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --><!-- START Nr. 11 --><br /><a id="11" title="Broschüre: Steuern im internationalen Vergleich "></a></p><h3 class="Titel">Broschüre: Steuern im internationalen Vergleich</h3><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium hat <b>die Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ neu aufgelegt</b> (Stand: Juni 2026; abrufbar unter <a href="https://www.iww.de/s16007" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s16007</a>). Die Broschüre gibt einen Überblick <b>über zentrale steuerpolitische Indikatoren</b> in EU- und einigen anderen ausgewählten Industriestaaten.</p><p class="Text">In der Broschüre werden u. a. folgende Aspekte betrachtet:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Gesamtwirtschaftliche Kennzahlen,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften,</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Ertragsbesteuerung natürlicher Personen,</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Einkommen-/Lohnsteuer und Sozialabgaben auf Arbeitseinkommen,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuersätze.</b></li></ul><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --></p><hr /><p> </p>						</div>
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		<title>Steuerinformationen August 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 10:57:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.scheffner-hoffmann.de/?p=1912</guid>

					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2026: Alle Steuerzahler Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt Vermieter Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben Kapitalanleger Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor Freiberufler und Gewerbetreibende Rückstellung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1912" class="elementor elementor-1912" data-elementor-post-type="post">
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<br>
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	<a name="0" style="font-style: inherit; color: rgb(58, 58, 58); font-family: &quot;Zilla Slab&quot;, sans-serif; font-size: 31px; font-weight: 600; background-color: rgb(244, 244, 244);">Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2026:</a></p>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#1">Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#2">Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#3">Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#4">Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#5">Vermieter</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#5">Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#6">Kapitalanleger</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#6">Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#7">Freiberufler und Gewerbetreibende</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#7">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden dem Grunde nach </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#8">Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#9">E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#10">Umsatzsteuerzahler</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#10">Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#11">Arbeitnehmer</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#11">Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden </a>
</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">
<a class="linktop" style="text-decoration:none;" href="#12">Abschließende Hinweise</a><br>
</h3>
<ul class="I_Text">
<li>
<a class="link" href="#12">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026 </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#13">Verzugszinsen </a>
</li>
<li>
<a class="link" href="#14">Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastung </a>
</li>
</ul>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2>
<p><!-- START Nr. 1 --><br>
<a id="1" title="Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? "></a></p>
<h3 class="Titel">Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung? </h3>
<p class="Text"> Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet <b>einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“</b> an (unter <a href="https://www.iww.de/s15893" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15893</a>). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber <b>eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus</b> (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die <b>unverbindliche</b> Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten <b>Abgrenzungskriterien.</b></p>
<p class="Text">Der Test <b>dauert ca. 10 bis 15 Minuten</b> und erfordert u. a. Angaben <b>zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung</b>. Auch Angaben <b>zur Kundengewinnung</b> und zu den eingesetzten <b>Arbeitsmitteln </b>sind zu machen. </p>
<p class="Text">Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:</p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Anonym:</b> Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Unverbindlich, schnell und unkompliziert:</b> In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung. </li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Für <b>eine rechtsverbindliche Statusfeststellung</b> müssen immer <b>die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung</b> vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit <b>keine verbindliche Statusfeststellung.</b></p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br>
<a id="2" title="Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform </h3>
<p class="Text"> <b>Die Alterssicherungskommission</b> hat der Bundesregierung ihre <b>Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform</b> vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung <b>eine Trendumkehr:</b> Sie soll es ermöglichen, dass <b>der Beitragssatz</b> in der Rentenversicherung sinkt und sich <b>mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau </b>aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht. </p>
<p class="Text">In dem <b>Fragen-Antworten-Katalog</b> (unter <a href="https://www.iww.de/s15872" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15872</a>) geht die Bundesregierung u. a. <b>auf diese Punkte</b> ein:</p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Warum wurde <b>eine Alterssicherungskommission</b> eingesetzt?</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Wie soll <b>das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert </b>werden?</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Was ändert sich im Kern</b> bei der gesetzlichen Rente?</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Was ändert sich <b>beim Renteneintrittsalter?</b>
</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Was ändert sich <b>bei der Berechnung</b> der Rente?</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Wie kann <b>der Kreis der Beitragszahlenden erhöht</b> werden?</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.6.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br>
<a id="3" title="Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung </h3>
<p class="Text"> Anfang Juli hat <b>die Koalition ihre Reformpläne</b> veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige <b>mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet</b> werden. Die Reform soll <b>zum 1.1.2027</b> in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das<b> Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr</b> betragen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Vorbemerkungen</b></p>
<p class="Text">Vorerst handelt es sich <b>„nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses.</b> Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit <b>etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen</b> ist also durchaus zu rechnen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Die Pläne im Überblick</b></p>
<p class="Text">Der <b>steuerliche Grundfreibetrag</b> (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) <b>liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR.</b> Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. </p>
<p class="Text">Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen<b> bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028</b> erhöht werden. </p>
<p class="Text">Auch <b>das Kindergeld </b>soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden. </p>
<p class="Text">Beim <b>Arbeitnehmer-Pauschbetrag</b> ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren <b>bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert</b> werden.</p>
<p class="Text">Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: <b>Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen</b> (Haushaltseinkommen von rund 60.000 EUR) im Vergleich zu heute <b>um mehr als 600 EUR pro Jahr</b> entlastet werden. </p>
<p class="Text"><b>Die Gegenfinanzierung</b> soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten <b>Reichensteuer</b> erfolgen. Diese soll nach den Plänen der Bundesregierung <b>wie folgt gesplittet</b> werden: </p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Ab einem <b>zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR</b> soll ein Reichensteuersatz <b>von 45 %</b> greifen. </li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>47 %</b> sollen dann ab einem <b>zu versteuernden Einkommen</b> <b>von 280.000 EUR</b> gelten. </li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Derzeit gilt ein Reichensteuersatz von 45 %</b> ab einem zu versteuernden Einkommen <b>von 277.826 EUR.</b></p>
<p class="Text">Der <b>Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung</b> (Minijob) soll von 2 % <b>auf 5 %</b> angehoben werden.</p>
<p class="Text">Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus <b>eine Steuerermäßigung</b> in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), <b>maximal aber 1.200 EUR im Jahr. </b>Diese Steuerermäßigung soll <b>reduziert werden</b> – und zwar <b>auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.</b></p>
<p class="Text">In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind <b>unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“</b> zwei weitere interessante <b>steuerliche</b> Aspekte aufgeführt:</p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Für den <b>steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag</b> sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes <b>bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR)</b> zum 1.1.2027 erhöht werden. </li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style:none;list-style-image:none;margin-left:-22px;">
<b>Beachten Sie — </b>Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag <b>im Regelungsbereich eines Tarifvertrags </b>vollständig beitragsfrei gestellt werden.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen <b>Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert</b> werden, wenn <b>zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen</b> wird. </li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style:none;list-style-image:none;margin-left:-22px;">
<b>Beachten Sie — </b>Der <b>steuerliche Vorteil </b>soll dabei umso größer sein, <b>je schneller </b>eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br>
<a id="4" title="Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt </h3>
<p class="Text"> Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die <b>von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien</b> grundsätzlich <b>bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen</b> sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich <b>auf offensichtliche Unrichtigkeiten.</b> Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.</p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.</p>
<p class="Text">
</p><p class="Text">Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts – allerdings ohne Erfolg.</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="Text">Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der <b>gesetzlich angeordnete Vorrang </b>der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise <b>rechtsstaatlich unbedenklich.</b> Die Ausschüsse verfügen <b>über eine besondere Kompetenz </b>bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. </p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Es handelt sich <b>um staatliche Behörden,</b> die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und <b>als selbstständige und unabhängige Gremien</b> eingerichtet sind.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254565; BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 4 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Vermieter</h2>
<p><!-- START Nr. 5 --><br>
<a id="5" title="Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben "></a></p>
<h3 class="Titel">Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben </h3>
<p class="Text"> <b>Zwei Eigentumswohnungen,</b> die <b>im selben Gebäude </b>(Hauseingang) liegen, können <b>unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern</b> haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die <b>sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)</b> eine gutachterlich <b>anerkannte Schätzungsmethode</b> zur Ermittlung<b> der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</b> i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.</p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute erwarben in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen. Bei der Abschreibung wollten sie sich aber nicht mit dem typisierten Abschreibungssatz von 2 % begnügen. Vielmehr machten sie geltend, dass die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren sowie von 29 Jahren vorzunehmen sei.</p>
<p class="Text">
</p><p class="Text">Diese Ansicht teilte das Finanzamt allerdings nicht, sodass das Finanzgericht Hamburg entscheiden musste und sich für unterschiedliche Restnutzungsdauern wegen des unterschiedlichen Modernisierungsgrads aussprach.</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="Text">Für das Finanzgericht Hamburg bestanden <b>keine Anhaltspunkte</b> dafür, dass die Gutachterin mit den von ihr berechneten Restnutzungsdauern den nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG angemessenen <b>Schätzungsrahmen verlassen</b> hat. Die Sachverständige hat die Wohnungen im Rahmen <b>eines Ortstermins in Augenschein</b> genommen und ist zur Überzeugung des Gerichts von <b>zutreffenden Tatsachenfeststellungen</b> ausgegangen. </p>
<p class="Text">Das Finanzgericht stellte heraus, dass das von der Sachverständigen gewählte Verfahren der Bestimmung der Restnutzungsdauer <b>gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV und § 12 Abs. 5 ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Methode ist. </b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Sachverständige hatte zudem überzeugend dargelegt, dass <b>die beiden Wohnungen unterschiedliche Restnutzungsdauern</b> aufweisen, obwohl sie im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, da innerhalb der Wohnungseinheiten <b>unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen</b> unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern rechtfertigen. Eine <b>Gleichbehandlung aller Einheiten wegen der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend</b> und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, Az. 2 K 86/22, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253389</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 5 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Kapitalanleger</h2>
<p><!-- START Nr. 6 --><br>
<a id="6" title="Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor "></a></p>
<h3 class="Titel">Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Staatenaustauschliste für 2026 liegt vor </h3>
<p class="Text"> Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden <b>Informationen über Finanzkonten in Steuersachen</b> zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 8.6.2026 (Az. IV D 3 &#8211; S 1315/00304/071/023) die Staatenaustauschliste 2026 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch <b>zum 30.9.2026 </b>erfolgt. <b>Weitere Informationen</b> zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter <a href="https://www.iww.de/s2991" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s2991</a>).</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 6 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2>
<p><!-- START Nr. 7 --><br>
<a id="7" title="Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden dem Grunde nach "></a></p>
<h3 class="Titel">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden dem Grunde nach </h3>
<p class="Text"> Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer <b>für bilanzierende Versicherungsvertreter</b> wichtigen Frage befasst, nämlich wann <b>die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach</b> zulässig ist.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn <b>mittels Einnahmen-Überschussrechnung,</b> stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier <b>das Zu- und Abflussprinzip gilt</b> und somit Forderungen, Verbindlichen und <b>Rückstellungen nicht abgebildet werden dürfen. </b></p>
<p class="Text">Bei einer Gewinnermittlung<b> per Bilanzierung</b> ist <b>der Ansatz einer (gewinnmindernden) Rückstellung</b> jedoch<b> zulässig bzw. verpflichtend, </b>wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wesentlichen Grundsätze <b>zum Ansatz und zur Bewertung der Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen</b> hat das Bundesfinanzministerium auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits 2012 veröffentlicht. Dabei wurden hohe Hürden aufgestellt, damit <b>die Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands</b> <b>nicht zur „einfachen“ Aufwandsverschiebung</b> genutzt werden können. </p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Bevor es <b>um die Höhe</b> der Rückstellung geht, ist zunächst zu ermitteln, ob eine Rückstellung <b>überhaupt dem Grunde nach</b> zulässig ist. Darum ging es auch in einem Streitfall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein. </p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Der Streitfall</b></p>
<p class="Text">Das Finanzgericht führte zunächst aus, dass<b> ein Erfüllungsrückstand</b> voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen<b> rechtlich verpflichtet</b> ist. Leistungen, die <b>ohne Rechtspflicht</b> erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung<b> irrelevant.</b> </p>
<p class="Text">Nach diesen Grundsätzen konnte <b>im Streitfall keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand</b> gebildet werden. Denn der Versicherungsvertreter war <b>weder gesetzlich noch vertraglich</b> zur Kundennachbetreuung verpflichtet.</p>
<p class="Text">Im Rahmen der Vertragsfreiheit können <b>vertragliche Zusatzpflichten</b> eines Versicherungsvertreters vereinbart werden, so z. B. Pflichten zur <b>allgemeinen Markt-, Bestands- und Kundenpflege,</b> genauso wie einem Versicherungsvertreter <b>verbindliche Vorgaben für Kundenbesuche</b> in bestimmten Zeitabständen gemacht werden können. Es bedarf dann einer entsprechenden <b>inhaltlich eindeutigen Vereinbarung.</b></p>
<p class="Text">Der <b>Vertretervertrag im Streitfall</b> beinhaltete eine solche eindeutige Vereinbarung zur Nachbetreuung von Bestandsverträgen nicht. Er war wie folgt gefasst:</p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Wortlaut des Vertretervertrags (Auszug)</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt. </p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="Text">Das Finanzgericht <b>bemängelte</b> hier u. a. diese Punkte:</p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Vertreter <b>nur verpflichtet,</b> sich um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen <b>zu bemühen. </b>Gerade die Formulierung „sich bemühen“ ist <b>zu allgemein,</b> um hieraus eine Nachbetreuungspflicht oder auch (nur) eine Pflicht zur Vermittlung von Neuverträgen des Antragstellers abzuleiten. Es wird insbesondere nicht deutlich, um welche Art von Nachbetreuungsverpflichtungen es sich handeln soll. <b>Die Unverbindlichkeit</b> ergibt sich zudem daraus, dass die „Erhaltenspflicht“ <b>lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“</b> zu erfolgen hat. </li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">Selbst wenn <b>die Pflicht zur „Erhaltung bestehender Verträge“ benannt ist, fehlt es an dem Konkretisierungserfordernis.</b> Es lässt sich nicht bestimmen, welche genauen Pflichten zu den Nachbetreuungspflichten gehören sollen. Aufgrund <b>der inhaltlichen Unbestimmtheit</b> wäre die Einhaltung der vom Versicherungsvertreter angeführten Nachbetreuungspflichten <b>zivilrechtlich auch nicht durchsetzbar</b> gewesen. Etwaige Verstöße hiergegen hätten keine vertraglichen Konsequenzen (Schadenersatz, Kündigung etc.) nach sich ziehen können bzw. dürfen.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254760; BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 &#8211; S 2137/09/10002</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br>
<a id="8" title="Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 </h3>
<p class="Text"> Die Finanzverwaltung hat <b>die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 </b>und <b>die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026</b> veröffentlicht.</p>
<p class="Text">Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen <b>vieler geprüfter Unternehmen</b> ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein <b>Hilfsmittel,</b> um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. </p>
<p class="Text">Wurden die Buchführungsergebnisse <b>formell ordnungsgemäß</b> ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber <b>nicht ordnungsgemäß,</b> ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.</p>
<p class="Text">Die <b>Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben </b>bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen <b>monatlich pauschal</b> zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. </p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Diese Vereinfachungsregelung lässt <b>keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse</b> (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. </p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 25.6.2026, Az. IV D 2 &#8211; S 1544/00008/021/002, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254681</p>
<p class="ZumAnfang">
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</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 8 --><!-- START Nr. 9 --><br>
<a id="9" title="E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht "></a><p></p>
<h3 class="Titel">E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht </h3>
<p class="Text"> Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen <b>ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen</b> grundsätzlich <b>nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung </b>übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun <b>das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10)</b> als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter <a href="https://www.esteuer.de" target="_blank" rel="noopener">www.esteuer.de</a> zur Ansicht und zum Abruf bereit.</p>
<p class="Text">Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die <b>nach dem 31.12.2026</b> beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 gegeben sein; <b>für Echtfälle ab Mai 2027</b>.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 8.6.2026, Az. IV C 6 &#8211; S 2133-b/00067/002/023, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254682</p>
<p class="ZumAnfang">
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</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 9 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2>
<p><!-- START Nr. 10 --><br>
<a id="10" title="Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung "></a></p>
<h3 class="Titel">Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung </h3>
<p class="Text"> Für die Finanzverwaltung gehört <b>der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat </b>zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit <b>innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei</b> sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für <b>die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist,</b> dass der Unternehmer <b>eine Gelangensbestätigung</b> besitzt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Unter bestimmten Voraussetzungen sind <b>innergemeinschaftliche Lieferungen</b> nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 6a UStG <b>umsatzsteuerfrei. </b></p>
<p class="Text">Hat der Unternehmer eine Lieferung als <b>steuerfrei</b> behandelt, obwohl <b>die Voraussetzungen nicht vorliegen,</b> ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung <b>auf unrichtigen Angaben des Abnehmers</b> beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch <b>bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.</b> Und um diesen sogenannten <b>Vertrauensschutz</b> nach §&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;1 UStG ging es in folgendem Sachverhalt bzw. Streitfall: </p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">Der Kläger (K) bot auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte K die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte K bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde. </p>
<p class="Text">
</p><p class="Text">Die Abholung des Pkw bei K bei gleichzeitiger Barzahlung des Kaufpreises fand zeitnah statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der K eine Kopie anfertigte, als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dann insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und es sofort im Inland abzumelden. </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">Die dem Abholer durch K ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde (trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen) nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw nicht in Rumänien, sondern (nach erfolgter Abmeldung) wieder im Inland zugelassen worden war.</p>
<p class="Text">
</p><p class="Text">Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gewährte der Bundesfinanzhof letztlich die Steuerfreiheit.</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="Text"><b>Vertrauensschutz setzt nicht voraus, </b>dass der Unternehmer <b>eine Gelangensbestätigung besitzt.</b> Zwar ist diese zur Führung des Nachweises vorgesehen. Sie wird dabei allerdings nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet.<b> Im Lieferzeitpunkt</b> muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer <b>Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. </b>Damit ist es unzulässig, eine Gelangensbestätigung, die – bei wahrheitsgemäßer Erstellung – naturgemäß <b>erst nach Abschluss des Geschäfts</b> vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG zu fordern.</p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Das Finanzamt hatte argumentiert, dass <b>der Kaufvertrag</b> eine Passage hätte enthalten können, dass <b>umsatzsteuerfrei nur abgerechnet </b>wird, sobald eine Gelangensbestätigung vorliegt. Bei der Barzahlung hätte <b>die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten</b> werden können, bis die Gelangensbestätigung eingegangen wäre, und hätte sodann zurücküberwiesen werden können. Diese Forderung hat <b>der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich abgelehnt.</b> </p>
<p class="Text">K ist im Streitfall <b>sehr sorgsam</b> vorgegangen. So hatte er sich <b>zusichern lassen,</b> dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich. Deshalb könnte es ratsam sein, <b>die eigenen vertraglichen Regelungen (z.&nbsp;B. AGB) generell um solche Anforderungen zu ergänzen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253767 </p>
<p class="ZumAnfang">
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</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 10 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Arbeitnehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 11 --><br>
<a id="11" title="Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden "></a></p>
<h3 class="Titel">Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden </h3>
<p class="Text"> Minijobber können sich <b>auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien </b>lassen. Dann zahlen sie <b>keinen eigenen Beitrag</b> zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt <b>diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs</b> und konnte <b>nicht widerrufen</b> werden. Doch das hat sich <b>mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, </b>sodass Minijobber <b>zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. </b>Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr <b>einmalig rückgängig</b> machen.</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung <b>grundsätzlich versicherungspflichtig</b> und zahlen von ihrem Verdienst somit<b> einen Eigenanteil.</b> Im <b>gewerblichen Bereich </b>liegt dieser <b>bei 3,6 %.</b> Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im <b>Privathaushalt</b> ist der Eigenanteil <b>mit 13,6 %</b> höher.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Weitere Informationen </b>zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter <a href="https://www.iww.de/s15871" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15871</a>.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“</p>
<p class="ZumAnfang">
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</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 11 --><hr><p></p>
<h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2>
<p><!-- START Nr. 12 --><br>
<a id="12" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026 </h3>
