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	<title>Sonderausgabe zum Jahresende &#8211; shp | scheffner &amp; hoffmann</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Heidelberg</description>
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	<title>Sonderausgabe zum Jahresende &#8211; shp | scheffner &amp; hoffmann</title>
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	<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE 2025</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-zum-jahresende-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 16:21:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonderausgabe zum Jahresende]]></category>
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					<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2025: Für alle Steuerpflichtigen Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich Für Vermieter Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien Für Kapitalanleger Freistellungsaufträge überprüfen Für Unternehmer Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="1796" class="elementor elementor-1796" data-elementor-post-type="post">
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							<p></p>
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</p>
<h2 class="Rubrik"><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2025:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><br></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#1">Für alle Steuerpflichtigen</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#1">Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#2">Für Vermieter</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#2">Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#3">Für Kapitalanleger</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#3">Freistellungsaufträge überprüfen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#4">Für Unternehmer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#4">Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % </a></li>
<li><a class="link" href="#5">Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen </a></li>
<li><a class="link" href="#6">Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? </a></li>
<li><a class="link" href="#7">Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein </a></li>
<li><a class="link" href="#8">Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#9">Für GmbH-Geschäftsführer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#9">Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#10">Für GmbH-Gesellschafter</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#10">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#11">Für Arbeitgeber</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#11">Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten </a></li>
<li><a class="link" href="#12">Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026 </a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" style="text-decoration: none;" href="#13">Für Arbeitnehmer</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="#13">Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026 </a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für alle Steuerpflichtigen</h2>
<p><!-- START Nr. 1 --><br><a title="Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich</h3>
<p class="Text">| Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die <b>persönlichen Verhältnisse</b> an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2026 verlagert werden sollten. |</p>
<p class="Text">Eine Verlagerung kommt bei <b>Sonderausgaben</b> (z. B. Spenden) oder <b>außergewöhnlichen Belastungen</b> (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die <b>zumutbare Eigenbelastung</b> im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2025 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2026 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2025 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In die Überlegungen sind auch vorhandene <b>Verlustvorträge</b> einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.</p>
<p class="Text">Ist der <b>Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen </b>(20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2026 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2025 z. B. wegen <b>Verlusten</b> aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Gewerbetreibende und Freiberufler</b></p>
<p class="Text"><b>Buchführungspflichtige Unternehmer </b>erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.</p>
<p class="Text">Erfolgt die Gewinnermittlung durch <b>Einnahmen-Überschussrechnung,</b> reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 1 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Vermieter</h2>
<p><!-- START Nr. 2 --><br><a title="Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien</h3>
<p class="Text">| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die <b>Einkünfteverlagerung</b> hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Antrag auf Grundsteuererlass</b></p>
<p class="Text">Bei erheblichen Mietausfällen in 2025 besteht <b>bis zum 31.3.2026</b> die Möglichkeit, einen <b>teilweisen Erlass der Grundsteuer</b> zu beantragen.</p>
<p class="Text">Voraussetzung ist eine <b>wesentliche Ertragsminderung,</b> die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag <b>um mehr als die Hälfte</b> gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die <b>Grundsteuer um 25 % erlassen</b> werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein <b>Grundsteuererlass von 50 % </b>möglich.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Größerer Erhaltungsaufwand</b></p>
<p class="Text">Sofern <b>in 2025 größere Erhaltungsaufwendungen </b>vorliegen, dürfen diese grundsätzlich <b>auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden,</b> was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Verteilung ist zulässig für <b>Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verbilligte Vermietung (unter Angehörigen)</b></p>
<p class="Text">Gerade wenn eine <b>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</b> überlassen wird, liegt das <b>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</b> Um sich in diesen Fällen dennoch <b>den vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt die vereinbarte Miete <b>weniger als 50&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <b>aufzuteilen.</b> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <b>in vollem Umfang</b> abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei einer Nutzungsüberlassung <b>zu mindestens 50&nbsp;%, aber weniger als 66&nbsp;% der ortsüblichen Miete,</b> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer <b>Totalüberschussprognose</b> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <b>die ortsübliche Warmmiete</b> maßgebend.</p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 2 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Kapitalanleger</h2>
<p><!-- START Nr. 3 --><br><a title="Freistellungsaufträge überprüfen " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">Freistellungsaufträge überprüfen</h3>
<p class="Text">| Der Sparer-Pauschbetrag (<b>1.000 EUR</b>; bei<b> zusammenveranlagten Ehegatten</b> sind es <b>2.000 EUR) </b>wird von den Banken nur berücksichtigt, wenn <b>ein Freistellungsauftrag erteilt wird.</b> Demzufolge sollten Kapitalanleger <b>ihre erteilten Freistellungsaufträge</b> dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder <b>ob eine neue Aufteilung</b> sinnvoll erscheint. |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 3 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Unternehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 4 --><br><a title="Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 % " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 %</h3>
<p class="Text">| Der <b>Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung</b> wird <b>in 2026 bei 4,9 %</b> liegen und damit im Vergleich zu 2025 leicht sinken (5,0 %). |</p>
<p class="Text">Über die Künstlersozialversicherung werden <b>über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten</b> als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die <b>Künstler und Publizisten</b> tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, <b>die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.</b> Die andere Beitragshälfte wird finanziert <b>durch einen Bundeszuschuss (20 %)</b> und durch <b>die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %),</b> die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.</p>
<p class="Text">Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how <b>den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt</b> fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere <b>Informationen zur Abgabe</b><b>pflicht und -freiheit</b> erhalten Sie unter <a href="https://www.kuenstlersozialkasse.de" target="_blank" rel="noopener">www.kuenstlersozialkasse.de</a>.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 4 --><!-- START Nr. 5 --><br><a title="Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen</h3>
<p class="Text">| Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) sind <b>über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben,</b> sodass sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht sofort, sondern <b>nur über die Abschreibung gewinnmindernd</b> auswirken und hier <b>gibt es Gestaltungsmöglichkeiten.</b> |</p>
<p class="Text">Durch das <b>Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm</b> zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl I 2025, Nr. 161) ist <b>die degressive Abschreibung wieder möglich</b>. Zudem wurde eine „Super-Abschreibung“ für Elektrofahrzeuge eingeführt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Degressive Abschreibung</b></p>
<p class="Text">Für <b>bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens</b>, die <b>nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt</b> worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der linearen <b>eine degressive Abschreibung wählen.</b> Der <b>anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache</b> des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen <b>und 30 % nicht übersteigen.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die <b>degressive Abschreibung</b> wurde zur Unterstützung der Wirtschaft <b>während der Coronapandemie zeitlich befristet eingeführt</b> und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, <b>die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025</b> angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde <b>hier auf 20 % (höchstens das Zweifache</b> der linearen Abschreibung) festgelegt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Abschreibung für Elektrofahrzeuge</b></p>
<p class="Text">Bei <b>Elektrofahrzeugen</b> nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören <b>und nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft</b> worden sind, kann <b>eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen</b> genutzt werden.</p>
<p class="Text"><b>Im Jahr der Anschaffung können 75 %</b> der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Und danach: <b>im ersten</b> darauffolgenden Jahr 10 %, <b>im zweiten und dritten</b> darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, <b>im vierten</b> darauffolgenden Jahr 3 % und <b>im fünften</b> darauffolgenden Jahr dann 2 %.<b> </b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Diese Abschreibungsmöglichkeit ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz </b></p>
<p class="Text">Unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens <b>zusätzlich zur regulären Abschreibung Sonderabschreibungen</b> geltend gemacht werden. Dafür sind <b>zwei Voraussetzungen</b> zu erfüllen:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Der Betrieb darf <b>im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung</b> des Wirtschaftsguts <b>einen Gewinn von maximal 200.000 EUR</b> erzielt haben und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr <b>vermietet</b> oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs <b>ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden</b> (private Mitbenutzung maximal 10 %).</li>
</ul>
<p class="Text">Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann <b>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung</b> des Wirtschaftsguts<b> und in den vier Folgejahren</b> eine Sonderabschreibung von <b>bis zu 40 %</b> der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Das Besondere: <b>Die 40 % können beliebig verteilt werden.</b> Es müssen weder in jedem Jahr Sonderabschreibungen vorgenommen werden <b>noch muss der Höchstbetrag von 40 % vollständig genutzt werden. </b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Wurde das Wirtschaftsgut <b>vor dem 1.1.2024</b> angeschafft oder hergestellt, <b>reduziert sich die Sonderabschreibung </b>nach § 7g Abs. 5 EStG<b> auf maximal 20 %.</b></p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 5 --><!-- START Nr. 6 --><br><a title="Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert? " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto-oder der Nettowert?</h3>
<p class="Text">| <b>Geschenke an Geschäftsfreunde</b> erfolgen <b>oft zum Jahresende.</b> Die Aufwendungen hierfür sind <b>nur abziehbar, </b>wenn die Summe der Geschenke <b>pro Jahr und Geschäftsfreund maximal 50 EUR</b> beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Wird <b>dieser Grenzwert überschritten,</b> sind <b>die gesamten Aufwendungen</b> nicht nur der 50 EUR überschreitende Betrag <b>steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben.</b> Es stellt sich hier die Frage, ob <b>der Brutto- oder der Nettowert</b> relevant ist.<b> |</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die A-GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der A-GmbH in 2025 nicht erhalten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Bei dem Grenzwert von 50 EUR kommt es darauf an, ob <b>das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt</b> ist (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung = Bruttowert; mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug = Nettowert).</p>
<p class="Text">Da die <b>A-GmbH zum Vorsteuerabzug </b>berechtigt ist, zählt also <b>der Nettowert. </b>Da dieser 49,58 EUR (59 EUR/1,19) beträgt, ist <b>ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Liegt <b>der Nettowert</b> bei <b>einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 EUR,</b> <b>scheidet der Vorsteuerabzug aus. </b>Somit ist im Ergebnis der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><br><a title="Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein</h3>
<p class="Text">| Das Jahresende steht vor der Tür und das heißt <b>Inventurzeit.</b> Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine <b>körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12.</b> Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt <b>auch andere Möglichkeiten. |</b></p>
<p class="Text">Die <b>handelsrechtliche Grundlage</b> für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat <b>jeder Kaufmann</b> zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs <b>ein Inventar </b>aufzustellen. Ein Inventar ist <b>ein vollständiges Verzeichnis</b> aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind <b>zunächst die Bestände zu ermitteln,</b> d. h., es ist <b>eine Inventur durchzuführen. </b></p>
<p class="Text">Die Inventur hat grundsätzlich <b>am Bilanzstichtag</b> zu erfolgen<b> (Stichtagsinventur).</b> Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur<b> innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag</b> vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall <b>mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet</b> werden.</p>
<p class="Text">Auch eine <b>zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur</b> ist zulässig (§ 241 Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme <b>innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag</b> erfolgen. Dies erfordert aber <b>einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.</b></p>
<p class="Text">Zudem gibt es <b>zwei weitere</b> Verfahren:</p>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei der <b>permanenten Inventur</b> nach § 241 Abs. 2 HGB erfolgt die Aufnahme <b>nicht zu einem bestimmten Stichtag, sondern laufend.</b> Jeder Vermögensgegenstand ist im Laufe eines Jahres <b>mindestens einmal körperlich aufzunehmen.</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li style="list-style: square; list-style-image: none; text-indent: 0px; margin-left: -22px;">Bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) wird der Bestand <b>mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer Berechnungsmethoden</b> ermittelt. <b>Vorteil: </b>Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände körperlich aufgenommen werden. <b>Nachteil:</b> Komplexe Ermittlung und Dokumentation.</li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 7 --><!-- START Nr. 8 --><br><a title="Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen</h3>
<p class="Text">| Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter steuerbarer Umsatz ist <b>umsatzsteuerfrei,</b> wenn der Gesamtumsatz <b>im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR</b> nicht überschritten hat und <b>im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR</b> nicht überschreitet <b>(Kleinunternehmerregelung</b> nach § 19 Umsatzsteuergesetz). |</p>
<p class="Text">Kleinunternehmer müssen <b>die Umsätze unterjährig überwachen. </b>Denn wird <b>die 100.000 EUR-Grenze überschritten,</b> tritt für diesen Umsatz und alle weiteren Umsätze <b>die Steuerpflicht</b> ein. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung besteht dann für die Eingangsbezüge auch <b>ein Vorsteuerabzugsrecht.</b></p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 8 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für GmbH-Geschäftsführer</h2>
<p><!-- START Nr. 9 --><br><a title="Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024 " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024</h3>