<p class="Text"> Im Monat August 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.8.2026</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.8.2026</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Gewerbesteuerzahler:</b> 17.8.2026 </li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>Grundsteuerzahler: </b>17.8.2026 </li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. </p>
<p class="Text">Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p class="Text">Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2026<b> </b>für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 20.8.2026 für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat August 2026 am 27.8.2026.</b></p>
<p class="ZumAnfang">
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</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 12 --><!-- START Nr. 13 --><br>
<a id="13" title="Verzugszinsen "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Verzugszinsen </h3>
<p class="Text"> Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2026 bis zum 31.12.2026 beträgt <b>1,52 Prozent. </b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">
<b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs.&nbsp;1 BGB): <b>6,52 Prozent</b>
</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style=" list-style:square;list-style-image:none;text-indent:0px;margin-left:-22px; ">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs.&nbsp;2 BGB): <b>10,52 Prozent*</b>
</li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" style="border-right:0px;border-left:0px;border-top:0px;border-bottom:0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody><tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="2">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2026 bis 30.6.2026</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">1,27 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">1,27 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">2,27 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">3,37 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">3,62 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">3,12 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">1,62 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align:top; border:1px solid black;" rowspan="1" colspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody></table>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 13 --><!-- START Nr. 14 --><br>
<a id="14" title="Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastung "></a><p></p>
<h3 class="Titel">Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastung </h3>
<p class="Text"> <b>Vermögensverluste aus einem Trickbetrug,</b> bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E) <b>nicht als außergewöhnliche Belastungen</b> abzugsfähig. Allerdings wurde <b>die Revision zugelassen,</b> da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gute Nachricht: <b>Die Revision wurde einlegt</b> und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.</p>
<p class="ZumAnfang">
<a href="#0">Zum Anfang</a>
</p>
<p></p><hr>
<!-- ENDE Nr. 14 --><hr>
	<br>
<br>
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<p><span style="color: #ff0000;"><strong>vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</strong></span></p>
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		<title>Steuerinformationen Juli 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 08:46:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2026:   Alle Steuerzahler Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor Vermieter Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen Freiberufler und Gewerbetreibende Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten Ausgleichszahlungen nach der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1898" class="elementor elementor-1898" data-elementor-post-type="post">
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							<p><br /><br /><a style="font-style: inherit; color: #3a3a3a; font-family: 'Zilla Slab', sans-serif; font-size: 31px; font-weight: 600; background-color: #f4f4f4;" name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2026:</p><h3 class="I_Rubrik"> </h3><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#1">Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig </a></li><li><a class="link" href="#2">Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#3">Vermieter</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#3">Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten </a></li><li><a class="link" href="#4">Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#5">Freiberufler und Gewerbetreibende</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#5">Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert </a></li><li><a class="link" href="#6">Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten </a></li><li><a class="link" href="#7">Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#8">Arbeitgeber</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#8">Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Arbeitnehmer</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#9">Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#10">Abschließende Hinweise</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#10">Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz </a></li><li><a class="link" href="#11">Verzugszinsen </a></li><li><a class="link" href="#12">Neue Dienstanweisung zum Kindergeld </a></li><li><a class="link" href="#13">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026 </a></li></ul><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 1 --><br /><a id="1" title="Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig "></a></p><h3 class="Titel">Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hält <b>die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken,</b> die im Rahmen der Berechnung <b>der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 </b>herangezogen werden, <b>nicht für verfassungswidrig.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund/weitere Hinweise</b></p><p class="Text">Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die <b>nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern</b> (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage <b>für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025</b> herangezogen werden, <b>für verfassungskonform hält.</b> Hier ist inzwischen <b>eine Verfassungsbeschwerde</b> beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. <b>Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen</b> sind <b>mündliche Verhandlungen im November 2026 </b>und für das <b>Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027</b> geplant.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><p><br /><a id="2" title="Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor</h3><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 <b>einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026</b> veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt <b>ein sehr frühes Stadium</b> im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass <b>mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist.</b> Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Umsatzsteuerliche Organschaft</b></p><p class="Text"><b>Derzeitige Regelungen im Überblick</b></p><p class="Text">Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit <b>nicht selbstständig</b> ausgeübt, wenn <b>eine juristische Person</b> nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse <b>finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch</b> in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist <b>(Organschaft).</b> Die Wirkungen der Organschaft sind <b>auf Innenleistungen</b> zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind <b>als ein Unternehmen</b> zu behandeln.</p><p class="Text">Die Organschaft führt also <b>zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen.</b> Demzufolge werden <b>Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.</b></p><p class="Text"><b>Der Organträger ist Steuerschuldner</b> auch für die Umsätze, die andere eingegliederte <b>Organgesellschaften</b> gegenüber Dritten ausführen.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Geplante Regelungen (auszugsweise)</b></p><p class="Text">Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft <b>in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln.</b> Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde <b>mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis).</b></p><p class="Text">Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft <b>auch künftig</b> nur vorliegen, wenn <b>die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Soweit <b>die Voraussetzungen</b> für die umsatzsteuerliche Organschaft <b>entfallen sind,</b> soll <b>eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers</b> bestehen.</p><p class="Text">In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist <b>eine neue Haftungsnorm</b> enthalten. Der Anwendungsbereich umfasst im Wesentlichen die Fälle, in denen <b>(wegen der Rückabwicklung)</b> ein Beteiligter <b>einen Erstattungsanspruch</b> besitzt, während <b>der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben</b> werden kann.</p><p class="Text">Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) <b>auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Neuregelungen sollen grundsätzlich <b>ab dem 1.1.2029</b> gelten. Unternehmen sollen <b>die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028</b> (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück</b></p><p class="Text">Wurde <b>ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis</b> angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage <b>für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.</b></p><p class="Text">Nun soll <b>die Rechtsprechung</b> des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung <b>gesetzlich kodifiziert werden.</b> Der neue § 6f des Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine<b> im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung</b> des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits <b>ist der Besteuerung zugrunde zu legen,</b> sofern sie <b>die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“</b></p><p class="Text">Kann der Besteuerung <b>keine vertragliche Kaufpreisaufteilung</b> zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis <b>nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile</b> in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll <b>die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung</b> heranzuziehen sein.</p><p class="Text">Das <b>Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung</b> veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis <b>der Besteuerung zugrunde gelegt</b> werden kann. Es handelt sich dabei um eine <b>qualifizierte Schätzung,</b> die aber (sachverständig begründet) <b>widerlegt werden kann.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>§ 6f EStG <b>soll erstmals</b> für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines<b> nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes</b> rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Erste Tätigkeitsstätte</b></p><p class="Text">Für Fahrten zwischen Wohnung und <b>erster Tätigkeitsstätte</b> kann „nur“ <b>eine Entfernungspauschale</b> geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).</p><p class="Text">Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte <b>eine dauerhafte Zuordnung </b>des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch <b>dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen</b> voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll <b>für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt</b> werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll <b>ab dem 1.1.2027</b> gelten.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Zinssatz für die Vollverzinsung</b></p><p class="Text">Der <b>Zinssatz für die Vollverzinsung</b> nach § 233a der Abgabenordnung („Verzinsung <b>von Steuernachforderungen und Steuererstattungen“)</b> soll von 0,15 % <b>auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027</b> erhöht werden.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 2 --><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Vermieter</h2><p><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten "></a></p><h3 class="Titel">Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten</h3><p class="Text">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem <b>der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.</b></p><p class="Text">Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund <b>der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins</b> entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn <b>Einnahmen</b> können dem Steuerpflichtigen <b>auch dann zufließen, </b>wenn <b>der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt</b> und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter <b>abgekürzter Zahlungsweg).</b></p><p class="Text"><b>Zahlt der Mieter</b> also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache <b>ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten,</b> so führt die Begleichung <b>dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters</b> aus Vermietung und Verpachtung, die<b> im Zeitpunkt der Zahlung</b> durch den Mieter <b>zugeflossen sind. </b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253577</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><p><br /><a id="4" title="Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen</h3><p class="Text">Für eine <b>in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung</b> einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung <b>und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer</b> bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es <b>keinen Werbungskostenabzug.</b> So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Mietzahlung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung der Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren nach dem Vertragsabschluss angefallen.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Das Finanzgericht Bremen schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Werden <b>im Rahmen einer Grundstücksveräußerung</b> vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften <b>durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. </b>Dies gilt <b>selbst dann,</b> wenn <b>die Reparaturen noch während der Vermietungszei</b>t durchgeführt werden.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes („private Veräußerungsgeschäfte“) steuerpflichtig ist.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253905</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 4 --><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert "></a></p><h3 class="Titel">Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden:<b> Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“</b> ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts <b>ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.</b></p><p class="Text"><b>Hintergrund und Sachverhalt: </b>Im Streitfall ging es um die Frage, ob die <b>für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen </b>sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten <b>zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. </b>Dies war der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen <b>als Betriebsstätte eingeordnet</b> hat.</p><p class="Text"><b>Eine Betriebsstätte</b> setzt <b>eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung</b> voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern <b>mit einer gewissen Nachhaltigkeit,</b> das heißt<b> fortdauernd und immer wieder</b> zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.</p><p class="Text">Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2014) wurden <b>nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. </b>Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der<b> „regelmäßigen Arbeitsstätte“ </b>durch den neuen Begriff der <b>„ersten Tätigkeitsstätte“ </b>ersetzt. Für die Auslegung <b>„der Betriebsstätte“</b> haben sich demgegenüber <b>keine Änderungen</b> ergeben.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253860</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 5 --><!-- START Nr. 6 --><p><br /><a id="6" title="Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten</h3><p class="Text">In einem Streitfall ging es um <b>die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer</b> eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn <b>durch Einnahmen-Überschussrechnung</b> ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende<b> Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht</b> konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. <b>Ein Verstoß</b> führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich <b>nicht abzugsfähig sind.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind <b>einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</b> Die Erfüllung dieser Pflicht ist <b>Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.</b></p><p class="Text">Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen <b>einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte</b> der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber <b>gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument </b>aufgezeichnet werden. Eine <b>bloße Belegsammlung reicht nicht aus. </b></p><p class="Text">Im Streitfall <b>fehlte es an einer solchen Aufzeichnung.</b> Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und <b>erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung</b> über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hinweise für die Praxis</b></p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass <b>auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung </b>den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung <b>nicht genügte.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG <b>regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen </b>vorzunehmen und<b> dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 &#8211; S 2145/19/10006 :027, Rz. 26</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><p><br /><a id="7" title="Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben</h3><p class="Text"><b>Ausgleichszahlungen,</b> die <b>der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe</b> seiner selbstständigen Tätigkeit <b>in die Insolvenzmasse</b> leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs <b>nicht zu Betriebsausgaben</b> bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind <b>weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.</b></p><p class="Text"><b>Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis</b> über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat <b>seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht.</b> Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem <b>nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Es liegt <b>lediglich eine Verschiebung</b> innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen <b>(Insolvenzbeschlag)</b> führt.</p><p class="Text">Das <b>auslösende Moment der Ausgleichszahlungen</b> in die Insolvenzmasse betrifft <b>nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, </b>sondern dessen Verwendung und kann daher <b>keine betriebliche Veranlassung</b> begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen <b>unmittelbar durch das Insolvenzverfahren</b> verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie <b>der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen</b> gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 7 --><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2><p><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung "></a></p><h3 class="Titel">Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung</h3><p class="Text">Das Thüringer Finanzministerium (Mitteilung vom 6.5.2026) hat auf Folgendes hingewiesen: <b>Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre),</b> die unter <b>die Tarifermäßigung </b>des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden <b>seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. </b>Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit <b>der regulären Besteuerung</b> unterwerfen. Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt <b>ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung.</b> Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte<b> in ihrer Steuererklärung angeben.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 8 --><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Arbeitnehmer</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen "></a></p><h3 class="Titel">Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen</h3><p class="Text">Aufwendungen <b>für Dienstreisen mit dem Privatwagen</b> sind in der Regel unangemessen und deshalb <b>in voller Höhe nicht als Werbungskosten</b> zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige <b>über einen Firmenwagen verfügt</b> und ihm bei dessen Nutzung <b>keine Fahrtkosten</b> entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 EUR/km und es ergaben sich 3.758 EUR Werbungskosten.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Zwar steht dem Steuerpflichtigen <b>die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. </b>Wählt er aber für diese Fahrten <b>sein Privatfahrzeug, </b>obwohl ihm von seinem Arbeitgeber <b>ein Firmenwagen</b> zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, <b>die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.</b></p><p class="Text">Davon ist auszugehen, wenn <b>die „Über-Kreuz-Nutzung“ </b>des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) <b>nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven</b> beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um <b>seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit</b> zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.</p><p class="Text">Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies<b> allein noch nicht zum Abzugsverbot</b> nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst dann, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen <b>nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen</b> anzusehen sind.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.</p><p class="Text"> </p><p class="Text">Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Für den Bundesfinanzhof war im Streitfall Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte <b>ausschließlich auf privaten Gründen.</b> Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens <b>sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten </b>für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.</p><p class="Text">Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das Finanzgericht Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – <b>kein geeignetes Kriterium</b> für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) <b>in voller Höhe als unangemessen</b> anzusehen. Denn <b>ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger</b> hätte, so der Bundesfinanzhof, die durch die Nutzung des Privatwagens <b>entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253858</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 9 --><hr /><p> </p><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz "></a></p><h3 class="Titel">Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz</h3><p class="Text">Am 24.4.2023 hat der Rat der Europäischen Union <b>die Entgelttransparenz-Richtlinie final angenommen. </b>Nur einen Tag später hat darüber das <b>für Entgelttransparenz zuständige Bundesministerium</b> für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in einer Mitteilung berichtet und weiter ausgeführt: „<b>Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen.</b> Deutschland wird die Regelungen nun zügig in nationales Recht umsetzen.“ <b>Doch das ist bis dato nicht erfolgt.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Bereits <b>seit 2017 fördert das Entgelttransparenzgesetz die Lohngleichheit</b> zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Durch <b>die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU werden die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber verschärft. </b>Informationen des BMBFSFJ <b>zum Entgelttransparenzgesetz</b> erhalten Sie unter: <a href="https://www.iww.de/s15455" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15455</a>. Die Mitteilung des BMBFSFJ <b>zur Entgelttransparenz-Richtlinie der EU</b> ist über diesen shortlink abrufbar: <a href="https://www.iww.de/s15717" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15717</a>.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 10 --><!-- START Nr. 11 --><p><br /><a id="11" title="Verzugszinsen "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><p><br /><a id="12" title="Neue Dienstanweisung zum Kindergeld "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Neue Dienstanweisung zum Kindergeld</h3><p class="Text">Bei <b>Fragen zum Kindergeld</b> dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende <b>Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern</b> hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist <b>die zentrale Vorschrift für die Familienkassen</b> und wurde nun aktualisiert (DA-KG mit Stand 2026; abrufbar unter: <a href="https://www.iww.de/s14164" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s14164</a>).</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 12 --><!-- START Nr. 13 --><p><br /><a id="13" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026 "></a></p><p> </p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026</h3><p class="Text">Im Monat Juli 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.7.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.7.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet <b>am 13.7.2026. </b>Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Juli 2026 am 29.7.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><p> </p><hr /><!-- ENDE Nr. 13 --><hr /><p> </p><p> </p><p> </p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 14 --></p><hr /><p><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: 10px;"><strong>Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer. </strong></span></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</span></strong></span></p><p><style type="text/css">
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		<title>Steuerinformationen Juni 2026</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 08:34:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[  Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2026:   Alle Steuerzahler Fragen und Antworten zur Aktivrente Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing) Reform der privaten Altersvorsorge und Prämie für E-Autos beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert Vermieter Zur Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung Freiberufler und Gewerbetreibende Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell Viele Mängel bei Kassenkontrollen Umsatzsteuerzahler [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1886" class="elementor elementor-1886" data-elementor-post-type="post">