<p class="Text">| <b>Offenlegungspflichtige Gesellschaften</b> (insbesondere AG, GmbH und GmbH &amp; Co. KG) müssen <b>ihre Jahresabschlüsse</b> der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind <b>spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag</b> des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den <b>Jahresabschluss 2024 somit der 31.12.2025.</b> |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 9 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für GmbH-Gesellschafter</h2>
<p><!-- START Nr. 10 --><br><a title="Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen</h3>
<p class="Text">| Zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen sollten auf ihre <b>Fremdüblichkeit und Angemessenheit</b> hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen <b>neue Vereinbarungen </b>getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei <b>beherrschenden Gesellschaftern</b> nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich, wie vereinbart, durchgeführt werden. |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 10 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Arbeitgeber</h2>
<p><!-- START Nr. 11 --><br><a title="Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten</h3>
<p class="Text">| Damit sich bei der anstehenden Weihnachtsfeier 2025 <b>keine Steuer- und Beitragspflicht</b> ergibt, sind einige <b>wichtige Aspekte </b>zu beachten. |</p>
<p class="Text">Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung <b>(z. B. Weihnachtsfeier)</b> teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer <b>den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt.</b> Diese Ausnahme gilt allerdings nur für <b>maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich</b> und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme <b>allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Wird der Freibetrag bei einer Betriebsveranstaltung überschritten, gilt der darüber hinausgehende Betrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag aber stattdessen auch mit 25 % pauschal versteuern. Im Fall der Pauschalierung fallen dann keine Beiträge zur Sozialversicherung an.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br><a title="Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026 " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026</h3>
<p class="Text">| Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung <b>der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung</b> zu reduzieren, wird <b>ab 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch</b> eingeführt und zwar zwischen <b>privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen,</b> dem <b>Bundeszentralamt für Steuern</b> und den <b>Arbeitgebern.</b> |</p>
<p class="Text">Das <b>Bundesfinanzministerium</b> (Schreiben vom 3.6.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2363/00047/004/136) hat zu dem Verfahren <b>ausführlich Stellung</b> bezogen. Nachfolgend werden einige ausgewählte Punkte vorgestellt:</p>
<p class="Text">Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung <b>in der Höhe</b> berücksichtigen, in der sie i<b>n den ELStAM</b> (<b>E</b>lektronische <b>L</b>ohn<b>St</b>euer<b>A</b>bzugs<b>M</b>erkmale) angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er die Beiträge<b> in einer anderen Höhe</b> berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist.</p>
<p class="Text">Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine <b>durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung </b>vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an sein Versicherungsunternehmen wenden, da <b>nur dieses eine Korrektur der Datenübermittlung</b> vornehmen kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Legt der Arbeitnehmer jedoch eine <b>vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug</b> vor, muss der Arbeitgeber die dort angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale <b>anwenden.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Widerspruchsrecht</b></p>
<p class="Text"><b>Versicherungsnehmer</b> können der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen <b>widersprechen. </b>Die infolge des Widerspruchs <b>von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge,</b> Vertragsbestandteile etc. können <b>bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigt werden.</b> Dem Arbeitgeber werden die genannten Daten insoweit auch <b>nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt.</b> Ersatzweise vorgelegte <b>(Papier-)Bescheinigunge</b>n des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs <b>darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Ersatzverfahren</b></p>
<p class="Text">Das Bundesfinanzministerium gestattet <b>für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ein Ersatzverfahren.</b> Das heißt: Können Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung <b>aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale</b> gebildet werden, darf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug <b>eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform</b> für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung zugrunde legen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Das Ersatzverfahren ist <b>bei einem Widerspruch</b> des Versicherungsnehmers <b>nicht anzuwenden.</b></p>
<table class="Text" style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Das Lohnbüro sollte sich mit den neuen Anforderungen zeitnah beschäftigen. Zudem ist zu beachten, dass die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: BMF vom 14.8.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2367/00012/004/033).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 12 --></p>
<hr>
<h2 class="Rubrik">Für Arbeitnehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 13 --><br><a title="Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026</h3>
<p class="Text">| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, <b>berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile</b> vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern <b>die Werbungskosten</b> insgesamt <b>unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR</b> liegen werden, sollten ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2026 verschoben werden. |</p>
<p class="Text">Spätestens zum Jahresende 2025 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von <b>steuerfreien</b> und <b>begünstigten Lohnbestandteilen</b> optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch <b>Sachbezüge</b> (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder <b>der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich)</b> für vom Betrieb angebotene Waren.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr>
<p><!-- ENDE Nr. 13 --></p>
Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer.&nbsp;Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.&nbsp;&nbsp;Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt.&nbsp;&nbsp;Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.<hr>						</div>
				</div>
					</div>
		</div>
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		</section>
				</div>
		]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE 2023</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-zum-jahresende-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mareike Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Nov 2023 10:45:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonderausgabe zum Jahresende]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.scheffner-hoffmann.de/?p=1503</guid>

					<description><![CDATA[&#160; Inhaltsverzeichnis: &#160; Für alle Steuerpflichtigen Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag &#38; Co. steigen zum 1.1.2024 Für Vermieter Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten Steueraspekte bei Mietimmobilien Für Kapitalanleger Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge Für Unternehmer Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer Für GmbH-Geschäftsführer Jahresabschlüsse für 2022 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h2><a name="0"></a>Inhaltsverzeichnis:</h2>
<h3></h3>
<p>&nbsp;</p>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#1">Für alle Steuerpflichtigen</a></h3>
<ul>
<li><a href="#1">Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich </a></li>
<li><a href="#2">Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag &amp; Co. steigen zum 1.1.2024 </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#3">Für Vermieter</a></h3>
<ul>
<li><a href="#3">Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten </a></li>
<li><a href="#4">Steueraspekte bei Mietimmobilien </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#5">Für Kapitalanleger</a></h3>
<ul>
<li><a href="#5">Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#6">Für Unternehmer</a></h3>
<ul>
<li><a href="#6">Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung </a></li>
<li><a href="#7">Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#8">Für GmbH-Geschäftsführer</a></h3>
<ul>
<li><a href="#8">Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#9">Für GmbH-Gesellschafter</a></h3>
<ul>
<li><a href="#9">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#10">Für Personengesellschaften</a></h3>
<ul>
<li><a href="#10">GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#11">Für Arbeitgeber</a></h3>
<ul>
<li><a href="#11">Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten </a></li>
<li><a href="#12">Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken </a></li>
</ul>
<h3><a style="text-decoration: none;" href="#13">Für Arbeitnehmer</a></h3>
<ul>
<li><a href="#13">Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024 </a></li>
</ul>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<hr />
<h2>Für alle Steuerpflichtigen</h2>
<p><!-- START Nr. 1 --><br />
<a title="Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich " name="1"></a></p>
<h3>Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich</h3>
<p>| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die <b>persönlichen Verhältnisse</b> an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2024 verlagert werden sollten. |</p>
<p>Eine Verlagerung kommt bei <b>Sonderausgaben</b> (z. B. Spenden) oder <b>außergewöhnlichen Belastungen</b> (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die <b>zumutbare Eigenbelastung</b> im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2023 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2024 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2023 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>In die Überlegungen sind auch vorhandene <b>Verlustvorträge</b> einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.</p>
<p>Ist der <b>Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen </b>(20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2024 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2023 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 1 --><!-- START Nr. 2 --><br />
<a title="Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag &amp; Co. steigen zum 1.1.2024 " name="2"></a></p>
<h3>Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag &amp; Co. steigen zum 1.1.2024</h3>
<p>| <b>Der Grundfreibetrag,</b> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt <b>zum 1.1.2024</b> von 10.908 EUR <b>auf 11.604 EUR.</b> Da der <b>Unterhaltshöchstbetrag </b>dem Grundfreibetrag entspricht, sind <b>ab 2024 auch hier 11.604 EUR </b>maßgeblich. |</p>
<p>Der <b>Spitzensteuersatz</b> greift 2023 bei 62.810 EUR. Ab <b>2024 </b>wird er dann <b>ab 66.761 EUR beginnen.</b> Für sehr hohe Einkommen <b>(Reichensteuersatz ab 277.826 EUR) </b>erfolgen <b>keine betragsmäßigen Anpassungen.</b></p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 2 --></p>
<hr />
<h2>Für Vermieter</h2>
<p><!-- START Nr. 3 --><br />
<a title="Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten " name="3"></a></p>
<h3>Verbilligte Vermietung an Angehörige: 66 %-Grenze im Auge behalten</h3>
<p>| Gerade wenn eine <b>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</b> überlassen wird, liegt das <b>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</b> Um sich dennoch <b>den vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten: |</p>
<p>Beträgt die vereinbarte Miete <b>weniger als 50 % der ortsüblichen Miete,</b> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <b>aufzuteilen.</b> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</p>
<p>Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66 % der ortsüblichen Miete,</b> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <b>in vollem Umfang</b> abziehbar sind.</p>
<p>Bei einer Überlassung <b>zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete,</b> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer <b>Totalüberschussprognose</b> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</p>
<p><b>Beachten Sie |</b> Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <b>die ortsübliche Warmmiete</b> maßgebend.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>MERKE |</b> Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 3 --><!-- START Nr. 4 --><br />
<a title="Steueraspekte bei Mietimmobilien " name="4"></a></p>
<h3>Steueraspekte bei Mietimmobilien</h3>
<p>| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die <b>Einkünfteverlagerung</b> hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |</p>
<p><b>Antrag auf Grundsteuererlass</b></p>
<p>Bei erheblichen Mietausfällen in 2023 besteht <b>bis zum 31.3.2024</b> die Möglichkeit, einen <b>teilweisen Erlass der Grundsteuer</b> zu beantragen.</p>
<p>Voraussetzung ist eine <b>wesentliche Ertragsminderung,</b> die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag <b>um mehr als die Hälfte</b> gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die <b>Grundsteuer um 25 % erlassen</b> werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein <b>Grundsteuererlass von 50 % </b>möglich.</p>
<p><b>Größerer Erhaltungsaufwand</b></p>
<p>Sofern <b>in 2023 größere Erhaltungsaufwendungen </b>vorliegen, dürfen diese grundsätzlich <b>auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden,</b> was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Die Verteilung ist aber nur zulässig für <b>Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.</b></p>
<p><b>Anschaffungsnahe Herstellungskosten</b></p>
<p>In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn <b>Investitionen innerhalb von drei Jahren</b> nach der Anschaffung können, wenn sie <b>15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes</b> übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die <b>langjährige Gebäude-Abschreibung</b> aus.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>PRAXISTIPP |</b> Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 4 --></p>
<hr />
<h2>Für Kapitalanleger</h2>
<p><!-- START Nr. 5 --><br />
<a title="Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge " name="5"></a></p>
<h3>Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge</h3>
<p>| Die <b>Zinsen für Tagesgelder und Festgelder</b> steigen wieder. Demzufolge sollten Kapitalanleger <b>ihre erteilten Freistellungsaufträge</b> dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder <b>ob eine neue Aufteilung</b> sinnvoll erscheint. |</p>
<p><b>Beachten Sie | </b>Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 erhöht und zwar von 801 EUR <b>auf 1.000 EUR</b> und bei<b> zusammenveranlagten Ehegatten</b> von 1.602 EUR <b>auf 2.000 EUR.</b></p>
<p>Der Sparer-Pauschbetrag wird von den Banken beim Steuerabzug <b>nicht automatisch berücksichtigt</b>. Hierzu ist es erforderlich, dass <b>ein Freistellungsauftrag erteilt wird.</b> Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auch <b>auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.</b></p>
<p><b>Rürup-Verträge</b></p>
<p>Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere <b>für Selbstständige</b> in Betracht, die <b>ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. </b></p>
<p>Grundsätzlich würde sich der Abzug im Jahr 2023 auf 96 % des gezahlten Beitrags belaufen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 lassen sich jedoch <b>ab 2023</b> <b>bereits 100 % als Sonderausgaben absetzen,</b> was einen Vertragsschluss im Jahr 2023 attraktiver als bisher macht.</p>
<p>Allerdings ist für die Beiträge <b>ein jährlicher Höchstbetrag </b>zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 <b>beträgt er 26.528 EUR.</b> Bei <b>zusammenveranlagten Ehegatten ist er doppelt so hoch (53.056 EUR).</b></p>
<p>Der Höchstbetrag reduziert sich bei Arbeitnehmern, die <b>in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei</b> sind und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung <b>eine lebenslängliche Versorgung</b> zusteht <b>(z. B. Beamte)</b> um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Beamten mit einem Gehalt von 50.000 EUR reduziert sich der Höchstbetrag daher um 9.300 EUR (18,6 % × 50.000 EUR).</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>MERKE </b><b>| </b>Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 5 --></p>
<hr />
<h2>Für Unternehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 6 --><br />
<a title="Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung " name="6"></a></p>
<h3>Gewerbetreibende und Freiberufler: Überlegungen zur Gewinnverschiebung</h3>
<p>| <b>Buchführungspflichtige Unternehmer</b> erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. |</p>
<p>Erfolgt die Gewinnermittlung durch <b>Einnahmen-Überschussrechnung,</b> reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.</p>
<p><b>Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz</b></p>
<p>Die Ampel-Koalition hat Ende August 2023 <b>einen Entwurf für ein Wachstumschancengesetz</b> vorgelegt. Um Investitionsanreize zu setzen, sollen u. a. die Regelungen zur <b>Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter</b> und zur <b>Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG)</b> verbessert werden.</p>
<p>Da die neuen Spielregeln<b> für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter</b> gelten sollen, kann es sinnvoll sein, für Ende 2023 geplante Anschaffungen <b>auf Anfang 2024 zu verschieben.</b></p>
<p><b>Geringwertige Wirtschaftsgüte</b>r</p>
<p>Derzeit sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die <b>einer selbstständigen Nutzung</b> fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung<b> in voller Höhe als Betriebsausgaben</b> abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut<b> 800 EUR nicht übersteigen.</b></p>