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Zu dieser sogenannten <b>Aktivrente</b> hat das Bundesfinanzministerium nun <b>einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) </b>veröffentlicht (Stand: 16.3.2026, abrufbar unter: <a href="https://www.iww.de/s15439" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15439</a>). Dabei werden sowohl <b>Fragen für Arbeitnehmer als auch Sonderfragen für Arbeitgeber</b> beantwortet.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a id="2" title="Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing) "></a></p><h3 class="Titel">Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)</h3><p class="Text">Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass <b>verstärkt betrügerische E-Mails</b> versendet werden, die <b>den Anschein erwecken,</b> vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen.</p><p class="Text">Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise<b> mit „Staatssekretärin” unterzeichnet.</b> Zudem werden <b>das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab </b>missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft Vorwände wie <b>angebliche Bußgelder, ausstehende Zahlungen oder dringende gerichtliche Vorladungen</b>, um den Adressaten zum Klicken auf Links oder zum Öffnen von Dateianhängen zu bewegen.</p><p class="Text">Das BMJV betont, dass es <b>niemals per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen</b> auffordert. <b>Offizielle Bescheide</b> werden in der Regel <b>postalisch zugestellt. </b>Des Weiteren soll bei E-Mails auf <b>die Absenderadresse</b> geachtet werden. Diese endet auf @bmjv.bund.de.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Betroffene sollten auf <b>keine Links klicken, keine Anhänge öffnen und keine persönlichen Daten oder Bankverbindungen eingeben.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“, veröffentlicht am 18.2.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Reform der privaten Altersvorsorge und Prämie für E-Autos beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert "></a></p><h3 class="Titel">Reform der privaten Altersvorsorge und Prämie für E-Autos beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert</h3><p class="Text">Die <b>steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie </b>von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 <b>überraschend im Bundesrat gescheitert.</b> Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der <b>Reform der privaten Altersvorsorge</b>. Darüber hinaus ist auf <b>eine staatliche Prämie</b> hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie <b>ein neues E-Auto</b> kaufen. Grund genug für einen Überblick.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Entlastungsprämie</b></p><p class="Text">Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hat die Bundesregierung eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht. Danach sollen <b>Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten</b> zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Die Zahlung muss <b>zusätzlich zum Arbeitslohn</b> gewährt werden. Sie darf also insbesondere <b>nicht im Wege einer Entgeltumwandlung</b> finanziert werden.</p><p class="Text">Am 8.5.2026 stand <b>die Entlastungsprämie</b> nun beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung galt als sicher. Doch <b>die Länder verweigerten die Zustimmung.</b> Der Hauptkritikpunkt: Die Länder beklagten, dass der Bund mit dem Gesetz <b>für Steuerausfälle sorge, ohne diese auszugleichen. </b>Sie und die Kommunen müssten den Großteil der Kosten tragen.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Damit ist <b>die Entlastungsprämie gescheitert. </b>Die Bundesregierung will das Vorhaben nicht weiterverfolgen und nun alternative Entlastungen prüfen.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Prämie für den Kauf eines E-Autos</b></p><p class="Text">Die neue E-Auto-Förderung unterstützt <b>Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs</b> der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder von bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).</p><p class="Text">Die festgelegte Einkommensgrenze liegt <b>bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.</b> Diese Einkommensgrenze <b>verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben.</b> Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit <b>bei maximal 90.000 EUR</b> zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.</p><p class="Text">Förderfähig sind Fahrzeuge, die <b>nach dem 1.1.2026 neu zugelassen</b> werden. Förderanträge sind <b>voraussichtlich erstmals im Laufe des Monats Mai 2026 online</b> möglich. Die Förderung <b>kann rückwirkend beantragt</b> werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann <b>bis zu 6.000 EUR</b> betragen.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Diese und<b> weitere interessante Aspekte hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt</b> („Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; abrufbar unter: <a href="https://www.iww.de/s15016" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15016</a>).</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Reform der privaten Altersvorsorge</b></p><p class="Text">Eine <b>neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge </b>wird die bisherige <b>„Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen.</b> Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht (<b>„Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“</b>, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: <a href="https://www.iww.de/s15370" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15370</a>).</p><p class="Text">Ein wichtiger Punkt vorab: Für <b>Riester-Verträge,</b> die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, <b>gilt ein Bestandsschutz.</b> Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.</p><p class="Text">Es wird <b>zwei unterschiedliche Produktkategorien</b> zur Auswahl geben:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Altersvorsorgedepots</b> (inklusive Standarddepot) und</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Garantieprodukte. </b></li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Darüber hinaus können weiterhin <b>Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung</b> abgeschlossen werden.</p><p class="Text">Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise <b>für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt</b> eignen. Garantieprodukte beinhalten <b>feste Zusagen,</b> welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird <b>(80 oder 100 % der eingezahlten Beträge). </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen <b>ab dem 1.1.2027 angeboten werden.</b></p><p class="Text">Die <b>bisherige Fördersystematik</b> mit einer <b>Steuerfreistellung</b> der Beiträge in der <b>Ansparphase</b> und einer <b>nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase </b>wird beibehalten.</p><p class="Text">Allerdings wird die <b>Berechnung der Zulage</b> künftig <b>beitragsproportional </b>und damit einfacher erfolgen. Das heißt:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Sparer erhalten bis zu einem <b>jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage</b>.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Für <b>weitere 1.440 EUR,</b> die sie jährlich sparen (d. h.<b> von 361 EUR bis 1.800 EUR), </b>erhalten sie <b>25 Cent pro gespartem EUR. </b></li></ul><p class="Text"><b>Für jedes Kind</b> erhält ein Elternteil <b>zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. </b>Der <b>Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind</b> wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag <b>von 300 EUR</b> erreicht.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die bisherige Berechnung <b>des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt</b> mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.</p><p class="Text">Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können <b>wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung</b> geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen <b>ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.</b></p><p class="Text">Des Weiteren wird <b>der förderberechtigte Personenkreis erweitert:</b> Auch <b>selbstständig Erwerbstätige,</b> die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie <b>Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung</b> sind künftig <b>grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— Steuerfreie Entlastungsprämie: </b>BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; <b>E-Autos:</b> Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; <b>Altersvorsorgereformgesetz</b>: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Vermieter</h2><p><!-- START Nr. 4 --><br /><a id="4" title="Zur Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung "></a></p><h3 class="Titel">Zur Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass <b>eine Forderung des Vermieters</b> aus einer <b>für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren</b> ist, solange <b>das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die Klägerin (eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH) hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten.</p><p class="Text">Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.</p><p class="Text">Das Finanzamt war nun der Auffassung, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Das Finanzgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi-sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.</p><p class="Text">Das Finanzamt legte Revision ein. Diese war aber nicht erfolgreich, da der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts nun bestätigt hat.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Da <b>die vertraglichen Rückbauregelungen</b> nur bei Vorhandensein von Infrastruktur <b>im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung</b> überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag <b>keineswegs sicher. </b>Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Relevanz für die Praxis</b></p><p class="Text">Im Streitfall handelte es sich <b>um Kapitalgesellschaften,</b> die <b>einen Jahresabschluss</b> (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen müssen. Handelt es sich demgegenüber um Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels <b>Einnahmen-Überschussrechnung</b> nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln oder um Vermieter, <b>die Einkünfte nach § 21 EStG </b>erzielen, <b>stellt sich die Frage nach dem Ausweis etwaiger Forderungen oder Rückstellungen nicht.</b> Denn in diesen Fällen ist das <b>Zu- und Abflussprinzip </b>maßgebend.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 33/22, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253409; BFH, PM Nr. 22/26 vom 9.4.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen "></a></p><h3 class="Titel">Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</h3><p class="Text">Die Inanspruchnahme <b>eines Investitionsabzugsbetrags</b> (§ 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG)) setzt u. a. voraus, dass <b>eine Gewinngrenze nicht überschritten wird.</b> Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze <b>auch außerbilanzielle Korrekturen</b> zu berücksichtigen sind.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Für die <b>künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren)</b> Anschaffung oder Herstellung <b>von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens</b> können <b>bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten </b>gewinnmindernd abgezogen werden.</p><p class="Text">Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen <b>von kleinen und mittleren Betrieben</b> erleichtern will, <b>darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. </b></p><p class="Text">Fraglich war nun, wie diese Gewinngrenze definiert ist: Gilt <b>der reine Bilanzgewinn</b> oder sind <b>auch außerbilanzielle Korrekturen</b> zu berücksichtigen?</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Es vertrat die Ansicht, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: <b>Die Gewinngrenze</b> richtet sich <b>nach dem steuerlichen Gewinn </b>i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. <b>Außerbilanzielle Korrekturen</b> <b>sind zu berücksichtigen.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253060</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --><!-- START Nr. 6 --><br /><a id="6" title="Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell "></a></p><h3 class="Titel">Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell</h3><p class="Text">Für Aufwendungen im Zusammenhang <b>mit einem Vorruhestandsmodell</b> kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs <b>die Bildung einer Rückstellung</b> für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.</p><p class="Text">Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Eine Rückstellung kann <b>auch für Arbeitnehmer</b> gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar <b>noch keine Freistellungsvereinbarung</b> bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag <b>einen Anspruch hatten. </b></p><p class="Text"><b>Zur Rückstellungshöhe </b>führte der Bundesfinanzhof aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung <b>während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten.</b> Daher ist <b>der voraussichtliche Erfüllungsbetrag </b>auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses <b>bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung</b> zu verteilen.</p><p class="Text">Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf (Vorinstanz) gefragt. Es muss vor allem Feststellungen <b>zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag </b>treffen.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><br /><a id="7" title="Viele Mängel bei Kassenkontrollen "></a></p><h3 class="Titel">Viele Mängel bei Kassenkontrollen</h3><p class="Text">Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass <b>bei gezielten Aktionstagen</b> (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) <b>162 Betriebe kontrolliert </b>wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: <b>Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. </b></p><p class="Text"><b>Hintergrund: Kassen-Nachschauen</b> finden <b>ohne Ankündigung</b> statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob <b>alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. </b>Fallen dabei größere Fehler auf, kann <b>eine Betriebsprüfung</b> eingeleitet werden.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft "></a></p><h3 class="Titel">Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft</h3><p class="Text">Das <b>Europäische Gericht</b> hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt, wonach <b>einem Unternehmer der Vorsteuerabzug (abweichend von den bisherigen Regeln) mitunter früher zusteht.</b> Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof aber kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Am 26.3.2026 (C-167/26 RX) hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, <b>das Urteil hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen. </b>Es bleibt also spannend.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung verstößt nicht gegen Unionsrecht "></a></p><h3 class="Titel">Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung verstößt nicht gegen Unionsrecht</h3><p class="Text"><b>Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer</b> nach § 233a der Abgabenordnung (AO) <b>verstößt</b> nach Ansicht des Bundesfinanzhofs <b>nicht gegen das Unionsrecht.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Nach § 233a Abs. 1 AO gilt Folgendes: Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer <b>zu einem Unterschiedsbetrag,</b> ist dieser zu verzinsen.</p><p class="Text">Zum Unterschiedsbetrag bestimmt Abs. 3 des § 233a AO, dass <b>für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer</b> maßgebend ist, <b>vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge</b> und um die bis zum Beginn des Zinslaufs <b>festgesetzten Vorauszahlungen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Nach § 233a Abs. 2 AO <b>beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs,</b> in dem die Steuer <b>entstanden ist.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte. Dies führte zu Steuernachforderungen sowie zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen.</p><p class="Text">Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage erteilt.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Die Vollverzinsung</b> schafft (wie bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden hat) <b>einen Ausgleich</b> zwischen den Steuerschuldnern, die <b>zu unterschiedlichen Zeitpunkten</b> zur Steuer herangezogen werden. Sie wirkt gleichermaßen <b>zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. </b></p><p class="Text">Da <b>dieser Zweck im Unionsrecht</b> (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) <b>nicht vorgesehen</b> ist, stellt der Bundesfinanzhof fest, dass § 233a AO <b>weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. </b>Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden <b>Verfahrensautonomie</b> genügt die Vorschrift im Übrigen auch <b>den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.</b> Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch <b>der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Maßgebend für <b>die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes</b> ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes <b>Sanktionsziel des Unionsrechts.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 11.12.2025, Az. V R 7/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253849; BFH, PM Nr. 28/26 vom 7.5.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2><p><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen "></a></p><h3 class="Titel">Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat entschieden: <b>Corona-Sonderzahlungen</b> sind bzw. waren <b>auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei.</b> Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber <b>zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise</b> gewährt werden. Eine <b>konkrete (individuelle) Belastung</b> der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund </b></p><p class="Text">In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter <b>eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR</b> zahlen. Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> geleistet wird.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus.</p><p class="Text">Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.</p><p class="Text">Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Für <b>die Steuerfreiheit</b> reicht es aus, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) <b>zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen</b> durch die Corona-Krise gewährt wurde. <b>Eine konkrete (individuelle) Belastung</b> des Arbeitnehmers war <b>nicht erforderlich. </b></p><p class="Text">Die Corona-Sonderzahlung wurde auch <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> erbracht. Denn <b>freiwillige </b>Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören <b>nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) <b>auf eine andere freiwillige Zusatzleistung</b> (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere <b>durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitnehmer</h2><p><!-- START Nr. 11 --><br /><a id="11" title="Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung "></a></p><h3 class="Titel">Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung</h3><p class="Text">Ist bei <b>einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung</b> vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für <b>eine einmalige Auszahlung</b> des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier <b>die ermäßigte Besteuerung</b> nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit <b>dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“</b> beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen <b>regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.</p><p class="Text">Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.</p><p class="Text">Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte indes den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Die ermäßigte Besteuerung der Zahlung <b>scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. </b>In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als <b>außerordentliche Einkünfte</b> kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich <b>die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.</b></p><p class="Text">In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt <b>das Merkmal der tatsächlichen Atypik</b> herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob <b>die eingetretene Zusammenballung von Einkünften</b> (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden <b>Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.</b></p><p class="Text">Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren <b>statistisches Material</b> erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind <b>(unzureichende Datengrundlagen).</b> Dennoch deuten die Ergebnisse <b>in keiner Weise</b> darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten <b>nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. </b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252381</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 12 --><br /><a id="12" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026 "></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026</h3><p class="Text">Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.6.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.6.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet <b>am 15.6.2026. </b>Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Juni 2026 am 26.6.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 12 --><!-- START Nr. 13 --><br /><a id="13" title="Verzugszinsen "></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 13 --><!-- START Nr. 14 --><br /><a id="14" title="40 % der Revisionsverfahren enden zugunsten der Steuerzahler "></a></p><h3 class="Titel">40 % der Revisionsverfahren enden zugunsten der Steuerzahler</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat <b>in seinem Jahresbericht 2025</b> u. a. über den Prozentsatz der insgesamt <b>zugunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen</b> informiert. Danach liegt der Erfolgsanteil <b>bei den Revisionen bei 40 %</b> (nach 42 % im Vorjahr), <b>bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 15 %</b> (nach 10 % im Vorjahr). Ebenfalls interessant: <b>Bei den Revisionsverfahren</b> liegt <b>die durchschnittliche Verfahrensdauer</b> im Berichtsjahr <b>bei 23 Monaten</b> (dies entspricht dem Vorjahr). Die Bearbeitung <b>der Nichtzulassungsbeschwerden</b> dauerte <b>durchschnittlich 8 Monate</b> (nach 9 Monaten im Vorjahr).</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 14 --></p><hr /><p><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: 10px;"><strong>Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer. </strong></span></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</span></strong></span></p>						</div>
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		<title>Steuerinformationen Mai 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 15:20:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[  Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2026:   Alle Steuerzahler Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen Neue Meldepflicht für Kryptowerte Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts Vermieter Vermietetes Grundstück: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch ist zu versteuern Freiberufler und Gewerbetreibende Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1872" class="elementor elementor-1872" data-elementor-post-type="post">
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Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem <b>auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025</b> zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Mögliche steuerliche Folgen </b></p><p class="Text">Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner <b>erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“</b> und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn <b>der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente</b> – <b>zuzüglich weiterer Einkünfte</b> (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – <b>den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, <b>für 2026 sind es 12.348 EUR.</b> Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.</p><p class="Text">Neben dem Grundfreibetrag spielt <b>der Rentenfreibetrag</b> eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist <b>das Jahr des Rentenbeginns.</b> Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner <b>unverändert bleibt.</b> Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.</p><p class="Text">Der <b>steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung</b> beträgt bei einem <b>Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. </b>Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. <b>2023 in Rente gegangen ist, </b>dem steht nur noch <b>ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. </b>Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten <b>100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 </b>(= Jahr des Rentenbeginns).</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a id="2" title="Neue Meldepflicht für Kryptowerte "></a></p><h3 class="Titel">Neue Meldepflicht für Kryptowerte</h3><p class="Text">Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen <b>(Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz)</b> wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. <b>Die Meldung der Anbieter</b> an das Bundeszentralamt für Steuern hat <b>nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz</b> elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat <b>diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten <b>ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027.</b></p><p class="Text">Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. <b>Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften</b> ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, <b>ohne Weiteres möglich.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 &#8211; S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts "></a></p><h3 class="Titel">Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass <b>Abfindungen,</b> die <b>für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht</b> gezahlt werden,<b> nicht der Einkommensteuer unterliegen. </b>Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, <b>auch wenn sie in Raten geleistet werden.</b> Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung <b>zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit</b> solcher Abfindungen<b> in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen</b> bestätigt.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.</p><p class="Text">A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.</p><p class="Text">S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.</p><p class="Text">Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.</p><p class="Text">Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern<b> erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.</b> Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, <b>nicht der Einkommensteuer.</b> Denn die Abfindung wurde der S <b>außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet</b> und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können <b>„nur“ der Schenkungsteuer </b>unterliegen.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge <b>der vorweggenommenen Erbfolge</b> Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.</p><p class="Text">Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn <b>der Erbfall bereits eingetreten</b> ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Vermieter</h2><p><!-- START Nr. 4 --><br /><a id="4" title="Vermietetes Grundstück: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch ist zu versteuern "></a></p><h3 class="Titel">Vermietetes Grundstück: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch ist zu versteuern</h3><p class="Text"><b>Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung</b> nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts <b>tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung</b> erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof <b>seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert. </b></p><p class="Text">In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG <b>nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen</b> (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) <b>auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird. </b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251496</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen "></a></p><h3 class="Titel">Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen</h3><p class="Text">Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt <b>Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG)</b> im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das <b>Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig.</b> Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind <b>ausschließlich an das zuständige Finanzamt </b>zu richten.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text"><b>Bestimmte Leistungsempfänger</b> (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)) haben <b>für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten.</b> Der einbehaltene Betrag wird <b>an das Finanzamt des Leistenden</b> abgeführt.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Bauleistungen</b> sind alle Leistungen, die der <b>Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung</b> von Bauwerken dienen.</p><p class="Text">Der <b>Steuerabzug muss nicht vorgenommen</b> werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger <b>eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung</b> vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr <b>diese Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird</b>:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>15.000 EUR,</b> wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>5.000 EUR i</b>n den übrigen Fällen.</li></ul><p class="Text">Für <b>die Ermittlung der Bagatellgrenzen</b> sind die <b>für denselben Leistungsempfänger</b> erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen <b>zusammenzurechnen.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Weitere Informationen</b> erhalten Sie u. a. <b>auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern</b> (<a href="https://www.iww.de/s14345" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s14345</a>).</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</h2><p><!-- START Nr. 6 --><br /><a id="6" title="Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw "></a></p><h3 class="Titel">Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw</h3><p class="Text"><b>Der Anscheinsbeweis</b> spricht dafür, dass <b>ein Gesellschafter-Geschäftsführer</b> einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden <b>betrieblichen Pkw auch privat nutzt.</b> Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, <b>auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot </b>gelten.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt.</p><p class="Text">Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).</p><p class="Text">Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht Hessen noch der Bundesfinanzhof.