<p>Nach der geplanten Neuregelung soll der Wert von 800 EUR <b>auf 1.000 EUR angehoben werden.</b></p>
<p><b>Beachten Sie | </b>Alternativ kann <b>ein Sammelposten</b> im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut <b>250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen.</b> Der Sammelposten ist <b>im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren</b> gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.</p>
<p>Hier ist Folgendes geplant: Die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR <b>auf 5.000 EUR und die Verringerung der Auflösungsdauer auf drei Jahre.</b></p>
<p><b>Sonderabschreibung nach § 7g EStG</b></p>
<p>Die Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt derzeit <b>bis zu 20 %</b> der Investitionskosten (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie gilt für Betriebe, die die <b>Gewinngrenze von 200.000 EUR</b> im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>MERKE </b><b>| </b>Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Sonderabschreibung soll nun <b>auf bis zu 50 %</b> angehoben werden, was die schnellere Refinanzierung fördert.</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 6 --><!-- START Nr. 7 --><br />
<a title="Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer " name="7"></a></p>
<h3>Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer</h3>
<p>| <b>Kleinunternehmer</b> müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz <b>im laufenden Jahr</b> voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus <b>im Vorjahr</b> nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |</p>
<p><b>Beachten Sie |</b> Um den <b>Kleinunternehmerstatus auch im Jahr 2024</b> nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2024 abzurechnen, um so in 2023 <b>unter der Grenze von 22.000 EUR </b>zu bleiben.</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 7 --></p>
<hr />
<h2>Für GmbH-Geschäftsführer</h2>
<p><!-- START Nr. 8 --><br />
<a title="Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln " name="8"></a></p>
<h3>Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln</h3>
<p>| <b>Offenlegungspflichtige Gesellschaften</b> (insbesondere AG, GmbH und GmbH &amp; Co. KG) müssen <b>ihre Jahresabschlüsse</b> spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres offenlegen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den <b>Jahresabschluss für 2022 somit der 31.12.2023</b>. |</p>
<p><b>Beachten Sie |</b> Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich <b>das Offenlegungsmedium geändert.</b> Das heißt: Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung <b>an das Unternehmensregister</b> zu übermitteln. <b>Weitere Informationen</b> erhalten Sie unter <a href="https://www.publikations-plattform.de" target="_blank" rel="noopener">www.publikations-plattform.de</a>.</p>
<p>Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz <b>ein Ordnungsgeldverfahren</b> ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb <b>einer sechswöchigen Nachfrist</b> den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an <b>(regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).</b> Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.</p>
<p><b>Beachten Sie |</b> Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei<b> schrittweise erhöht.</b></p>
<p>Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich <b>die Verfahrenskosten</b> auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>MERKE |</b> Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 8 --></p>
<hr />
<h2>Für GmbH-Gesellschafter</h2>
<p><!-- START Nr. 9 --><br />
<a title="Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen " name="9"></a></p>
<h3>Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen</h3>
<p>| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre <b>Fremdüblichkeit und Angemessenheit</b> hin überprüft werden. |</p>
<p>Die entsprechende <b>Dokumentation </b>mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen <b>neue Vereinbarungen </b>getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei <b>beherrschenden Gesellschaftern</b> nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 9 --></p>
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<h2>Für Personengesellschaften</h2>
<p><!-- START Nr. 10 --><br />
<a title="GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten " name="10"></a></p>
<h3>GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten</h3>
<p>| Durch das <b>Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)</b> wurde <b>das Recht der Personengesellschaften</b> reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden viele Bestimmungen geändert. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber erst <b>2024 in Kraft.</b> Daher sollte sofern noch nicht geschehen in den nächsten Wochen geprüft werden, ob <b>Handlungsbedarf </b>besteht. |</p>
<p>Neu ist insbesondere Folgendes: Für rechtsfähige GbRs wurde <b>mit dem Gesellschaftsregister</b> ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann<b> von jedermann eingesehen</b> werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>MERKE |</b> Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><b>Beachten Sie |</b> Die IHK Köln gibt (unter <a href="https://www.iww.de/s8213" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s8213</a> und <a href="https://www.iww.de/s8214" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s8214</a>) <b>einen guten Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche.</b></p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 10 --></p>
<hr />
<h2>Für Arbeitgeber</h2>
<p><!-- START Nr. 11 --><br />
<a title="Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten " name="11"></a></p>
<h3>Mindestlohn und Minijob: Ab 2024 sind erhöhte Werte zu beachten</h3>
<p>| Derzeit gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde. <b>Ab 1.1.2024</b> sollen dann <b>12,41 EUR</b> relevant sein. Eine Erhöhung hat auch Auswirkungen auf <b>die Minijob-Grenze</b> (derzeit 520 EUR monatlich),<b> </b>da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. |</p>
<p><b>Beachten Sie | </b>Die <b>Geringfügigkeitsgrenze</b> bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem <b>der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet</b> wird.</p>
<p>Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR ergibt sich <b>ab dem 1.1.2024 eine Geringfügigkeitsgrenze </b>von <b>538 EUR</b> (12,41 EUR ×130 ÷ 3).</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 11 --><!-- START Nr. 12 --><br />
<a title="Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken " name="12"></a></p>
<h3>Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken</h3>
<p>| Damit sich bei der Weihnachtsfeier 2023 <b>keine Steuer- und Beitragspflicht</b> ergibt, sind <b>wichtige Grenzwerte </b>zu beachten. |</p>
<p>Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung <b>(z. B. Sommer- oder Weihnachtsfeier)</b> teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer <b>den Betrag von 110 EUR nicht übersteigt.</b> Diese Ausnahme gilt allerdings nur für <b>maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich</b> und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme <b>allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.</b></p>
<p>Um zu prüfen, ob <b>der Freibetrag</b> eingehalten wurde, sind zunächst <b>die Kosten für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. </b>Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also <b>direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten</b> (z. B. Speisen und Getränke) und die <b>Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung</b> (z. B. für gemietete Räume).</p>
<p><b>Beachten Sie | </b><b>Die Selbstkosten des Arbeitgebers,</b> z. B. für Energiekosten bei einer Feier in eigenen Räumlichkeiten, <b>sind nicht einzubeziehen.</b></p>
<p>Bei der Frage, ob die Zuwendung über oder unterhalb des Freibetrags liegt, sind die Gesamtkosten <b>auf alle anwesenden</b> nicht eingeladene oder angemeldete <b>Teilnehmer</b> zu verteilen:</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>Beispiel</b></td>
</tr>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">An einer Weihnachtsfeier (Bruttokosten von 7.900 EUR) haben 50 Arbeitnehmer alleine teilgenommen, 20 sind mit einer Begleitperson erschienen. Die Gesamtkosten sind auf 90 Teilnehmer zu verteilen (= 87,77 EUR pro Person). Das heißt:</td>
</tr>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">
<ul style="list-style: square; list-style-image: none; margin-left: -16px;">
<li>Bei <b>den alleine erschienenen Arbeitnehmern</b> wird der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten, es liegt kein Arbeitslohn vor.</li>
</ul>
<ul style="list-style: square; list-style-image: none; margin-left: -16px;">
<li>Bei <b>Arbeitnehmern mit Begleitung</b> beträgt die Zuwendung 175,55 EUR, weil die Kosten der Begleitperson zu addieren sind. Davon ist der Freibetrag (110 EUR) abzuziehen, sodass der Arbeitslohn 65,55 EUR beträgt.</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Ein <b>Sachbezug</b> unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Alternativ kann der Arbeitgeber <b>eine Pauschalversteuerung mit 25 % </b>zu seinen Lasten vornehmen. Der Vorteil: Die Erhebung der Lohnsteuer ist einfacher und es fallen keine Sozialabgaben an.</p>
<p>Bei <b>der Umsatzsteuer </b>gelten <b>andere Regeln </b>(kein Frei<b>betrag</b> von 110 EUR, sondern eine Frei<b>grenze</b>):</p>
<table style="border: 0px;" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1"><b>Beispiel</b></td>
</tr>
<tr>
<td style="vertical-align: top; border: 1px solid black;" colspan="1" rowspan="1">An einer Weihnachtsfeier nehmen a) 150 bzw. b) 100 Personen teil (Aufwendungen: 11.900 EUR brutto):</p>
<p>a) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 79,33 EUR. Der Arbeitgeber ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu versteuern.</p>
<p>b) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 119 EUR. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (keine unentgeltliche Wertabgabe).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Wird der <b>Vorsteuerabzug</b> bei den Eingangsleistungen beansprucht und stellt sich<b> nachträglich</b> heraus, dass die <b>Freigrenze überschritten</b> wurde, ist eine <b>unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. </b></p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 12 --></p>
<hr />
<h2>Für Arbeitnehmer</h2>
<p><!-- START Nr. 13 --><br />
<a title="Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024 " name="13"></a></p>
<h3>Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024</h3>
<p>| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, <b>berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile</b> vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern <b>die Werbungskosten</b> insgesamt <b>unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR</b> liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2024 verschoben werden. |</p>
<p>Spätestens zum Jahresende 2023 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von <b>steuerfreien</b> und <b>begünstigten Lohnbestandteilen</b> optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch <b>Sachbezüge</b> (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder <b>der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich)</b> für vom Betrieb angebotene Waren.</p>
<p><b>Inflationsausgleichsprämie</b></p>
<p>Arbeitgeber können ihren Beschäftigten <b>eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR </b>steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese (freiwillige) Zahlung kann noch bis zum 31.12.2024 erfolgen und zwar auch <b>in Teilbeträgen</b>.</p>
<p><a href="#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><!-- ENDE Nr. 13 --></p>
<hr />
<p>Durch die Bereitstellung dieser Informationen entsteht kein Mandatsverhältnis mit dem Nutzer. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.  Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Sämtliche Texte und Beiträge werden den Besuchern unserer Homepage unentgeltlich zur Einsicht zur Verfügung gestellt.  Ein Vertragsverhältnis mit der Folge einer möglichen Haftung unsererseits kommt dadurch nicht zu Stande. Für entstehende Schäden haften wir, sofern entgegen unserer Auffassung eine Haftung begründbar sein sollte, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE 2021</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-zum-jahresende-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 May 2023 12:18:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonderausgabe zum Jahresende]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://shp.dev4.dwd-pro.de/?p=1357</guid>

					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 FÜR VERMIETER Maßnahmen für Eigentümer von Mietimmobilien FÜR KAPITALANLEGER Verlustverrechnung: 15.12. als Stichtag für die Bankbescheinigung FÜR UNTERNEHMER Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden Auch im nächsten Jahr gilt: 7 % Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#1">FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#1">Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#2">Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#3">FÜR VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#3">Maßnahmen für Eigentümer von Mietimmobilien</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#4">FÜR KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#4">Verlustverrechnung: 15.12. als Stichtag für die Bankbescheinigung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#5">FÜR UNTERNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#5">Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#6">Auch im nächsten Jahr gilt: 7 % Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#7">Sofortabschreibung für in 2021 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#8">Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer und Neugründer</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#9">Überbrückungshilfen bis Ende 2021 verlängert</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#10">FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#10">Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#11">FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#11">Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#12">FÜR ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#12">Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#13">FÜR ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#13">Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022</a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN</h2>
<p><a title="Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERUNG VON AUSGABEN IM PRIVATEN BEREICH</h3>
<p class="Text">| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die <b>persönlichen Verhältnisse</b> an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten. |</p>
<p class="Text">Eine Verlagerung kommt bei <b>Sonderausgaben</b> (z. B. Spenden) oder <b>außergewöhnlichen Belastungen</b> (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die <b>zumutbare Eigenbelastung</b> im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In die Überlegungen sind auch vorhandene <b>Verlustvorträge</b> einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.</p>
<p class="Text">Ist der <b>Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen </b>(20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">DOPPELTE BEHINDERTEN-PAUSCHBETRÄGE AB 2021</h3>
<p class="Text">| Wegen einer Behinderung entstehen oft erhöhte Kosten, die steuerlich optimal geltend gemacht werden sollten. Und hier gibt es nun Positives zu berichten. Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden <b>die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt </b>und die steuerlichen Nachweispflichten ab dem <b>Veranlagungszeitraum 2021 </b>verschlankt. |</p>
<p class="Text">Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem <b>Grad der Behinderung von 20 </b>(bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die <b>hilflos</b> sind, <b>Blinde und Taubblinde</b> erhalten einen Pauschbetrag <b>von 7.400 EUR</b> (bislang 3.700 EUR).</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei <b>einem Grad der Behinderung kleiner 50</b> wurde verzichtet.</p>
<p class="Text">Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) <b>eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale </b>eingeführt, wodurch der aufwendige Einzelnachweis entfällt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>900 EUR:</b> Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>4.500 EUR:</b> Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Über die Fahrtkostenpauschale hinaus <b>sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten</b> als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die <b>zumutbare Belastung</b> übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.</p>
<p class="Text">Der <b>Pflege-Pauschbetrag</b> ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich. Als Pflege-Pauschbeträge werden gewährt:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Übersicht ab 2021</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Pflegegrad</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Pflege-Pauschbetrag</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">600 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1.100 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">4 und 5</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1.800 EUR</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-jahresende-2021/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">FÜR VERMIETER</h2>
<p><a title="Maßnahmen für Eigentümer von Mietimmobilien " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">MASSNAHMEN FÜR EIGENTÜMER VON MIETIMMOBILIE</h3>
<p class="Text">| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die <b>Einkünfteverlagerung</b> hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Größerer Erhaltungsaufwand</b></p>
<p class="Text">Sofern <b>in 2021 größere Erhaltungsaufwendungen </b>vorliegen, dürfen diese grundsätzlich <b>auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden,</b> was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein <b>Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verbilligte Vermietung</b></p>