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Bei einer<b> vGA</b> handelt es sich (vereinfacht) <b>um Vermögensvorteile,</b> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <b>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</b> gewährt werden. Eine vGA darf <b>den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. </b></p><p class="Text"><b>Der Anscheinsbeweis</b> spricht dafür, dass <b>ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer </b>einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch<b> für private Fahrten nutzt. </b>Dies gilt auch bei einem<b> im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot</b> – und zwar insbesondere dann, wenn</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">der Gesellschafter-Geschäftsführer <b>kein Fahrtenbuch</b> führt,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>keine organisatorischen Maßnahmen getroffen</b> werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit</b> des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.</li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Der I. Senat des Bundesfinanzhofs führte aus, dass die Rechtsprechung des VI. Senats <b>zu Arbeitnehmerfällen nicht auf den Streitfall übertragbar </b>ist. Dieser hatte entschieden: „Der Ansatz <b>eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils</b> rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <b>auch gestattet,</b> den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen k<b>einen Lohncharakter.“</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252929; BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><br /><a id="7" title="Organschaft: Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "></a></p><h3 class="Titel">Organschaft: Anforderungen an die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags</h3><p class="Text">Die <b>tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags</b> erfordert <b>eine zeitnahe Erfüllung </b>der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung <b>innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.</b> Damit hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen <b>an eine ertragsteuerliche Organschaft</b> konkretisiert.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Verpflichtet sich <b>eine Organgesellschaft</b> durch einen Gewinnabführungsvertrag <b>ihren Gewinn </b>an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen <b>(Organträger) abzuführen,</b> dann ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen <b>dem Organträger zuzurechnen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b><b> </b>Eine der Voraussetzungen ist, dass <b>der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren</b> hat und <b>tatsächlich durchgeführt wird.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs</b></p><p class="Text">Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung <b>aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten.</b> Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten <b>auch in den Jahresabschlüssen gebucht</b> werden.</p><p class="Text"><b>Ein Einzelausweis </b>der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist <b>nicht erforderlich,</b> sofern <b>aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann,</b> dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass <b>der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden soll.</b></p><p class="Text">Letztlich konnte <b>die bilanzielle Komponente</b> der Durchführung im Streitfall aber <b>dahingestellt bleiben. </b>Denn die Ansprüche des Organträgers <b>auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne</b> wurden frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit <b>nicht rechtzeitig erfüllt.</b></p><p class="Text"><b>Es genügt nicht,</b> wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags <b>eine zeitnahe Erfüllung</b> der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Bundesfinanzhof grundsätzlich <b>eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b><b> Die Buchung auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“</b> hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall <b>für unzureichend.</b></p><p class="Text">Zwar hatte das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) dieses Konto <b>als „Verrechnungskonto“</b> bezeichnet und <b>die Buchung</b> auf einem Verrechnungskonto kann <b>grundsätzlich geeignet sein, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen.</b></p><p class="Text">Das Finanzgericht hatte allerdings zugleich festgestellt, dass auf dem Konto 3510<b> nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht</b> worden sind. Eine <b>Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte nicht.</b> Insbesondere kam es auch<b> nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss,</b> wie er in § 355 des Handelsgesetzbuchs für Kontokorrentkonten vorgesehen ist – und dies wäre <b>zivilrechtlich Voraussetzung </b>für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Daraus folgte für den Bundesfinanzhof, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorlag, auf dem die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche wurden weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genügende Erfüllung.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252924</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs "></a></p><h3 class="Titel">Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs</h3><p class="Text"><b>Ein Vorsteuerabzug</b> kann geltend gemacht werden, wenn <b>der Umsatz ausgeführt</b> wurde und der Leistungsempfänger <b>eine ordnungsgemäße Rechnung</b> besitzt. Fallen der <b>Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander,</b> ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem <b>erstmalig beide Voraussetzungen</b> erfüllt sind. Für <b>einige Aufregung</b> hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich <b>bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen.</b> Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat <b>eine Überprüfung</b> vorgeschlagen. Zudem gibt es <b>ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund und Empfehlung</b></p><p class="Text"><b>Das Europäische Gericht </b>hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026<b> (vereinfacht) diese Auffassung vertreten:</b> Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem <b>der Umsatz ausgeübt</b> worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, <b>die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor.</b></p><p class="Text">Das <b>Urteil ist aber nicht wirksam,</b> da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs <b>eine Überprüfung vorgeschlagen hat. </b>Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil <b>zu überprüfen ist oder nicht. </b>Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.</p><p class="Text">Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs <b>in einem anderen Verfahren.</b> Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich <b>für den Erklärungszeitraum</b> auszuüben, in dem <b>beide kumulativen Voraussetzungen</b> erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und <b>der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Vorerst lautet die Devise, <b>abzuwarten, bis Klarheit besteht.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C521/24</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers "></a></p><h3 class="Titel">Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers</h3><p class="Text">Trägt <b>der Arbeitgeber die Kosten</b> für einen Empfang <b>anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand,</b> führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden <b>nicht zu Arbeitslohn,</b> wenn es sich bei der Veranstaltung <b>um ein Fest des Arbeitgebers</b> handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.</p><p class="Text">Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.</p><p class="Text">Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.</p><p class="Text">Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten.</p><p class="Text">Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof beurteilten den Fall allerdings anders.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt <b>Arbeitslohn</b> nur vor, wenn es sich um <b>eine private Feier des Arbeitnehmers</b> handelt, <b>nicht aber, </b>wenn die Gäste <b>anlässlich eines Festes des Arbeitgebers</b> bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung<b> aller Umstände des Einzelfalls</b> zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch <b>von Bedeutung,</b> <b>wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat</b> (betrieblich oder privat).</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits vor über 20 Jahren <b>zur Geburtstagsfeier</b> eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun <b>auf den Fall der Verabschiedung</b> des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.</p><p class="Text">Die Verabschiedung hat <b>ganz überwiegend beruflichen Charakter.</b> Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich <b>(noch) Teil der Berufstätigkeit.</b> Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die <b>Amtseinführung seines Nachfolgers </b>einher. Die Bank selbst trat <b>als Gastgeberin</b> des Empfangs auf und bestimmte <b>die Gästeliste.</b> Der Empfang fand <b>in den Räumlichkeiten der Bank</b> statt.</p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen) auch die <b>auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn</b> sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) <b>gesellschaftsüblich ist.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252714; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Minijob-Rechner 2026 "></a></p><h3 class="Titel">Minijob-Rechner 2026</h3><p class="Text">Die Minijob-Zentrale (Mitteilung vom 18.2.2026) hat <b>einen Minijob-Rechner</b> (abrufbar unter <a href="https://www.iww.de/s15322" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15322</a>) veröffentlicht. Damit lassen sich <b>die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich</b> berechnen. <b>Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person</b> (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) <b>liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer. </b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 11 --><br /><a id="11" title="Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig "></a></p><h3 class="Titel">Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hält das <b>Bundesmodell der reformierten Grundsteuer</b> für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &amp; Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam <b>eine Verfassungsbeschwerde </b>beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist <b>eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig</b>.</p><p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Das <b>Bundesmodell wird in diesen Bundesländern</b> verwendet: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b> Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da <b>diese Länder eigene Grundsteuermodelle</b> verwenden.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter <a href="https://www.iww.de/s15310" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15310</a></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br /><a id="12" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026 "></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026</h3><p class="Text">Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 11.5.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 11.5.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Gewerbesteuerzahler:</b> 15.5.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Grundsteuerzahler: </b>15.5.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 18.5.2026 für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 12 --><!-- START Nr. 13 --><br /><a id="13" title="Verzugszinsen "></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 13 --><!-- START Nr. 14 --><br /><a id="14" title="Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung "></a></p><h3 class="Titel">Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung</h3><p class="Text">Bei der Ermittlung <b>des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns</b> ist grundsätzlich <b>der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum</b> zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine <b>gewisse Schwankungsbreite</b> rechtfertigt <b>noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum</b> in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur <b>ausnahmsweise</b> gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn <b>der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden.</b> Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.</p><p class="Text">Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem dann vorliegen, wenn der Verdienst der Frau<b> in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt.</b> Hier kann § 18 S. 2 MuSchG extensiv dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns <b>ein längerer Referenzzeitraum</b> zugrunde zu legen ist.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b> So hat das Bundesarbeitsgericht 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung <b>mit sehr starken saisonalen Schwankungen)</b> entschieden, dass <b>ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum</b> zu berücksichtigen ist.</p><p class="Text">Im aktuellen Fall konnte das Bundesarbeitsgericht <b>nicht abschließend entscheiden,</b> weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns <b>tatsächliche Feststellungen fehlten.</b> Daher wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmerin ein höherer Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusteht, fehlte es an den erforderlichen Feststellungen. Auch diese muss das Landesarbeitsgericht Köln nun nachholen, wobei das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen hat: Darf die Arbeitnehmerin (wie im Streitfall) während des maßgeblichen Referenzzeitraums wegen eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden, besteht regelmäßig kein Anlass, diesen Referenzzeitraum zu verlängern.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BAG, Urteil vom 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251445</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 14 --></p><hr />						</div>
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		<title>Steuerinformationen April  2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 07:41:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2026:   Alle Steuerzahler Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an Freiberufler und Gewerbetreibende Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung an den Ehegatten Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1864" class="elementor elementor-1864" data-elementor-post-type="post">
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		</style></p><h2 class="Rubrik"><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2026:</h2><h3> </h3><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#1">Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern </a></li><li><a class="link" href="#2">Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#3">Freiberufler und Gewerbetreibende</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#3">Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum </a></li><li><a class="link" href="#4">Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen </a></li><li><a class="link" href="#5">Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung an den Ehegatten </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#6">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#6">Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#7">Umsatzsteuerzahler</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#7">Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung </a></li><li><a class="link" href="#8">Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Arbeitnehmer</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#9">Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung </a></li><li><a class="link" href="#10">Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#11">Abschließende Hinweise</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#11">FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung </a></li><li><a class="link" href="#12">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026 </a></li><li><a class="link" href="#13">Verzugszinsen </a></li></ul><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><hr /><h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 1 --><br /><a id="1" title="Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern "></a></p><h3 class="Titel">Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern</h3><p class="Text"><b>Private Veräußerungsgewinne</b> aus Gegenständen <b>des täglichen Gebrauchs </b>unterliegen auch dann <b>nicht der Spekulationsbesteuerung </b>nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn <b>der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr</b> beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch <b>ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment</b> ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.</p><p class="Text">Gegenstände <b>des täglichen Gebrauchs</b> sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig <b>zur Nutzung</b> angeschafft sind und <b>dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial</b> aufweisen. Dabei ist <b>eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. </b></p><p class="Text">Dies gilt <b>auch für Wirtschaftsgüter, </b>die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters <b>als hochpreisiges Luxusgut</b> einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet <b>kein geeignetes Kriterium</b> für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.</p><p class="Text">Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung <b>keine gewichtigen Anhaltspunkte</b> dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ <b>eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. </b>Daher ist es <b>unerheblich,</b> wenn das Wirtschaftsgut <b>auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a id="2" title="Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an "></a></p><h3 class="Titel">Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an</h3><p class="Text"><b>Kinderbetreuungskosten</b> sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen <b>als Sonderausgaben abzugsfähig </b>(80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist <b>die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, </b>die der Bundesfinanzhof nicht <b>für verfassungswidrig hält. </b></p><p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen <b>zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren,</b> wenn das Kind <b>zum Haushalt des Steuerpflichtigen</b> gehört und dieser für die Aufwendungen <b>eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt</b> hat.</p><p class="Text">Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass <b>das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig </b>ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen <b>desjenigen Elternteils,</b> der das Kind<b> nicht in seinen Haushalt</b> aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf <b>(BEA-Freibetrag)</b> abgedeckt sind.</p><p class="Text">Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar <b>als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“,</b> doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht <b>erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht.</b> Es gibt<b> gute Gründe,</b> an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung<b> in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252262; BFH, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum "></a></p><h3 class="Titel">Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</h3><p class="Text">Um <b>wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren</b> eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern <b>seit Ende des Jahres 2024 schrittweise</b> mit der Vergabe <b>der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen.</b> Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, <b>im Impressum </b>einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes <b>die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.</b> Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.</p><p class="Text">Hat ein wirtschaftlich Tätiger <b>keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,</b> betreibt er aber eine<b> geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, </b>muss er stattdessen <b>seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum</b> bereithalten.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br /><a id="4" title="Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen "></a></p><h3 class="Titel">Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</h3><p class="Text"><b>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer</b> sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung <b>als Betriebseinnahme</b> zu erfassen. <b>Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes</b> hat der Bundesfinanzhof <b>nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen </b>zur Gewerbesteuer <b>nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind</b>.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund zur Entscheidung</b></p><p class="Text">Führt <b>die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag</b> i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also <b>zu einer Nachzahlung oder Erstattung,</b> ist der auf 50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag <b>zu verzinsen</b>.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b> Allerdings <b>beginnt die Verzinsung</b> nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt <b>erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden</b> ist („Karenzzeit“).</p><p class="Text">Der Zinslauf startet damit typischerweise <b>am 1.4. des Zweitfolgejahres,</b> sodass es in der Praxis insbesondere <b>bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen</b> zur Verzinsung kommt.<b> Der Zinslauf endet </b>mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung <b>wirksam wird. </b>Das ist der Tag, <b>an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben</b> wurde.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Handelsrechtlich</b> stellen <b>Nachzahlungszinsen</b> zur Gewerbesteuer <b>eine Betriebsausgabe </b>dar, während <b>Erstattungszinsen</b> zur Gewerbesteuer <b>als Betriebseinnahme </b>zu erfassen sind.</p><p class="Text"><b>Steuerlich</b> ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach <b>die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben</b> sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Nachzahlungszinsen</b> zur Gewerbesteuer <b>dürfen den Gewinn nicht mindern.</b> Sie sind daher <b>außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen</b> und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">§ 4 Abs. 5b EStG ist für <b>Erstattungszinsen</b> jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen <b>einen betrieblich veranlassten Ertrag</b> dar, <b>der der Besteuerung unterliegt.</b> Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer <b>nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz</b> des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.</li></ul><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252377</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung an den Ehegatten "></a></p><h3 class="Titel">Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung an den Ehegatten</h3><p class="Text">Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass <b>eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten</b> nur gegeben ist, wenn <b>dieser tatsächlich und rechtlich frei </b>über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich <b>eines Wohnrechts</b> an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten <b>nicht der Fall</b> ist. Hinsichtlich <b>der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch</b> kommt es auf <b>die Abreden im Innenverhältnis</b> zwischen den Eheleuten an.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt (vereinfacht)</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Der Ehemann übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seiner Mutter und seinem Vater als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet. Das Konto lautete zwar auf den Namen der Frau, die Eheleute wickelten darüber aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge ab.</p><p class="Text">Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.</p><p class="Text">Das sah das Finanzgericht nun anders. Eine Schenkung sei mangels freier Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnrechts und des Baraltenteils nicht anzunehmen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Aus der rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass eine <b>objektiv unentgeltliche Zuwendung </b>an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn<b> dieser tatsächlich und rechtlich frei</b> über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann. Das ist bei <b>einem Wohnrecht</b> nicht der Fall, wenn dieses dazu dient, <b>den Status quo</b> der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute <b>fortzusetzen.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b> Hinsichtlich <b>des Baraltenteils </b>kommt es auf <b>die Abreden im Innenverhältnis</b> zwischen den Eheleuten an.</p><p class="Text">Im Streitfall war <b>das Konto der Ehegatten</b> von jeher ihr einziges privates Konto, über das <b>beide verfügten</b> und nach gemeinsamer Absprache Zahlungen, vorrangig für die gemeinsame Lebensführung, verwalteten. Etwaige <b>Investitionsentscheidungen</b> wurden von ihnen <b>immer wieder gemeinsam neu getroffen.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Münster, Urteil vom 18.9.2025, Az. 3 K 459/24 Erb, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 250789</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</h2><p><!-- START Nr. 6 --><br /><a id="6" title="Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung "></a></p><h3 class="Titel">Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung</h3><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell <b>mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen </b>beschäftigt. In einem Verfahren ging es um <b>arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen.</b> Der andere Streitfall thematisierte die Frage, <b>wie hoch der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung</b> beruhende Pensionszusage sein darf.</p><p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Für<b> eine Pensionsrückstellung</b> müssen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) <b>einige Spielregeln</b> eingehalten werden. Beispielsweise muss die Pensionszusage <b>schriftlich erteilt</b> werden und <b>eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen</b> enthalten.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft (als Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (einem Arzt) eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Unternehmergesellschaft bildete hierfür in den Streitjahren 2012 bis 2017 den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen.</p><p class="Text">Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).</p><p class="Text">Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Bei einer<b> vGA</b> handelt es sich – vereinfacht – <b>um Vermögensvorteile,</b> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <b>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</b> gewährt werden. Eine vGA darf <b>den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. </b></p><p class="Text">Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von <b>arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen</b> für Gesellschafter-Geschäftsführer <b>in einigen Punkten erleichtert, aber auch die Grenzen aufgezeigt.</b> Hinzuweisen ist vor allem auf diese Punkte:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Eine vGA</b> ist zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen <b>auszuschließen,</b> die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts<b> ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert</b> werden und<b> das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten.</b> Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch <b>nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit</b> der Pension an.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten aber <b>nicht für eine abschließende Beurteilung</b> aus. So ist die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage <b>regelmäßig nicht ernstlich vereinbart</b>, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen <b>nicht insolvenzgesichert ist. </b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Da die Pensionszusage<b> in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung</b> vereinbart worden war, wird das Finanzgericht auch prüfen müssen, ob tatsächlich eine<b> ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage</b> oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung <b>einer angemessenen Gesamtausstattung</b> des Gesellschafter-Geschäftsführers eine <b>vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage </b>vorliegt.</li></ul><p class="Text Zwischentitel"><b>Zinssatz</b></p><p class="Text">In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um <b>zwei angestellte GmbH-Gesellschafter</b> und um die Frage, ob <b>ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als vGA</b> qualifiziert werden kann.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Die Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % p. a. zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur eine Verzinsung von 3 % p. a.</p><p class="Text">Den „Gesellschafter-Zinssatz“ sah das Finanzamt als überhöht an und behandelte die gebildeten Rückstellungen als vGA, soweit die Verzinsung mehr als 3 % p. a. beträgt. Doch dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Zwar wird eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem<b> den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert.</b> Aber auch auf diese Weise <b>„mischfinanzierte“ Versorgungszusagen </b>sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn <b>die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. </b>Hierzu gehören neben den Rentenanwartschaften vor allem <b>der Arbeitslohn</b> und <b>sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen</b> (z. B. ein Pkw auch für die private Nutzung).</p><p class="Text">Da das Finanzgericht Nürnberg die Angemessenheit der Gesamtausstattungen <b>nicht ausreichend geprüft</b> hatte, hat der Bundesfinanzhof die Sache <b>an das Finanzgericht zurückverwiesen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen müssen Unternehmen<b> die Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen, dass diese angemessen ist.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. I R 50/22, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252606; BFH, PM Nr. 9/26 vom 19.2.2026; BFH-Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252608; BFH, PM Nr. 8/26 vom 19.2.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 7 --><br /><a id="7" title="Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung "></a></p><h3 class="Titel">Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung</h3><p class="Text">Nach deutschem Recht kann der Unternehmer <b>Vorsteuerbeträge </b>erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die <b>Anspruchsvoraussetzungen</b> des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) <b>insgesamt vorliegen.</b> Zu diesen Voraussetzungen gehört <b>eine Rechnung</b> mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der <b>Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander,</b> ist der Vorsteuerabzug erst <b>für den Besteuerungszeitraum</b> zulässig, in dem erstmalig <b>beide Voraussetzungen erfüllt </b>sind. Doch das sieht <b>das Gericht der Europäischen Union anders. </b>Wirksam ist diese Entscheidung aber noch nicht.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Wesentliche Entscheidungsgründe</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Entscheidung erging zwar <b>in einem polnischen Verfahren. </b>Sie ist aber <b>für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend. </b></p><p class="Text">Das <b>Recht auf Vorsteuerabzug</b> unterliegt <b>den in der Mehrwertsteuerrichtlinie</b> vorgesehenen <b>materiellen und formellen</b> Anforderungen und Voraussetzungen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei den <b>materiellen </b>Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die <b>die eigentliche Grundlage</b> und den Umfang dieses Rechts regeln.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Die <b>formellen</b> Voraussetzungen regeln die Modalitäten und <b>die Kontrolle seiner Ausübung</b> sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, <b>Rechnungsstellung</b> und Steuererklärung.</li></ul><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Diese Unterscheidung ist wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Das Recht</b> auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. <b>Die Ausübung </b>des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige <b>im Besitz einer Rechnung ist.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie<b> einer nationalen Regelung entgegenstehen,</b> nach der ein Steuerpflichtiger <b>sein Recht auf Vorsteuerabzug</b> in einer Steuererklärung <b>für den Zeitraum,</b> in dem er <b>die materiellen Voraussetzungen</b> für die Ausübung des Abzugsrechts <b>erfüllt hat, nicht ausüben kann,</b> wenn er in diesem Zeitraum <b>die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, </b>und zwar auch dann nicht, wenn er <b>die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Relevanz für die Praxis</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht.</p><p class="Text">Am 24.3.2026 hat U eine sonstige Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.</p><p class="Text">Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Und wie geht es jetzt weiter? Der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat <b>einen Antrag auf Überprüfung</b> gestellt. Nun muss der EuGH entscheiden, ob er diesen Antrag annimmt und das Urteil inhaltlich prüft. Es bleibt also spannend.<b> </b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer "></a></p><h3 class="Titel">Innergemeinschaftliche Lieferungen: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</h3><p class="Text">Eine Voraussetzung für eine <b>umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung</b> ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte <b>gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)</b> verwendet. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, <b>wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr.</b> (beim Bundeszentralamt für Steuern) <b>bei laufenden Geschäftsbeziehungen</b> zu erfolgen hat.</p><p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Eine <b>umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung</b> i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) <b>setzt nach </b>§ 6a Abs. 1 UStG <b>u. a. voraus,</b> dass</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung <b>in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet</b>,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster <b>Unternehmer </b>ist, der den Gegenstand der Lieferung <b>für sein Unternehmen erworben</b> hat und</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte <b>gültige USt-IdNr. verwendet.</b></li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl <b>die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen,</b> ist die Lieferung gleichwohl <b>als steuerfrei anzusehen,</b> wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung <b>auf unrichtigen Angaben des Abnehmers</b> beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch <b>bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen</b> konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt (vereinfacht)</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.</p><p class="Text">Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.</p><p class="Text">Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.22 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Händler konnte sich auf § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er <b>die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet </b>hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er <b>nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, </b>da er vor der ersten Lieferung sowie danach <b>in regelmäßigen Abständen Abfragen, </b>mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.</p><p class="Text"><b>Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab </b>ergibt sich insbesondere dann, wenn<b> hochwertige Pkw bar </b>bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie —</b> Da die <b>Revision anhängig</b> ist, kann der Bundesfinanzhof nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. <b>zum jeweiligen Turnus)</b> Stellung nehmen.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, Az. 12 K 831/24, Rev. BFH Az. V R 45/25</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitnehmer</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung "></a></p><h3 class="Titel">Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung</h3><p class="Text">Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich <b>bei Abgeltungszahlungen,</b> die ein Arbeitnehmer <b>bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch</b> mehrerer Jahre erhält, um <b>außerordentliche Einkünfte,</b> die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) <b>begünstigt zu besteuern </b>sind.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Da <b>der Urlaubsanspruch von drei Jahren </b>wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise <b>ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. </b></p><p class="Text">Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum <b>vom Arbeitgeber freigestellt</b> war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, <b>steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Das Finanzgericht hat <b>die Revision</b> zum einen wegen der im Ergebnis <b>abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg</b> und zum anderen wegen der <b>Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase</b> zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald <b>eine höchstrichterliche Entscheidung geben. </b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E, Rev. BFH Az. VI R 23/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251701; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, Az. 6 K 80/18</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte "></a></p><h3 class="Titel">Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte</h3><p class="Text">Haben Arbeitnehmer <b>eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, </b>müssen sie <b>die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen </b>versteuern – und <b>nicht als Arbeitslohn, </b>wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof entschieden.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG <b>Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,</b> es sei denn, dass der Gesellschafter <b>als Mitunternehmer</b> anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten <b>eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart</b>. An der <b>zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung </b>des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des Finanzgerichts <b>keine Zweifel. </b>Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer <b>auch steuerlich zuzurechnen.</b></p><p class="Text">Die dem Arbeitnehmer <b>zugeflossenen Gewinnanteile</b> sind daneben <b>weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit </b>zuzuordnen, da sie <b>allein</b> <b>durch das Sonderrechtsverhältnis</b> der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252157</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 11 --><br /><a id="11" title="FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung "></a></p><h3 class="Titel">FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung</h3><p class="Text">Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen <b>FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung</b> veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu <b>handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten</b>, zur<b> digitalen Archivierung von Dokumenten</b> sowie zu <b>Aspekten der DSGVO</b>. Der FAQ-Katalog (Stand: 27.1.2026) ist unter <a href="https://www.iww.de/s15209" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15209</a> abrufbar.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br /><a id="12" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026 "></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026</h3><p class="Text">Im Monat April 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.4.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.4.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2026<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat April 2026 am 28.4.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 12 --><!-- START Nr. 13 --><br /><a id="13" title="Verzugszinsen "></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 13 --></p><hr /><p> </p>						</div>
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		<title>Steuerinformationen März 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 11:07:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[  Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2026:   Alle Steuerzahler Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt? Interessante Urteile zur Energiepreispauschale 20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk Kapitalanleger Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht Freiberufler und Gewerbetreibende Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Schreiben aus 2003 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1849" class="elementor elementor-1849" data-elementor-post-type="post">
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Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text"><b>Notwendige Mehraufwendungen,</b> die einem Arbeitnehmer wegen <b>einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung</b> entstehen, können <b>als Werbungskosten</b> steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer <b>außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand</b> unterhält und auch <b>am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.</b> Hierbei darf sich <b>der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort</b> befinden.</p><p class="Text">Bei einer doppelten Haushaltsführung <b>im Inland sind die Unterkunftskosten </b>(vor allem die Miete) <b>nur bis zu 1.000 EUR im Monat</b> abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen <b>für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen</b> und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.</p><p class="Text">Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Kosten für <b>die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, </b>die lediglich mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden <b>nicht für die Nutzung der Unterkunft,</b> sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall <b>wegen der angespannten Parkplatzsituation</b> in Hamburg zu bejahen.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 &#8211; S 2353/19/10011 :006, Rz. 108</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a id="2" title="Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt? "></a></p><h3 class="Titel">Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</h3><p class="Text">Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob <b>ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort</b> darstellt und sich <b>die Kosten für das Wohnmobil </b>deshalb <b>im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund </b></p><p class="Text">Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige <b>u. a. am Beschäftigungsort wohnen.</b> Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort <b>(Zweitwohnung)</b> keine strengen Anforderungen gestellt, sodass <b>jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen</b> ist, die <b>zum Wohnen zur Verfügung steht. </b>Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein <b>möbliertes Zimmer,</b> eine <b>Holzbaracke</b> oder auch ein <b>Gleisbauzug</b> der Deutschen Bahn.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem <b>Wohnen in einer Zweitwohnung</b> am Beschäftigungsort und <b>dem Unterhalten eines eigenen Hausstands</b> außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch <b>eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. </b></p><p class="Text">Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich <b>bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft</b> von der Hauptwohnung getrennte, <b>selbstständige Unterkunft</b> handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf <b>eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. </b>Somit sind <b>gelegentliche Hotelübernachtungen</b> für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort <b>nicht ausreichend.</b></p><p class="Text">Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die <b>doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt,</b> weil es <b>an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte.</b> Infolge <b>der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung</b> zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt<b> nicht bzw. nicht durchgängig gegeben.</b> Vielmehr fielen <b>an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen,</b> dass <b>dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam,</b> sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Es war <b>nicht ausreichend,</b> dass <b>das Wohnmobil werktags</b> tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung <b>jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Relevanz für die Praxis </b></p><p class="Text">Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich <b>wichtige Erkenntnisse</b> gewinnen. Denn der Abzug scheiterte <b>nicht an der Nutzung des Wohnmobils</b>, sondern daran, dass es <b>auch für die Familienheimfahrten verwendet </b>wurde. Hätte der Steuerpflichtige <b>das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen </b>und wäre er wöchentlich <b>mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt</b>, hätte <b>eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. </b>Die <b>Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung</b> bzw. <b>die Miet-/Leasingraten</b> als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 EUR monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es <b>bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“</b> zu beachten. Wird ein Wohnmobil <b>nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft,</b> könnte <b>dieser der Besteuerung unterliegen</b> (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied <b>das Finanzgericht Sachsen,</b> dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich <b>um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.</b> Da hier aber <b>die Revision anhängig ist,</b> muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251927; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br /><a id="3" title="Interessante Urteile zur Energiepreispauschale "></a></p><h3 class="Titel">Interessante Urteile zur Energiepreispauschale</h3><p class="Text">Für den <b>Veranlagungszeitraum 2022 </b>wurde den Anspruchsberechtigten <b>einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR</b> gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, <b>eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern.</b> Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale <b>auch für Rentner steuerpflichtig</b> ist.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Rückforderung</b></p><p class="Text">Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass <b>einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland</b> verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber <b>nur unbeschränkt Steuerpflichtigen</b> gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale <b>vom Arbeitgeber zurückfordern</b> – aber zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.</p><p class="Text">Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG <b>keinen Verweis</b> auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung <b>nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig</b> und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, <b>muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Da <b>die Revision anhängig</b> ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuerpflicht für Rentner</b></p><p class="Text">In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung <b>nicht verfassungswidrig ist, </b>wonach die Energiepreispauschale auch <b>für Rentner der Einkommensteuer unterliegt</b>. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br /><a id="4" title="20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk "></a></p><h3 class="Titel">20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk</h3><p class="Text">Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) <b>sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. </b>Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für<b> ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, </b>da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.</p><p class="Text">Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang <b>„üblich“</b> ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise <b>bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten</b>. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) <b>am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung </b>orientieren.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil <b>die Revision zugelassen. </b>Denn <b>für die Klärung der Konturen</b> des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht <b>eine grundsätzliche Bedeutung.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252082</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Kapitalanleger</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a id="5" title="Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht "></a></p><h3 class="Titel">Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht</h3><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium hat <b>den Basiszins zum 2.1.2026</b> bekannt gegeben, der für <b>die Berechnung der Vorabpauschale für 2026</b> erforderlich ist.</p><p class="Text">Wer in Investmentfonds (beispielsweise <b>ETFs</b> = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte <b>zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto</b> sorgen. Denn dann wird die <b>Vorabpauschale </b>fällig.</p><p class="Text">Die <b>Vorabpauschale</b> ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres <b>den Basisertrag </b>für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger <b>am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen</b> (§ 18 Abs. 3 InvStG).</p><p class="Text">Der <b>Basiszins</b> ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den <b>die Deutsche Bundesbank</b> anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.</p><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium muss <b>den maßgebenden Zinssatz</b> im Bundessteuerblatt veröffentlichen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 beträgt 2,53 %</b> und gilt damit für die <b>am ersten Werktag des Jahres 2026 </b>für das Jahr 2025 zu ermittelnde Vorabpauschale.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>3,2 %</b> gelten für die Berechnung der <b>Vorabpauschale für 2026.</b> Diese gilt beim Anleger <b>am 4.1.2027</b> als zugeflossen.</li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise ist <b>ein erteilter Freistellungsauftrag</b> zu berücksichtigen.</p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252133</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 6 --><br /><a id="6" title="Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Schreiben aus 2003 wurde ersetzt "></a></p><h3 class="Titel">Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Schreiben aus 2003 wurde ersetzt</h3><p class="Text">Werden <b>an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen</b> vorgenommen, handelt es sich <b>regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, </b>die <b>sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar</b> sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen <b>nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung</b> steuermindernd aus. <b>Zur Abgrenzung</b> gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums <b>aus dem Jahr 2003.</b> Dieses Schreiben <b>wurde nun (endlich) ersetzt.</b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus dem Jahr 2017 mit <b>Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten</b> i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).</p><p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn <b>innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes</b> Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, <b>deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.</b> In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, <b>sondern nur über die Gebäudeabschreibung</b> berücksichtigt werden. <b>Gesetzlich ausgenommen</b> sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Auch in dem neuen Schreiben spielt <b>die Hebung des Gebäudestandards</b> (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) <b>eine wichtige Rolle.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 &#8211; S 2253/00082/001/064, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252329</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2><p><!-- START Nr. 7 --><br /><a id="7" title="Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen "></a></p><h3 class="Titel">Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen</h3><p class="Text">Trägt der Arbeitnehmer <b>die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort,</b> auf dem er seinen Firmenwagen abstellt,<b> mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. </b>So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.</p><p class="Text">Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.</p><p class="Text">Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Zahlt der Arbeitnehmer <b>für die außerdienstliche Nutzung</b> (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw <b>ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung,</b> da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer <b>zeitraumbezogene Einmalzahlungen</b> leistet, die <b>Anschaffungskosten für den Pkw trägt</b> oder einzelne <b>(nutzungsabhängige) Kosten</b> (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.</p><p class="Text">Es mindern jedoch <b>nur solche Aufwendungen</b> den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber <b>Bestandteil dieses Vorteils </b>und somit <b>von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären.</b> Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht.</p><p class="Text">Entsprechendes gilt <b>bei Stellplatz- und Garagenkosten. </b>Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies <b>nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. </b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE — </b>Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br /><a id="8" title="Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte "></a></p><h3 class="Titel">Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte</h3><p class="Text"><b>Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) </b>von der <b>Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können</b>.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich <b>um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. </b>Die Beträge wurden <b>zum 1.1.2026</b> wie folgt erhöht: <b>Übungsleiterpauschale</b> um 300 EUR <b>auf</b> <b>3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale</b> um 120 EUR <b>auf 960 EUR.</b></p><p class="Text">Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von <b>unterschiedlichen Faktoren</b> ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Übungsleiterpauschale</b></p><p class="Text">Die Übungsleiterpauschale kann<b> für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten</b> genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als <b>Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder auch als Betreuer. </b>Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.</p><p class="Text">Die Tätigkeit muss <b>nebenberuflich</b> ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf <b>nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs </b>ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem <b>im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation</b> erfolgen, die <b>gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt. </b></p><p class="Text"><b>Beispiele: </b>Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Ehrenamtspauschale</b></p><p class="Text">Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit <b>in einem dieser Bereiche</b> stattfinden:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">in einer <b>gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">im Auftrag oder Dienst einer <b>öffentlichen Einrichtung</b> innerhalb der Europäischen Union,</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">in einer Einrichtung, <b>die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke</b> unterstützt.</li></ul><p class="Text">Die Tätigkeit muss <b>ebenfalls nebenberuflich </b>sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber <b>keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.</b></p><p class="Text">Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem <b>Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz</b> stattfinden.</p><p class="Text"><b>Beispiele: </b>Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Kombination mit einem Minijob</b></p><p class="Text">Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch <b>mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombinierbar.</b> Die jeweilige Pauschale kann dabei <b>am Stück</b> genutzt oder <b>auf das Jahr aufgeteilt </b>werden.</p><p class="Text">Bei der <b>Variante „pro rata“</b> wird die Pauschale <b>monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht.</b> Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die <b>Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR</b> (3.300 EUR/12) und die <b>Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR </b>(960 EUR/12) <b>steuer- und beitragsfrei</b> angewendet werden.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b><b>Melde- und beitragspflichtig</b> ist dann lediglich der Betrag, <b>der den anteiligen Freibetrag übersteigt.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel „pro rata“</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:</p><ul class="Text"><li style="list-style: disc; list-style-image: none; margin-left: -16px;">monatliche Vergütung: 775 EUR</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: disc; list-style-image: none; margin-left: -16px;">abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: disc; list-style-image: none; margin-left: -16px;">verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR</li></ul><p class="Text">Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.</p><p class="Text">Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Bei <b>der Variante „en bloc“</b> wird die jeweilige Pauschale <b>am Stück aufgebraucht.</b> Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, <b>liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis</b> vor und die Tätigkeit ist <b>nicht als Minijob zu melden. </b>Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel „en bloc“</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.</p><p class="Text">Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR).</p><p class="Text">Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).</p><p class="Text">Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben dann vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a id="9" title="Neues Merkblatt zum Kindergeld "></a></p><h3 class="Titel">Neues Merkblatt zum Kindergeld</h3><p class="Text">Mit Wirkung <b>ab 2026</b> beträgt das Kindergeld <b>für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat.</b> In einem <b>neuen Merkblatt</b> (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter <a href="https://www.iww.de/s15062" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s15062</a>) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: <b>„Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“</b> sowie <b>„Nachweise für die Familienkasse.“</b> Das Merkblatt enthält zudem <b>ein Wörterbuch,</b> in dem Begriffe kurz erklärt werden.</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --><!-- START Nr. 10 --><br /><a id="10" title="Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise "></a></p><h3 class="Titel">Abgabe der Steuererklärungen: Verspätungszuschlag und Corona-Krise</h3><p class="Text">Mit der <b>Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 </b>hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die <b>durch die Corona-Pandemie</b> verursacht waren. <b>Versäumte</b> der Steuerpflichtige allerdings <b>auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. </b>So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist <b>die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige </b>spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die <b>Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie</b> war § 149 Abs. 3 AO für <b>den Besteuerungszeitraum 2019</b> allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 <b>der 31.8.2021 tritt.</b></p><p class="Text">Ob <b>bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag</b> festzusetzen ist, richtet sich nach den <b>Regelungen des § 152 AO. </b>Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung <b>nicht oder nicht fristgemäß</b> nach, <b>kann</b> gegen ihn ein Verspätungszuschlag <b>im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt </b>werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung <b>ist abzusehen, </b>wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass <b>die Verspätung entschuldbar ist.</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Abweichend von § 152 Abs. 1 AO<b> ist (Pflicht) </b>ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn <b>eine Steuererklärung,</b> die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, <b>nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde</b> (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten <b>(sogenannte Rückausnahme</b> in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn <b>die Finanzbehörde die Frist</b> für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 <b>verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert</b> (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).</li></ul><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.</p><p class="Text">Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof anders.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat u. a. klargestellt, dass</p><p class="Text">der Steuerpflichtige<b> gesetzlich </b>zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung <b>bis zum 31.8.2021 verpflichtet war.</b> Deshalb war <b>unabhängig von einem Verschulden</b> ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen.<b> Eine Rückausnahme</b> nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte,<b> liegt nicht vor. </b></p><p class="Text">Aus den <b>„FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums </b>kann der Steuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten <b>weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung</b> in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Es konnte <b>offenbleiben, </b>ob die <b>„FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz</b> begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene <b>Fassung vom 14.12.2021 </b>wurde erst drei Monate <b>nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.</b></p><p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH-Urteil vom 30.7.2025, Az. X R 7/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 252254; BFH, PM Nr. 5/2026 vom 29.1.2026</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --><!-- START Nr. 11 --><br /><a id="11" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2026 "></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2026</h3><p class="Text">Im Monat März 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.3.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.3.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2026<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat März 2026 am 27.3.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br /><a id="12" title="Verzugszinsen "></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 12 --></p><hr /><p><span style="color: #ff0000;"><span style="font-size: 10px;"><strong>Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer. </strong></span></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt. </span></strong></span></p><p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10px;"><strong><span style="color: #ff0000;">Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</span></strong></span></p><p> </p>						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerinformationen Februar 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-februar-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2026 17:04:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2026: Alle Steuerzahler Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026 Vermieter Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1838" class="elementor elementor-1838" data-elementor-post-type="post">
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							<p></p>
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</p>
<h2 class="Rubrik"><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2026:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><br></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#1">Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard </a></li>
<li><a class="link" href="#2">Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick </a></li>
<li><a class="link" href="#3">Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform </a></li>
<li><a class="link" href="#4">Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#5">Vermieter</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#5">Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#6">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#6">Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#7">Arbeitgeber</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#7">Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026 </a></li>
<li><a class="link" href="#8">Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Abschließende Hinweise</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#9">Zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde </a></li>
<li><a class="link" href="#10">Verzugszinsen </a></li>
<li><a class="link" href="#11">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2026 </a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2>
<p><!-- START Nr. 1 --><br><a id="1" title="Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard "></a></p>
<h3 class="Titel">Steuerbescheide: Elektronische Bekanntgabe wird erst ab 2027 Standard</h3>
<p class="Text">Die <b>elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel</b> – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text Zwischentitel">
</p><p class="Text">Bis dato konnten Steuerbescheide <b>nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen</b> elektronisch bekanntgegeben werden. Durch die <b>Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO)</b> sollte <b>das ab 2026</b> anders werden: Eine <b>elektronische Bekanntgabe </b>von Verwaltungsakten soll erfolgen, wenn dem Steuerbescheid <b>eine elektronisch übermittelte Steuererklärung</b> zugrunde liegt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b><b>Der elektronischen Bekanntgabe kann aber widersprochen</b> und eine <b>Zusendung von Bescheiden per Post</b> verlangt werden.</p>
<p class="Text">Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ <b>wurde der Anwendungszeitpunkt</b> von § 122a Abs. 1 S. 2 AO <b>auf 2027 verschoben.</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl I 2025, Nr. 353; StBK Westfalen Lippe, Mitteilung vom 12.12.2025</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br><a id="2" title="Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick "></a></p>
<h3 class="Titel">Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026 im Überblick</h3>
<p class="Text">In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat <b>steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung</b> zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die<b> Anhebung der Entfernungspauschale,</b> die <b>Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie</b> und die <b>neue Aktivrente.</b> Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steueränderungsgesetz 2025</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Erhöhung der Entfernungspauschale</b></p>
<p class="Text"><b>Bisherige Regelung:</b> Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann <b>eine Entfernungspauschale</b> geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte <b>mit 0,30 EUR</b> anzusetzen. <b>Ab dem 21. Kilometer</b> gilt eine Pauschale von <b>0,38 EUR.</b></p>
<p class="Text">Mit Wirkung <b>ab 2026</b> beträgt die Entfernungspauschale bereits<b> ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR</b>.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Gastronomie: 7 % Umsatzsteuer für Speisen</b></p>
<p class="Text">Die <b>Umsatzsteuer für Speisen</b> in der Gastronomie wurde mit Wirkung <b>ab 2026 auf 7 %</b> reduziert. <b>Für Getränke </b>bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von <b>19 %. </b></p>
<p class="Text">Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) <b>Unterscheidung „Verzehr außer Haus“</b> (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus <b>„Verzehr im Haus“</b> (Restaurationsleistung mit 19 %).</p>
<p class="Text">Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium <b>drei Vereinfachungen</b> verfügt:<b> </b></p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten: <b>Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen,</b> die <b>in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 </b>ausgeführt werden, kann der Steuersatz <b>von 19 %</b> angewandt werden.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei der <b>Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten</b> aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der <b>auf die Getränke</b> entfallende Entgeltanteil <b>mit 30 % des Pauschalpreises</b> angesetzt werden.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Zudem wurde der <b>Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen</b> (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um <b>in einem Pauschalangebot</b> enthaltene, dem <b>Regelsteuersatz</b> unterliegende Leistungen (z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung <b>zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) </b>zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: none; list-style-image: none; margin-left: -22px;"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil <b>mit 20 % des Pauschalpreises </b>angesetzt wird. Dieser Satz wurde <b>nun auf 15 % reduziert.</b> Denn <b>Teile des Frühstücks</b> unterliegen nun <b>dem ermäßigten Steuersatz.</b></li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Ehrenamt und Gemeinnützigkeit</b></p>
<p class="Text"><b>Der Übungsleiterfreibetrag </b>wurde mit Wirkung<b> ab 2026 </b>von 3.000 EUR<b> auf 3.300 EUR angehoben</b>.<b> Die Ehrenamtspauschale</b> wurde <b>von 840 EUR auf 960 EUR erhöht</b>.</p>
<p class="Text">Zudem erfolgten auch <b>Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. </b>Beispielsweise wurde die <b>Freigrenze</b> für den <b>steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR</b> angehoben. <b>E-Sport</b> wird nun <b>als gemeinnützig</b> behandelt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Änderungen durch Finanzausschuss</b></p>
<p class="Text">Kurz vor „Toresschluss“ wurden <b>durch den Finanzausschuss noch Änderungen </b>vorgenommen, die <b>ab 2026</b> gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei <b>einer doppelten Haushaltsführung im Ausland</b> im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies <b>im steuerlichen Massenverfahren</b> aber nicht umsetzbar ist, wurde <b>nun geregelt, </b>dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, <b>höchstens aber 2.000 EUR im Monat</b> (im Inland weiterhin 1.000 EUR).</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: none; list-style-image: none; margin-left: -22px;">Die <b>2.000 EUR-Grenze gilt nicht,</b> wenn <b>eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden</b> genutzt werden muss oder deren Kosten <b>für Zwecke des Mietzuschusses </b>nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen</b> als Werbungskosten insbesondere <b>neben</b> dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Betriebsveranstaltungen:</b> Auch bei einer <b>Lohnsteuer-Pauschalierung</b> (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme <b>allen Angehörigen des Betriebs</b> oder eines Betriebsteils offenstehen.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Abzug von <b>Parteispenden: </b>Die<b> Höchstbeträge wurden verdoppelt.</b></li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Aktivrentengesetz</b></p>
<p class="Text">Wer <b>die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht</b> und weiterarbeitet, kann<b> seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei</b> erhalten; es fallen aber <b>weiterhin Sozialabgaben</b> an.</p>
<p class="Text">Der <b>ab 2026</b> geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen <b>bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr</b> vor. Der Freibetrag ist aber<b> </b>(im Zuge<b> einer „Zwölftelung“)</b> so aufzuteilen, dass er nur <b>für die Monate</b> gewährt wird, <b>in denen die Voraussetzungen vorliegen</b>.</p>
<p class="Text">Die Steuerfreistellung erfolgt <b>bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren</b> – in <b>der Steuerklasse VI</b> jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer <b>gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, </b>dass die Steuerbefreiung <b>nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis</b> berücksichtigt wird.</p>
<p class="Text">Begünstigt sind Leistungen, <b>die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze</b> gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <b>erbracht werden.</b> Für <b>Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, </b>auch wenn <b>die Zahlungen</b> nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Es sind nur <b>Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei</b>.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.</p>
<p class="Text">Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes</b></p>
<p class="Text">Die <b>Kfz-Steuerbefreiung</b> galt bisher für <b>reine Elektrofahrzeuge,</b> die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun <b>um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. </b>Die <b>maximal zehnjährige Steuerbefreiung </b>wurde jedoch begrenzt – <b>und zwar bis zum 31.12.2035.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen</b></p>
<p class="Text">Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) <b>eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile</b> <b>nicht als Betriebsvermögen</b> behandelt zu werden, wenn</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.</li>
</ul>
<p class="Text">Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe <b>nicht mehr als 30 Quadratmeter</b> oder ihr Wert <b>nicht mehr als 40.000 EUR</b> beträgt (Satz 1). In diesem Fall <b>dürfen Aufwendungen,</b> die <b>mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang</b> stehen, <b>nicht abgezogen</b> werden (Satz 2).</p>
<p class="Text">Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die <b>nach dem 31.12.2025 beginnen. </b>Dann ist <b>ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen,</b> in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), <b>nicht mehr möglich.</b> Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die <b>betriebsbezogenen Aufwendungen</b> (z. B. Strom) sind <b>weiterhin abzugsfähig</b>.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Im Referentenentwurf waren u. a. <b>Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden </b>enthalten. Diese wurden aber <b>nicht umgesetzt.</b> Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) <b>aufgehoben.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 &#8211; S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372</p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br><a id="3" title="Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform "></a></p>
<h3 class="Titel">Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform</h3>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die <b>nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern</b> für die Bewertung von Wohnungseigentum <b>als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer</b> ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, <b>für verfassungskonform</b> hält.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Sichtweise des Bundesfinanzhofs</b></p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und <b>versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg.</b> Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine <b>Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.</b></p>
<p class="Text">Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell <b>einer Verkehrswertorientierung</b> folgt und darauf angelegt ist, <b>im Durchschnitt</b> aller zu bewertenden Objekte den <b>„objektiviert-realen Grundstückswert“</b> innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.</p>
<p class="Text">Die <b>Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet,</b> den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation <b>realitätsgerecht</b> abzubilden. <b>Belastungsgrund</b> für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers <b>das Innehaben von Grundbesitz</b> und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen <b>eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit</b> vermittelt.</p>
<p class="Text">In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf <b>diese Aspekte</b> ein (die vollständige Mitteilung ist unter <a href="https://www.iww.de/s14854" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s14854</a> abrufbar):</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Die Maßgeblichkeit von <b>gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten</b> zur Bestimmung des Bodenwerts <b>verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung</b> im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden <b>pauschalierten Nettokaltmieten</b> zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Relevanz für die Praxis</b></p>
<p class="Text">Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, <b>da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“</b> verwenden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da <b>diese Länder eigene Grundsteuermodelle</b> verwenden.</p>
<p class="Text">Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus &amp; Grund Deutschland haben bereits angekündigt, <b>gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter <a href="https://www.iww.de/s14854" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s14854</a>; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025</p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br><a id="4" title="Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kindergeld: Diese Werte gelten für 2026</h3>
<p class="Text">Der <b>Grundfreibetrag,</b> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist zum 1.1.2026 von 12.096 EUR auf <b>12.348 EUR</b> erhöht worden.</p>
<p class="Text">Da der <b>Unterhaltshöchstbetrag</b> an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, erfolgte <b>auch hier eine Erhöhung um 252 EUR. </b>Das <b>Kindergeld</b> beträgt <b>monatlich 259 EUR </b>(Anhebung somit um 4 EUR).<b> </b>Der <b>Kinderfreibetrag </b>je Elternteil beträgt <b>3.414 EUR</b> (2025: 3.336 EUR).</p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 4 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Vermieter</h2>
<p><!-- START Nr. 5 --><br><a id="5" title="Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung "></a></p>
<h3 class="Titel">Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung</h3>
<p class="Text">Gerade wenn eine <b>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</b> überlassen wird, liegt das <b>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</b> Um sich in diesen Fällen dennoch <b>den vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.</p>
<p class="Text">Bei <b>der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil</b> ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt die vereinbarte Miete <b>weniger als 50&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <b>aufzuteilen.</b> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <b>in vollem Umfang</b> abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei einer Nutzungsüberlassung <b>zu mindestens 50&nbsp;%, aber weniger als 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer <b>Totalüberschussprognose</b> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <b>die ortsübliche Warmmiete</b> maßgebend.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500&nbsp;EUR zzgl. 150&nbsp;EUR Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500&nbsp;EUR) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150&nbsp;EUR monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285&nbsp;EUR.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Lösung: </b>Die ortsübliche Miete beträgt 650 EUR, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 EUR, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die Regelung in §&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber <b>nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen</b>. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bei einer verbilligten Verpachtung <b>eine Aufteilung</b> nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung <b>mehr als ein Viertel</b> unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist auch, dass <b>bei Überlassung von Gewerbeflächen</b> die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht <b>ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen</b> ist.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>§ 21 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 11/22; BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 5 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</h2>
<p><!-- START Nr. 6 --><br><a id="6" title="Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026</h3>
<p class="Text">Die gesetzliche <b>Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024</b> endete bereits <b>am 31.12.2025.</b> Das Bundesamt für Justiz hat aber nun mitgeteilt, dass <b>vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren </b>nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird.</p>
<p class="Text">Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine <b>faktische Fristverlängerung,</b> die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz <b>nun letztmalig</b> gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter <a href="https://www.iww.de/s7329" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s7329</a>).</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 6 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2>
<p><!-- START Nr. 7 --><br><a id="7" title="Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026</h3>
<p class="Text">Mahlzeiten, die <b>arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt</b> an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem <b>anteiligen amtlichen Sachbezugswert</b> zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die <b>Werte für 2026</b> mitgeteilt. Das sind <b>4,57 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR für ein Frühstück.</b></p>
<p class="Text">Bei einer <b>Vollverpflegung</b> (also Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von <b>11,50 EUR</b> anzusetzen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während <b>einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit</b> oder im Rahmen einer <b>doppelten Haushaltsführung </b>zur Verfügung gestellt werden, wenn <b>der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 29.12.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00088/007/013, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251910; 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2025, Nr. 377</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br><a id="8" title="Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026</h3>
<p class="Text"><b>Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen</b> des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt <b>die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten</b> einen steuerfreien <b>Auslagenersatz</b> nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. <b>Bis Ende 2025 </b>gewährte das Bundesfinanzministerium hier <b>monatliche Pauschalen.</b> Mit Wirkung <b>ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale</b> eingeführt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Regelung bis Ende 2025</b></p>
<p class="Text">Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber <b>die Kosten nachweisen</b> musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die <b>geladene Strommenge in kWh dokumentieren</b> und mit den je kWh <b>entstandenen Stromkosten multiplizieren.</b> Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber <b>steuer- und beitragsfrei erstatten. </b></p>
<p class="Text">Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium <b>Ladestrompauschalen eingeführt.</b> Deren Höhe richtete sich <b>nach der Art des Fahrzeugs</b> und, ob <b>eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber</b> bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>zusätzliche Lademöglichkeit:</b> für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>keine zusätzliche Lademöglichkeit:</b> für Elektrofahrzeuge monatlich 70 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 EUR.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale</b></p>
<p class="Text">Die <b>Ladestrompauschalen</b> hat das Bundesfinanzministerium <b>mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft.</b> Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur <b>die Zahlung der Pauschale einstellen,</b> sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter <b>genau den Betrag erstatten,</b> der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang <b>entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen.</b> Das kann z. B. durch einen <b>stationären oder mobilen Stromzähler</b> erfolgen. Der Stromzähler kann auch <b>in der Wallbox oder dem Fahrzeug</b> integriert sein.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Der Arbeitnehmer muss nachweisen, <b>auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh</b> belaufen. Dabei ist auch <b>ein anteiliger Grundpreis</b> zu berücksichtigen. Typischerweise hat <b>der Nachweis durch den Stromvertrag </b>zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. <b>Ein Eigenbeleg</b> des Arbeitnehmers <b>wird nicht akzeptiert. </b></li>
</ul>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE — </b>Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom</b></p>
<p class="Text">Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer <b>parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt</b> und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun <b>aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom</b> zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste <b>hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden</b> werden.</p>
<p class="Text">Auf diese <b>komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung.</b> Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten <b>nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt</b> des Arbeitnehmers abgestellt wird.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale</b></p>
<p class="Text">Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur <b>kompliziert umzusetzen,</b> sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen <b>Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt.</b> Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder <b>der Stromlieferant seine Preise anpasst. </b></p>
<p class="Text">Um Arbeitgeber vor <b>diesem Bürokratieaufwand zu schützen,</b> wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 <b>eine Vereinfachung</b> geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative <b>eine Strompreispauschale ansetzen. </b>Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom <b>durch einen gesonderten Zähler dokumentieren</b> und dem Arbeitgeber den Verbrauch<b> nachweisen.</b> Jedoch <b>entfällt der Nachweis der Stromkosten. </b></p>
<p class="Text">Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem <b>vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten</b> und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist<b> für das gesamte Jahr</b> auf den <b>für das 1. Halbjahr des Vorjahres</b> veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. <b>Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie — </b>Damit besteht <b>ein Wahlrecht: </b>Entweder werden <b>die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale</b> angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen.</p>
<p class="Text">Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00087/014/013, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251124</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 8 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2>
<p><!-- START Nr. 9 --><br><a id="9" title="Zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde "></a></p>
<h3 class="Titel">Zum Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde</h3>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die <b>einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde</b> aufgrund von <b>Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen</b> betreffen.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt <b>die gerichtliche Geltendmachung</b> eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser <b>zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt</b> geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, <b>mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer</b> des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher <b>unzulässig. </b>Vielmehr muss <b>dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, </b>den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie </b><b>—</b><b> </b>Auch in <b>einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren,</b> in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit <b>nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden.</b> In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.</p>
<p class="Text"><b>Quelle</b> <b>— </b>BFH, Beschluss vom 15.9.2025, Az. IX R 11/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251713; BFH, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 9 --><!-- START Nr. 10 --><br><a id="10" title="Verzugszinsen "></a></p>
<h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3>
<p class="Text">Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs.&nbsp;1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs.&nbsp;2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2025 bis 31.12.2025</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,27 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2,27 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,37 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,62 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,12 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,62 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 10 --><!-- START Nr. 11 --><br><a id="11" title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2026 "></a></p>
<h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2026</h3>
<p class="Text">Im Monat Februar 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.2.2026</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.2.2026</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Gewerbesteuerzahler:</b> 16.2.2026</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Grundsteuerzahler: </b>16.2.2026</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Hinweis<b> </b><b>—</b><b> </b>Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie<b> </b><b>—</b><b> </b>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2026 für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 19.2.2026 für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Februar 2026 am 25.2.2026.</b></p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<p style="font-size: 16px; font-style: normal; font-weight: 500;"><span style="font-weight: 700;">Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer.</span></p><p style="font-size: 16px; font-style: normal; font-weight: 500;"><span style="font-weight: 700;">Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.</span></p><p style="font-size: 16px; font-style: normal; font-weight: 500;"><span style="font-weight: 700;">Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt.</span></p><p style="font-size: 16px; font-style: normal; font-weight: 500;"><span style="font-weight: 700;">Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</span></p><hr>
<p><!-- ENDE Nr. 11 --></p>
<hr>						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
		</section>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerinformationen Januar 2026</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-januar-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:54:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2024]]></category>
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					<description><![CDATA[  Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2026: Alle Steuerzahler Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung KI in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus Vermieter Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung Freiberufler und Gewerbetreibende Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern Gesellschafter und Geschäftsführer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1807" class="elementor elementor-1807" data-elementor-post-type="post">
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<p>			p.Rechts {text-align:right}<br />			p.Zwischentitel {font-size:1.08em;}<br />			td.ZelleGrau {background-color:#eeeeee;}<br />		</style></p><h2 class="Rubrik"><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2026:</h2><h3 class="I_Rubrik"><br /><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Alle Steuerzahler</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#1">Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich </a></li><li><a class="link" href="#2">Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung </a></li><li><a class="link" href="#3">KI in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#4">Vermieter</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#4">Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#5">Freiberufler und Gewerbetreibende</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#5">Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#6">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#6">Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#7">Umsatzsteuerzahler</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#7">Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums </a></li><li><a class="link" href="#8">Kleinunternehmer: Zum Vorsteuerabzug beim Übergang zur Regelbesteuerung </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Arbeitgeber</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#9">Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob </a></li></ul><h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#10">Abschließende Hinweise</a></h3><ul class="I_Text"><li><a class="link" href="#10">Verzugszinsen </a></li><li><a class="link" href="#11">Broschüre: Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen </a></li><li><a class="link" href="#12">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2026 </a></li></ul><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><hr /><h2 class="Rubrik">Alle Steuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 1 --><br /><a title="Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich " name="1"></a></p><h3 class="Titel">Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich</h3><p class="Text">| Allein der fehlende Abschluss <b>eines schriftlichen Vertrags</b> führt nicht dazu, <b>dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind.</b> Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass <b>bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung</b> aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während <b>Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen</b> geprägt sind, <b>fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.</b> Somit steht zumindest <b>die Vermutung</b> im Raum, dass <b>die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen</b> wurden.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen <b>aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.</b> Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten <b>Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.</b> Von besonderer Wichtigkeit ist, dass <b>das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.</b></p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251029</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br /><a title="Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung " name="2"></a></p><h3 class="Titel">Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung</h3><p class="Text">| Liegt eine <b>steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung</b> vor, sind <b>die Unterkunftskosten</b> für die Wohnung am Beschäftigungsort <b>bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten</b> abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass <b>der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.</b> |</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.</p><p class="Text">Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text">Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass <b>nur solche Aufwendungen als Werbungskosten</b> abziehbar sind, die <b>die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.</b> Von diesem Grundsatz gilt <b>auch für Ehegatten keine Ausnahme.</b> Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten<b> ohne eigene Kostenbeteiligung</b> nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Danach kann ein Steuerpflichtiger <b>die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“</b> abziehen.</p><p class="Text">Aufwendungen können <b>als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten </b>abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und <b>zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht,</b> die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber <b>im Streitfall nicht vor.</b> Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete <b>nichts zugewandt,</b> sondern diese als Mieter der Wohnung und somit <b>als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute</b> hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, <b>sofern keine besonderen Vereinbarungen</b> getroffen wurden.</p><p class="Text">Die Zahlungen konnten der Ehefrau <b>auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs</b> zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt <b>der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag</b> und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen <b>eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen</b> zuzuordnen sind. <b>Bei Dauerschuldverhältnissen</b>, wie <b>insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung,</b> führt eine Abkürzung des Vertragswegs <b>nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.</b></p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 250893</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 2 --><!-- START Nr. 3 --><br /><a title="KI in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus " name="3"></a></p><h3 class="Titel">KI in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus</h3><p class="Text">| Seit Mai 2025 setzt <b>die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen</b> als erste in Deutschland <b>ein selbst entwickeltes KI-Tool</b> ein, welches <b>das Risikomanagement</b> bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die <b>analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muste</b>r und checkt, wo es <b>keinen Prüfbedarf </b>gibt, sodass die Erklärungen <b>vollautomatisch durchlaufen können.</b> Das Ziel: Zukünftig sollen bei <b>einfachen Arbeitnehmerfällen</b> ohne großes Risikopotenzial <b>Bescheide sehr viel schneller</b> erzeugt werden. Die daraus resultierende <b>Entlastung</b> soll dann <b>Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf </b>schaffen. |</p><p class="Text">Mit <b>dem Pilotprojekt</b> wurde im Mai 2025 in vier Finanzämtern gestartet.<b> Seit Oktober setzen das KI-Tool nun vier weitere Finanzämter</b> in Nordrhein-Westfalen ein, um die Künstliche Intelligenz optimal testen und das Pilotprojekt zügig abschließen zu können.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Nordrhein-Westfalen <b>entwickelt die KI-Komponente</b> im Rahmen der Steuer-IT-Gemeinschaft KONSENS <b>auch für die anderen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen ist der flächendeckende Einsatz</b> bereits <b>für den Start der Steuerveranlagung für 2025 </b>im Frühjahr kommenden Jahres vorgesehen.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 3 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Vermieter</h2><p><!-- START Nr. 4 --><br /><a title="Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung " name="4"></a></p><h3 class="Titel">Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung</h3><p class="Text">| <b>Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung</b> sind nur anzuerkennen, wenn <b>eine Einkünfteerzielungsabsicht</b> besteht. Zu dem <b>Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“</b> liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse. |</p><p class="Text">Bei einer <b>auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit</b> ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, <b>einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.</b> Dies gilt <b>bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten</b> und <b>in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen</b> Ferienwohnungen, wenn das Vermieten <b>die ortsübliche Vermietungszeit</b> von Ferienwohnungen abgesehen von Vermietungshindernissen <b>nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.</b><b> </b></p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Wird die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten, liegt <b>k</b><b>eine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit</b> vor. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann <b>durch eine Prognoserechnung überprüft</b> werden.</p><p class="Text">Um den <b>Einfluss temporärer Faktoren gering</b> zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf <b>die durchschnittliche Auslastung</b> der Ferienwohnung <b>über einen längeren Zeitraum abzustellen</b> und dies ist <b>ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. </b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die Werte darzustellen und nachzuweisen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 250707</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 4 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Freiberufler und Gewerbetreibende</h2><p><!-- START Nr. 5 --><br /><a title="Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern " name="5"></a></p><h3 class="Titel">Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern</h3><p class="Text">| Die Finanzverwaltung ist <b>bei einer Betriebsprüfung</b> grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen <b>sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. </b>So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Aufbewahrungspflicht </b></p><p class="Text">§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, <b>welche Unterlagen aufzubewahren </b>und dem Betriebsprüfer auf Anforderung <b>vorzulegen sind.</b> Dazu gehören vor allem <b>die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. </b>Aber auch <b>die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe</b> sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.</p><p class="Text">Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer auch</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Einsicht in <b>die gespeicherten Daten</b> nehmen und <b>das Datenverarbeitungssystem</b> zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">verlangen kann, dass <b>die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet</b> zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.</li></ul><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Sollten dabei<b> Kosten</b> entstehen, müssen diese <b>die Steuerpflichtigen tragen.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Auch E-Mails sind aufzubewahren</b></p><p class="Text">Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen <b>auch E-Mails</b> zählen, hat der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte<b> (den betrieblichen Bereich betreffende)</b> Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf <b>die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts</b> bezieht.</p><p class="Text">Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch <b>Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig.</b> Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst und nicht lediglich ihr Anhang <b> rechnungslegungsrelevante Informationen</b> enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern <b>nur aus dem Anhang ergeben,</b> dann ist zumindest der Anhang aufzubewahren.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Anforderung der E-Mail-Korrespondenz</b></p><p class="Text">Betriebsprüfer dürfen die Vorlage derjenigen E-Mails verlangen, die sich <b>auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts</b> beziehen. Jedoch darf der Prüfer <b>nicht den kompletten Mail-Verkehr</b> anfordern. Er muss sich<b> auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken. </b></p><p class="Text">Die Anforderung <b>eines Gesamtjournals,</b> das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu <b>E-Mails ohne steuerlichen Bezug</b> enthält, ist <b>damit unzulässig.</b> Denn es gibt <b>keine Rechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz. </b></p><p class="Text">Fordert der Prüfer aber <b>die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz</b> an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, <b>ist der Aufforderung zu folgen.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.</p><p class="Text">Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 250230</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 5 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</h2><p><!-- START Nr. 6 --><br /><a title="Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen " name="6"></a></p><h3 class="Titel">Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen</h3><p class="Text">| <b>Ersparte Mietaufwendungen,</b> die beim Gesellschafter zu <b>einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) </b>führen, können insoweit <b>als außergewöhnliche Belastungen</b> abgezogen werden, als sie <b>behinderungsbedingten Mehraufwand</b> darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Bei <b>einer vGA</b> handelt es sich vereinfacht um <b>Vermögensvorteile,</b> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <b>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</b> gewährt werden. Eine vGA darf <b>den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.</b></p><p class="Text">Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind<b> außergewöhnliche Belastungen</b> Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen <b>zwangsläufig entstehen</b> und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.</p><p class="Text">Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie<b> die zumutbare Belastung übersteigen. </b>Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.</p><p class="Text">Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt.</p><p class="Text">Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab.</p><p class="Text">In der Revision musste der Bundesfinanzhof nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt?</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen</b></p><p class="Text">Im Fall einer <b>vGA in Form von ersparten Aufwendungen</b> (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln <b>wie eine offene Ausschüttung</b> und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese <b>ersparten Aufwendungen</b> sind beim Gesellschafter grundsätzlich <b>als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten</b> abziehbar.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der Bundesfinanzhof stellte nun heraus, dass <b>für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann</b> als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus</b></p><p class="Text">Auch <b>Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung</b> können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch <b>den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. </b></p><p class="Text">Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel<b> auch zwangsläufig. </b>Denn <b>eine Behinderung</b> des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet <b>eine tatsächliche Zwangslage,</b> die <b>eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds</b> unausweichlich macht.</p><p class="Text">Dagegen sind Aufwendungen <b>nicht zwangsläufig</b>, die wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses <b>auf dem Geschmack,</b> den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen <b>selbstbestimmten Vorentscheidungen</b> beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. <b>in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Oftmals wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der Bundesfinanzhof nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 15/23, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 250703</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 6 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Umsatzsteuerzahler</h2><p><!-- START Nr. 7 --><br /><a title="Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums " name="7"></a></p><h3 class="Titel">Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums</h3><p class="Text">| <b>Seit 2025</b> ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen <b>eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) </b>zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun <b>ein zweites Schreiben veröffentlicht.</b> |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Übergangsregelungen </b></p><p class="Text">Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die <b>in einem strukturierten elektronischen Format</b> ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.</p><p class="Text">Für <b>die Ausstellung von E-Rechnungen</b> sind nach den Vorgaben des § 27 UStG <b>Übergangsregeln</b> nutzbar: Der <b>allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). </b>Drei Jahre gelten für Unternehmer <b>mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.</b></p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>MERKE |</b> Beim Empfang einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text Zwischentitel"><b>Fehlerarten </b></p><p class="Text">In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und <b>unterscheidet drei Arten von Fehlern. </b></p><p class="Text"><b>Formatfehler</b></p><p class="Text">Formatfehler liegen vor, wenn <b>die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht</b> oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG <b>keine richtige und vollständige Extraktion</b> zulässt.</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eine Datei, die <b>wegen Formatfehlern</b> die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt <b>eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format </b>dar.</p><p class="Text"><b>Geschäftsregelfehler</b></p><p class="Text">Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei <b>gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt.</b> Geschäftsregeln sind <b>technische Vorschriften</b> zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.</p><p class="Text">Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die <b>in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig</b> sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).</p><p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Betrifft der Geschäftsregelfehler <b>nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben</b> der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), <b>sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.</b></p><p class="Text"><b>Inhaltsfehler</b></p><p class="Text">Inhaltsfehler liegen vor, wenn <b>gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben</b> der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt <b>eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Validierung </b></p><p class="Text">Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass <b>etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft </b>werden können. Eine Validierung der E-Rechnung <b>ersetzt aber nicht</b> die dem Empfänger obliegende <b>Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, </b>sondern unterstützt ihn hierbei.</p><p class="Text">Ein Unternehmer kann sich <b>bei Beachtung der Sorgfaltspflichten</b> eines ordentlichen Kaufmanns auf <b>das technische Ergebnis einer Validierung</b> (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch <b>eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis</b> sollte der<b> Validierungsbericht aufbewahrt werden.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Aufbewahrung </b></p><p class="Text">Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer <b>ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren</b> hat. Dabei muss <b>die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit</b> gewährleistet sein.</p><p class="Text">Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er <b>unversehrt in seiner ursprünglichen Form </b>vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen <b>außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß</b> gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 &#8211; S 7287-a/00019/007/243, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251120</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br /><a title="Kleinunternehmer: Zum Vorsteuerabzug beim Übergang zur Regelbesteuerung " name="8"></a></p><h3 class="Titel">Kleinunternehmer: Zum Vorsteuerabzug beim Übergang zur Regelbesteuerung</h3><p class="Text">| Durch die <b>neue Kleinunternehmerregelung </b>in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann es <b>seit 2025 </b>dazu kommen, dass ein Unternehmen <b>im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung wechseln </b>muss. Zuvor konnte dies immer nur zu Beginn eines Jahres erfolgen. Dadurch kommt es auch <b>zu Besonderheiten auf der Vorsteuerseite.</b> Hierzu hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p><p class="Text">Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter steuerbarer <b>Umsatz ist umsatzsteuerfrei,</b> wenn der Gesamtumsatz <b>im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR</b> nicht überschritten hat <b>und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.</b></p><p class="Text">Kleinunternehmer müssen <b>die Umsätze unterjährig überwachen.</b> Denn wird die <b>100.000 EUR-Grenze überschritten, </b>tritt <b>für diesen Umsatz und alle weiteren Umsätze die Steuerpflicht ein.</b></p><p class="Text Zwischentitel"><b>Vorsteuerabzug</b></p><p class="Text">Gehen Kleinunternehmer <b>zur Regelbesteuerung über,</b> stellt sich die Frage <b>nach dem Vorsteuerabzug.</b> Klar ist: <b>Ab dem Zeitpunkt der Regelbesteuerung</b> sind sie grundsätzlich <b>zum Vorsteuerabzug berechtigt.</b></p><p class="Text">Doch was gilt <b>für Rechnungen, die in der Zeit der Kleinunternehmerregelung eingegangen</b> sind? Hier vertritt das Bundesfinanzministerium folgende Ansicht: Hat ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, <b>bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen,</b> die er erst <b>nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen</b> zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch<b> für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung</b> nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang z. B. wegen des Über-schreitens der Grenzen <b>bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt</b> ist.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Vorsteuerberichtigung</b></p><p class="Text">Der <b>tatsächliche Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung</b> stellt dann <b>eine Änderung der Verhältnisse</b> i. S. des § 15a UStG dar, weil die Umsätze ab diesem Zeitpunkt <b>nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig</b> sind. Das heißt, dass für die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung <b>der Bagatellgrenzen</b> des § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) <b>eine Vorsteuerberichtigung</b> durchzuführen ist.</p><p class="Text">Dadurch können Unternehmer <b>rückwirkend in den Genuss des Vorsteuerabzugs</b> gelangen. Gleiches gilt aber auch umgekehrt für den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung. Hier kann es <b>zu einer Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt</b> kommen.</p><p class="Text">Eine Vorsteuerberichtigung wird aber<b> infolge der Bagatellgrenzen oft ausscheiden.</b> Denn in § 44 UStDV ist hier geregelt, dass <b>eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, </b>wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende <b>Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt.</b></p><p class="Text"><b>Praktische Folgen</b> wird die durch den Wechsel der Besteuerungssystematik eintretende Vorsteuerberichtigung <b>vor allem für hochpreisige Wirtschaftsgüter</b> haben, die sich <b>mehrfach zur Ausführung von Umsätzen </b>verwenden lassen. Ein typisches Beispiel ist der Pkw.</p><p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 10.11.2025, Az. III C 2 &#8211; S 7300/00080/004/019, unter <a href="https://www.iww.de" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 251116</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 8 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Arbeitgeber</h2><p><!