<p class="Text">Bei einer <b>verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken</b> (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den <b>vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern. Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66 %</b> der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.</p>
<p class="Text"><b>Seit 2021</b> ist ein voller Werbungskostenabzug aber auch bei einem geringeren Entgelt möglich: Beträgt es<b> 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %</b> der ortsüblichen Miete, ist eine <b>Totalüberschussprognoseprüfung</b> vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau</b></p>
<p class="Text">Nach § 7b Einkommensteuergesetz wird eine <b>Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau</b> gewährt. Wer hiervon (noch) profitieren möchte, der muss sich beeilen. Denn gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und <b>vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags</b> oder falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige.</p>
<p class="Text">Die Sonderabschreibung erfolgt <b>neben der regulären Abschreibung</b> und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % jährlich (insgesamt also <b>bis zu 20 %</b>).</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss die Wohnung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Darüber hinaus dürfen die Anschaffungs-/Herstellungskosten <b>3.000 EUR pro qm Wohnfläche </b>nicht übersteigen. Sind die Kosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung. <b>Steuerlich fördert</b> der Fiskus allerdings nur Kosten bis maximal 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Verlustverrechnung: 15.12. als Stichtag für die Bankbescheinigung " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">VERLUSTVERRECHNUNG: 15.12. ALS STICHTAG FÜR DIE BANKBESCHEINIGUNG</h3>
<p class="Text">| Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist <b>eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich.</b> In diesen Fällen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. |</p>
<p class="Text">Wird von dem Kapitalanleger nichts veranlasst, trägt die Bank den Verlust <b>auf das nächste Jahr</b> vor. Stellt der Steuerpflichtige hingegen <b>bis zum 15.12.</b> des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen (unwiderruflichen) <b>Antrag auf Verlustbescheinigung,</b> kann er bei der Einkommensteuerveranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt <b>2022 wieder bei Null.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Beschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.</p>
<p class="Text">Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (17.11.2020, Az. VIII R 11/18) besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
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<h2 class="Rubrik">FÜR UNTERNEHMER</h2>
<p><a title="Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">FÜR INVESTITIONEN IN 2021 KANN (NOCH) DIE DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG GENUTZT WERDEN</h3>
<p class="Text">| Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) können <b>bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens</b>, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, <b>degressiv abgeschrieben</b> werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Mit <b>dem Auslaufen der degressiven Abschreibung</b> müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie <b>Investitionen ggf. vorziehen</b> wollen. |</p>
<p class="Text">Bei der <b>linearen Abschreibung</b> werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die <b>jährlichen Abschreibungsbeträge </b>bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum <b>konstant.</b></p>
<p class="Text">Bei der <b>degressiven Abschreibung</b> wird der Abschreibungsbetrag nur im ersten Jahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann <b>auf der Grundlage des Restbuchwerts</b> bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsbeträge.</p>
<p class="Text">Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung <b>zu wechseln. </b>Um das Abschreibungsvolumen schnellstmöglich zu nutzen, sollte der Wechsel in dem Jahr erfolgen, in dem die <b>degressive Abschreibung erstmalig unterhalb der linearen Abschreibung </b>liegt.</p>
<p class="Text">Um einen <b>Investitionsanreiz</b> zur Überwindung der Coronakrise zu geben, wurde die degressive Abschreibung <b>für Anschaffungen/Herstellungen in 2020 und 2021</b> wieder eingeführt. Gewährt wird eine degressive Abschreibung<b> von 25 %</b> (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Bevorteilt werden also nur langlebige Wirtschaftsgüter <b>mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Daher ist diese Abschreibungsmethode <b>bei Überschusseinkünften </b>(z. B. Vermietung und Verpachtung)<b> nicht möglich.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist es nun sinnvoll, Investitionen vorzuziehen, um degressiv abschreiben zu können? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls Unternehmen in 2021 Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen die Steuern mindern. Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgejahren weniger abgeschrieben werden kann. Denn unabhängig von der gewählten Methode beträgt das Abschreibungsvolumen 100 %.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p><a title="Auch im nächsten Jahr gilt: 7 % Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">AUCH IM NÄCHSTEN JAHR GILT: 7 % UMSATZSTEUER FÜR RESTAURANT- UND VERPFLEGUNGSDIENSTLEISTUNGEN</h3>
<p class="Text">| Die Abgabe von <b>Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle</b> unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine (befristete) Reduzierung auf den <b>ermäßigten Steuersatz (7 %).</b> Diese wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2021, S. 330) <b>bis Ende 2022</b> verlängert. |</p>
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<p><a title="Sofortabschreibung für in 2021 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">SOFORTABSCHREIBUNG FÜR IN 2021 ANGESCHAFFTE DIGITALE WIRTSCHAFTSGÜTER</h3>
<p class="Text">| Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter <b>„Computerhardware“</b> und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter <b>„Betriebs- und Anwendersoftware“ </b>kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) eine <b>Nutzungsdauer von einem Jahr</b> zugrunde gelegt werden. Wird dieses <b>Wahlrecht </b>genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. |</p>
<p class="Text">Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten <b>eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto)</b> betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.</p>
<p class="Text">Die Sofortabschreibung ist möglich in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden <b>(in der Regel ab 2021).</b> Hier sind dann auch <b>Restbuchwerte</b> von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Jahren angeschafft/hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, <b>vollständig abschreibungsfähig.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Nach einer Mitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 22.3.2021 ist eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig, da dies nicht der betrieblichen Realität entspricht. Erfüllt der Vermögensgegenstand indes das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR), ist eine Sofortabschreibung auch hier möglich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p><a title="Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer und Neugründer " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">UMSATZSTEUER: HINWEISE FÜR KLEINUNTERNEHMER UND NEUGRÜNDER</h3>
<p class="Text">| <b>Kleinunternehmer</b> müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz <b>im laufenden Jahr</b> voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus <b>im Vorjahr</b> nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |</p>
<p class="Text">Um den <b>Kleinunternehmerstatus auch in 2022</b> nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2022 abzurechnen, um so in 2021 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.</p>
<p class="Text">Für <b>Neugründer</b> wurde die Pflicht zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen für die Zeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. <b>In Neugründungsfällen ab 2021 </b>ist wie folgt zu unterscheiden:</p>
<p class="Text"><b>Im Gründungsjahr </b>ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. <b>Im Folgejahr</b> ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurechnen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR.</p>
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<p><a title="Überbrückungshilfen bis Ende 2021 verlängert " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN BIS ENDE 2021 VERLÄNGERT</h3>
<p class="Text">| Die <b>Überbrückungshilfe III Plus</b> wird bis 31.12.2021 verlängert (ursprünglich sollte sie Ende September auslaufen). In die Verlängerung geht auch die <b>Neustarthilfe Plus,</b> mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene <b>Soloselbstständige</b> unterstützt werden (Mitteilung des BMF vom 8.9.2021). |</p>