-- START Nr. 9 --><br /><a title="Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob " name="9"></a></p><h3 class="Titel">Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob</h3><p class="Text">| Wenn <b>das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch</b> ist, spricht man von einem <b>schwankenden Verdienst.</b> Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich solange <b>Regeln eingehalten</b> werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |</p><p class="Text">Der <b>monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. </b>Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern <b>d</b><b>er Durchschnitt über ein ganzes Jahr. </b>Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor solange <b>die Jahresverdienstgrenze</b> (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.</p><p class="Text">Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst <b>vorausschauend schätzen.</b> Dabei sind <b>regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen</b> (z. B. Weihnachtsgeld) <b>bei der Prognose zu berücksichtigen.</b></p><p class="Text"><b>Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar.</b> Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist <b>unter den folgenden Voraussetzungen</b> möglich:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Das Überschreiten muss <b>u</b><b>nvorhersehbar</b> sein.</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Es kommt <b>nur gelegentlich</b> vor <b>(maximal zwei Mal in 12 Monaten).</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Der Verdienst darf <b>nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze </b>betragen.</li></ul><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Beispiel</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR.</p><p class="Text">Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.</p></td></tr></tbody></table><p class="Text"><b>Quelle |</b> Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 9 --></p><hr /><h2 class="Rubrik">Abschließende Hinweise</h2><p><!-- START Nr. 10 --><br /><a title="Verzugszinsen " name="10"></a></p><h3 class="Titel">Verzugszinsen</h3><p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p><p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2025 beträgt <b>1,27 Prozent. </b></p><p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>6,27 Prozent</b></li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>10,27 Prozent*</b></li></ul><p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.</p><p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p><table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05"><tbody><tr><td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="2" rowspan="1"><p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zeitraum</b></p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text"><b>Zins</b></p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2025 bis 30.6.2025</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">2,27 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2024 bis 31.12.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,37 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2024 bis 30.6.2024</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2023 bis 31.12.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">3,12 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2023 bis 30.6.2023</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">1,62 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2022 bis 31.12.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr><tr><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p></td><td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><p class="Text">-0,88 Prozent</p></td></tr></tbody></table><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 10 --><!-- START Nr. 11 --><br /><a title="Broschüre: Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen " name="11"></a></p><h3 class="Titel">Broschüre: Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen</h3><p class="Text">| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat <b>eine Broschüre</b> veröffentlicht, in der <b>die wichtigsten Inhalte des Erbschaft und Schenkungsteuerrechts</b> erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, <b>Freibeträge,</b> Steuerklassen sowie <b>Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen).</b> Die Broschüre (Stand 7/2025) kann unter <a href="https://www.iww.de/s14760" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s14760</a> kostenlos heruntergeladen werden. |</p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br /><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2026 " name="12"></a></p><h3 class="Titel">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2026</h3><p class="Text">| Im Monat Januar 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 12.1.2026</li></ul><ul class="Text"><li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;"><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 12.1.2026</li></ul><p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p><p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2026<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p><p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p><p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Januar 2026 am 28.1.2026.</b></p><p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p><hr /><p><!-- ENDE Nr. 12 --></p><hr /><p><strong>Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer. </strong></p><p><strong>Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. </strong></p><p><strong>Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt. </strong></p><p><strong>Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</strong></p>						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
					</div>
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		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE 2025</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-zum-jahresende-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 16:21:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonderausgabe zum Jahresende]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.scheffner-hoffmann.de/?p=1796</guid>

					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2025: Für alle Steuerpflichtigen Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich Für Vermieter Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien Für Kapitalanleger Freistellungsaufträge überprüfen Für Unternehmer Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1796" class="elementor elementor-1796" data-elementor-post-type="post">
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<h2 class="Rubrik"><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2025:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><br></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Für alle Steuerpflichtigen</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#1">Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#2">Für Vermieter</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#2">Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#3">Für Kapitalanleger</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#3">Freistellungsaufträge überprüfen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#4">Für Unternehmer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#4">Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % </a></li>
<li><a class="link" href="#5">Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen </a></li>
<li><a class="link" href="#6">Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? </a></li>
<li><a class="link" href="#7">Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein </a></li>
<li><a class="link" href="#8">Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Für GmbH-Geschäftsführer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#9">Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#10">Für GmbH-Gesellschafter</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#10">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#11">Für Arbeitgeber</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#11">Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten </a></li>
<li><a class="link" href="#12">Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#13">Für Arbeitnehmer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#13">Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026 </a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für alle Steuerpflichtigen</h2>
<p><!-- START Nr. 1 --><br><a title="Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich</h3>
<p class="Text">| Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die <b>persönlichen Verhältnisse</b> an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2026 verlagert werden sollten. |</p>
<p class="Text">Eine Verlagerung kommt bei <b>Sonderausgaben</b> (z. B. Spenden) oder <b>außergewöhnlichen Belastungen</b> (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die <b>zumutbare Eigenbelastung</b> im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2025 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2026 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2025 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In die Überlegungen sind auch vorhandene <b>Verlustvorträge</b> einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.</p>
<p class="Text">Ist der <b>Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen </b>(20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2026 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2025 z. B. wegen <b>Verlusten</b> aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Gewerbetreibende und Freiberufler</b></p>
<p class="Text"><b>Buchführungspflichtige Unternehmer </b>erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.</p>
<p class="Text">Erfolgt die Gewinnermittlung durch <b>Einnahmen-Überschussrechnung,</b> reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 1 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Vermieter</h2>
<p><!-- START Nr. 2 --><br><a title="Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien</h3>
<p class="Text">| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die <b>Einkünfteverlagerung</b> hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Antrag auf Grundsteuererlass</b></p>
<p class="Text">Bei erheblichen Mietausfällen in 2025 besteht <b>bis zum 31.3.2026</b> die Möglichkeit, einen <b>teilweisen Erlass der Grundsteuer</b> zu beantragen.</p>
<p class="Text">Voraussetzung ist eine <b>wesentliche Ertragsminderung,</b> die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag <b>um mehr als die Hälfte</b> gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die <b>Grundsteuer um 25 % erlassen</b> werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein <b>Grundsteuererlass von 50 % </b>möglich.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Größerer Erhaltungsaufwand</b></p>
<p class="Text">Sofern <b>in 2025 größere Erhaltungsaufwendungen </b>vorliegen, dürfen diese grundsätzlich <b>auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden,</b> was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Verteilung ist zulässig für <b>Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verbilligte Vermietung (unter Angehörigen)</b></p>
<p class="Text">Gerade wenn eine <b>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</b> überlassen wird, liegt das <b>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</b> Um sich in diesen Fällen dennoch <b>den vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt die vereinbarte Miete <b>weniger als 50&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <b>aufzuteilen.</b> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <b>in vollem Umfang</b> abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei einer Nutzungsüberlassung <b>zu mindestens 50&nbsp;%, aber weniger als 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer <b>Totalüberschussprognose</b> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <b>die ortsübliche Warmmiete</b> maßgebend.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 2 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Kapitalanleger</h2>
<p><!-- START Nr. 3 --><br><a title="Freistellungsaufträge überprüfen " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">Freistellungsaufträge überprüfen</h3>
<p class="Text">| Der Sparer-Pauschbetrag (<b>1.000 EUR</b>; bei<b> zusammenveranlagten Ehegatten</b> sind es <b>2.000 EUR) </b>wird von den Banken nur berücksichtigt, wenn <b>ein Freistellungsauftrag erteilt wird.</b> Demzufolge sollten Kapitalanleger <b>ihre erteilten Freistellungsaufträge</b> dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder <b>ob eine neue Aufteilung</b> sinnvoll erscheint. |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 3 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Unternehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 4 --><br><a title="Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 %</h3>
<p class="Text">| Der <b>Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung</b> wird <b>in 2026 bei 4,9 %</b> liegen und damit im Vergleich zu 2025 leicht sinken (5,0 %). |</p>
<p class="Text">Über die Künstlersozialversicherung werden <b>über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten</b> als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die <b>Künstler und Publizisten</b> tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, <b>die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.</b> Die andere Beitragshälfte wird finanziert <b>durch einen Bundeszuschuss (20 %)</b> und durch <b>die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %),</b> die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.</p>
<p class="Text">Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how <b>den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt</b> fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere <b>Informationen zur Abgabe</b><b>pflicht und -freiheit</b> erhalten Sie unter <a href="https://www.kuenstlersozialkasse.de" target="_blank" rel="noopener">www.kuenstlersozialkasse.de</a>.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 4 --><!-- START Nr. 5 --><br><a title="Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen</h3>
<p class="Text">| Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) sind <b>über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben,</b> sodass sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht sofort, sondern <b>nur über die Abschreibung gewinnmindernd</b> auswirken und hier <b>gibt es Gestaltungsmöglichkeiten.</b> |</p>
<p class="Text">Durch das <b>Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm</b> zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl I 2025, Nr. 161) ist <b>die degressive Abschreibung wieder möglich</b>. Zudem wurde eine „Super-Abschreibung“ für Elektrofahrzeuge eingeführt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Degressive Abschreibung</b></p>
<p class="Text">Für <b>bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens</b>, die <b>nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt</b> worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der linearen <b>eine degressive Abschreibung wählen.</b> Der <b>anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache</b> des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen <b>und 30 % nicht übersteigen.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die <b>degressive Abschreibung</b> wurde zur Unterstützung der Wirtschaft <b>während der Coronapandemie zeitlich befristet eingeführt</b> und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, <b>die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025</b> angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde <b>hier auf 20 % (höchstens das Zweifache</b> der linearen Abschreibung) festgelegt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Abschreibung für Elektrofahrzeuge</b></p>
<p class="Text">Bei <b>Elektrofahrzeugen</b> nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören <b>und nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft</b> worden sind, kann <b>eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen</b> genutzt werden.</p>
<p class="Text"><b>Im Jahr der Anschaffung können 75 %</b> der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Und danach: <b>im ersten</b> darauffolgenden Jahr 10 %, <b>im zweiten und dritten</b> darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, <b>im vierten</b> darauffolgenden Jahr 3 % und <b>im fünften</b> darauffolgenden Jahr dann 2 %.<b> </b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Diese Abschreibungsmöglichkeit ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz </b></p>
<p class="Text">Unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens <b>zusätzlich zur regulären Abschreibung Sonderabschreibungen</b> geltend gemacht werden. Dafür sind <b>zwei Voraussetzungen</b> zu erfüllen:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Der Betrieb darf <b>im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung</b> des Wirtschaftsguts <b>einen Gewinn von maximal 200.000 EUR</b> erzielt haben und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr <b>vermietet</b> oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs <b>ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden</b> (private Mitbenutzung maximal 10 %).</li>
</ul>
<p class="Text">Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann <b>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung</b> des Wirtschaftsguts<b> und in den vier Folgejahren</b> eine Sonderabschreibung von <b>bis zu 40 %</b> der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Das Besondere: <b>Die 40 % können beliebig verteilt werden.</b> Es müssen weder in jedem Jahr Sonderabschreibungen vorgenommen werden <b>noch muss der Höchstbetrag von 40 % vollständig genutzt werden. </b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Wurde das Wirtschaftsgut <b>vor dem 1.1.2024</b> angeschafft oder hergestellt, <b>reduziert sich die Sonderabschreibung </b>nach § 7g Abs. 5 EStG<b> auf maximal 20 %.</b></p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 5 --><!-- START Nr. 6 --><br><a title="Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert?</h3>
<p class="Text">| <b>Geschenke an Geschäftsfreunde</b> erfolgen <b>oft zum Jahresende.</b> Die Aufwendungen hierfür sind <b>nur abziehbar, </b>wenn die Summe der Geschenke <b>pro Jahr und Geschäftsfreund maximal 50 EUR</b> beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Wird <b>dieser Grenzwert überschritten,</b> sind <b>die gesamten Aufwendungen</b> nicht nur der 50 EUR überschreitende Betrag <b>steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben.</b> Es stellt sich hier die Frage, ob <b>der Brutto- oder der Nettowert</b> relevant ist.<b> |</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die A-GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der A-GmbH in 2025 nicht erhalten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Bei dem Grenzwert von 50 EUR kommt es darauf an, ob <b>das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt</b> ist (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung = Bruttowert; mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug = Nettowert).</p>
<p class="Text">Da die <b>A-GmbH zum Vorsteuerabzug </b>berechtigt ist, zählt also <b>der Nettowert. </b>Da dieser 49,58 EUR (59 EUR/1,19) beträgt, ist <b>ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Liegt <b>der Nettowert</b> bei <b>einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 EUR,</b> <b>scheidet der Vorsteuerabzug aus. </b>Somit ist im Ergebnis der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).</p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><br><a title="Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein</h3>
<p class="Text">| Das Jahresende steht vor der Tür und das heißt <b>Inventurzeit.</b> Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine <b>körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12.</b> Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt <b>auch andere Möglichkeiten. |</b></p>
<p class="Text">Die <b>handelsrechtliche Grundlage</b> für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat <b>jeder Kaufmann</b> zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs <b>ein Inventar </b>aufzustellen. Ein Inventar ist <b>ein vollständiges Verzeichnis</b> aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind <b>zunächst die Bestände zu ermitteln,</b> d. h., es ist <b>eine Inventur durchzuführen. </b></p>
<p class="Text">Die Inventur hat grundsätzlich <b>am Bilanzstichtag</b> zu erfolgen<b> (Stichtagsinventur).</b> Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur<b> innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag</b> vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall <b>mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet</b> werden.</p>
<p class="Text">Auch eine <b>zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur</b> ist zulässig (§ 241 Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme <b>innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag</b> erfolgen. Dies erfordert aber <b>einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.</b></p>
<p class="Text">Zudem gibt es <b>zwei weitere</b> Verfahren:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei der <b>permanenten Inventur</b> nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme <b>nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend.</b> Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres <b>mindestens einmal körperlich aufzunehmen.</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand <b>mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden</b> ermittelt. <b>Vorteil: </b>Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. <b>Nachteil:</b> Komplexe Ermittlung und Dokumentation.</li>
</ul>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br><a title="Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen</h3>
<p class="Text">| Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter steuerbarer Umsatz ist <b>umsatzsteuerfrei,</b> wenn der Gesamtumsatz <b>im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR</b> nicht überschritten hat und <b>im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR</b> nicht überschreitet <b>(Kleinunternehmerregelung</b> nach § 19 Umsatzsteuergesetz). |</p>
<p class="Text">Kleinunternehmer müssen <b>die Umsätze unterjährig überwachen. </b>Denn wird <b>die 100.000 EUR-Grenze überschritten,</b> tritt für diesen Umsatz und alle weiteren Umsätze <b>die Steuerpflicht</b> ein. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung besteht dann für die Eingangsbezüge auch <b>ein Vorsteuerabzugsrecht.</b></p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 8 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für GmbH-Geschäftsführer</h2>
<p><!-- START Nr. 9 --><br><a title="Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024 " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024</h3>
<p class="Text">| <b>Offenlegungspflichtige Gesellschaften</b> (insbesondere AG, GmbH und GmbH &amp; Co. KG) müssen <b>ihre Jahresabschlüsse</b> der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind <b>spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag</b> des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den <b>Jahresabschluss 2024 somit der 31.12.2025.</b> |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 9 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für GmbH-Gesellschafter</h2>
<p><!-- START Nr. 10 --><br><a title="Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen</h3>
<p class="Text">| Zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen sollten auf ihre <b>Fremdüblichkeit und Angemessenheit</b> hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen <b>neue Vereinbarungen </b>getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei <b>beherrschenden Gesellschaftern</b> nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich, wie vereinbart, durchgeführt werden. |</p>
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<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 10 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Arbeitgeber</h2>
<p><!-- START Nr. 11 --><br><a title="Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten</h3>
<p class="Text">| Damit sich bei der anstehenden Weihnachtsfeier 2025 <b>keine Steuer- und Beitragspflicht</b> ergibt, sind einige <b>wichtige Aspekte </b>zu beachten. |</p>
<p class="Text">Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung <b>(z. B. Weihnachtsfeier)</b> teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer <b>den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt.</b> Diese Ausnahme gilt allerdings nur für <b>maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich</b> und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme <b>allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Wird der Freibetrag bei einer Betriebsveranstaltung überschritten, gilt der darüber hinausgehende Betrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag aber stattdessen auch mit 25 % pauschal versteuern. Im Fall der Pauschalierung fallen dann keine Beiträge zur Sozialversicherung an.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br><a title="Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026 " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026</h3>
<p class="Text">| Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung <b>der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung</b> zu reduzieren, wird <b>ab 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch</b> eingeführt und zwar zwischen <b>privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen,</b> dem <b>Bundeszentralamt für Steuern</b> und den <b>Arbeitgebern.</b> |</p>
<p class="Text">Das <b>Bundesfinanzministerium</b> (Schreiben vom 3.6.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2363/00047/004/136) hat zu dem Verfahren <b>ausführlich Stellung</b> bezogen. Nachfolgend werden einige ausgewählte Punkte vorgestellt:</p>
<p class="Text">Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung <b>in der Höhe</b> berücksichtigen, in der sie i<b>n den ELStAM</b> (<b>E</b>lektronische <b>L</b>ohn<b>St</b>euer<b>A</b>bzugs<b>M</b>erkmale) angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er die Beiträge<b> in einer anderen Höhe</b> berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist.</p>
<p class="Text">Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine <b>durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung </b>vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an sein Versicherungsunternehmen wenden, da <b>nur dieses eine Korrektur der Datenübermittlung</b> vornehmen kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Legt der Arbeitnehmer jedoch eine <b>vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug</b> vor, muss der Arbeitgeber die dort angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale <b>anwenden.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Widerspruchsrecht</b></p>
<p class="Text"><b>Versicherungsnehmer</b> können der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen <b>widersprechen. </b>Die infolge des Widerspruchs <b>von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge,</b> Vertragsbestandteile etc. können <b>bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigt werden.</b> Dem Arbeitgeber werden die genannten Daten insoweit auch <b>nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt.</b> Ersatzweise vorgelegte <b>(Papier-)Bescheinigunge</b>n des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs <b>darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Ersatzverfahren</b></p>
<p class="Text">Das Bundesfinanzministerium gestattet <b>für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ein Ersatzverfahren.</b> Das heißt: Können Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung <b>aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale</b> gebildet werden, darf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug <b>eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform</b> für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung zugrunde legen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Das Ersatzverfahren ist <b>bei einem Widerspruch</b> des Versicherungsnehmers <b>nicht anzuwenden.</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Das Lohnbüro sollte sich mit den neuen Anforderungen zeitnah beschäftigen. Zudem ist zu beachten, dass die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: BMF vom 14.8.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2367/00012/004/033).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 12 --></p>
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<h2 class="Rubrik">Für Arbeitnehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 13 --><br><a title="Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026</h3>
<p class="Text">| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, <b>berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile</b> vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern <b>die Werbungskosten</b> insgesamt <b>unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR</b> liegen werden, sollten ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2026 verschoben werden. |</p>
<p class="Text">Spätestens zum Jahresende 2025 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von <b>steuerfreien</b> und <b>begünstigten Lohnbestandteilen</b> optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch <b>Sachbezüge</b> (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder <b>der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich)</b> für vom Betrieb angebotene Waren.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 13 --></p>
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