<p class="Text">Auch bei der <b>verlängerten Überbrückungshilfe III Plus</b> sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten <b>Umsatzeinbruch von mindestens 30 %</b> antragsberechtigt. Der Antrag wird durch prüfende Dritte gestellt.</p>
<p class="Text">Durch die verlängerte <b>Neustarthilfe Plus</b> können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, für Oktober bis Dezember zusätzlich bis zu 4.500 EUR erhalten.</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER</h2>
<p><a title="Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">ÄNDERUNGSBEDARF BEI VERTRÄGEN ÜBERPRÜFEN</h3>
<p class="Text">| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre <b>Fremdüblichkeit und Angemessenheit</b> hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen <b>neue Vereinbarungen </b>getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei <b>beherrschenden Gesellschaftern</b> nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">NEUES OPTIONSMODELL ZUR KÖRPERSCHAFTSTEUER FÜR PERSONENHANDELS- UND PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFTEN</h3>
<p class="Text">| Das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG; BGBl I 2021, S. 2050) ermöglicht es, <b>Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften</b> im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften zu behandeln. <b>Die Option</b> kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die <b>nach dem 31.12.2021</b> beginnen. Dafür muss <b>der Antrag in 2021</b> rechtzeitig gestellt werden. |</p>
<p class="Text">Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie</p>
<ul class="Text">
<li>weiterhin der <b>Besteuerung des</b> <b>Einkommensteuergesetzes</b> unterworfen werden wollen oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>in das <b>Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer</b> wechseln möchten.</li>
</ul>
<p class="Text">Kernpunkt der Neuregelung ist<b> die Fiktion eines Formwechsels.</b> Das heißt: Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft <b>beide Rechtssysteme</b> beachtet werden.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Der (unwiderrufliche) Optionsantrag</b> ist</p>
<ul class="Text">
<li>grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz <b>durch Datenfernübertragung</b> abzugeben und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs</b> zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Durch die Unwiderruflichkeit ist ein Wechsel während des Geschäftsjahrs ausgeschlossen. Für Folgejahre ist <b>eine Rückoption</b> allerdings zulässig.</p>
<p class="Text">Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der <b>Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. </b>Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.</p>
<p class="Text">Die Gesellschafter werden wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften behandelt. Das heißt u. a.:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Geschäftsführergehälter</b> werden den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Laufende Gewinnausschüttungen</b> gehören zu den <b>Einkünften aus Kapitalvermögen.</b></li>
</ul>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>FAZIT </b><b>| </b>Literaturstimmen zufolge dürfte das KöMoG keinen breiten Anwenderkreis finden. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Infolge des fiktiven Formwechsels gehen vortragsfähige Fehlbeträge nämlich unter.</p>
<p class="Text">Bereits die für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltende Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz wird in der Praxis eher selten beansprucht, da die Vorschrift als zu komplex gilt. Die Option zur Körperschaftsteuer dürfte im Vergleich dazu noch um einiges komplexer sein.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<h2 class="Rubrik">FÜR ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">WEIHNACHTSFEIER UND STEUERFREIE CORONA-PRÄMIE</h3>
<p class="Text">| Wegen der Coronapandemie wurden <b>betriebliche Weihnachtsfeiern</b> im letzten Jahr reihenweise abgesagt. Für das Jahresende 2021 besteht dagegen Hoffnung, dass wieder eine klassische (Corona-konforme) Weihnachtsfeier durchgeführt werden kann. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als<b> Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit</b> zu versteuern sind. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch <b>ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer</b>. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis 31.3.2022 steuerfrei</b></p>
<p class="Text">Aufgrund der Coronakrise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von <b>1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei,</b> wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.</p>
<p class="Text"><b>Bis zum 31.3.2022</b> sind entsprechende Sonderzahlungen bis zur <b>Höchstgrenze </b>von insgesamt 1.500 EUR begünstigt.</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">INTERESSANTE ASPEKTE ZUM JAHRESWECHSEL 2021/2022</h3>
<p class="Text">| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, <b>berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile</b> vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt <b>unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR</b> liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2022 verschoben werden. |</p>
<p class="Text">Spätestens zum Jahresende 2021 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von <b>steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen</b> optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR (50 EUR ab 2022) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Homeoffice und Entfernungspauschale</b></p>
<p class="Text">Für Steuerpflichtige <b>im Homeoffice</b> gilt <b>für 2020 und 2021 eine Pauschale:</b> Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige <b>für jeden Kalendertag,</b> an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag <b>von 5 EUR</b> abziehen; <b>höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.</b></p>
<p class="Text">Die Homeoffice-Pauschale kann also nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Hier gilt <b>die Entfernungspauschale, </b>die durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BGBl I 2019, S. 2886) wie folgt <b>erhöht</b> wurde:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Bis zum 20. Entfernungskilometer </b>beträgt die Pauschale unverändert 0,30 EUR,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>ab dem 21. Kilometer</b> erhöht sich die Pauschale auf 0,35 EUR für die Jahre 2021 bis 2023 und auf 0,38 EUR für die Jahre 2024 bis 2026.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN ZUM JAHRESENDE 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-zum-jahresende-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Mar 2023 14:23:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonderausgabe zum Jahresende]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://shp.dev4.dwd-pro.de/?p=1220</guid>

					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich FÜR VERMIETER Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien FÜR KAPITALANLEGER Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden FÜR UNTERNEHMER Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert</li>
<li>Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR VERMIETER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR KAPITALANLEGER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR UNTERNEHMER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus</li>
<li>Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer</li>
<li>Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR ARBEITGEBER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Mindestlohn und Minijobs: Erhöhung seit dem 1.10.2022</li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik">FÜR ARBEITNEHMER</h3>
<ul class="I_Text">
<li>Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023</li>
</ul>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN</h2>
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<h3 class="Titel">GRUNDSTEUER: ABGABEFRIST BIS 31.1.2023 VERLÄNGERT</h3>
<p class="Text">| Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland <b>rund 36 Millionen Grundstücke</b> auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück <b>eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts</b> (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun <b>bundesweit bis 31.1.2023 verlängert </b>(Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt. |</p>
<p class="Text">Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt <b>den Grundsteuerwert </b>und stellt <b>einen Grundsteuerwertbescheid</b> aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen <b>Steuermesszahl</b> den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen<b> Grundsteuermessbescheid</b>.</p>
<p class="Text">Den <b>Städten und Gemeinden</b> stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die <b>für die Berechnung der Grundsteuer </b>erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die <b>zu zahlende Grundsteuer.</b> Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag <b>mit dem Hebesatz,</b> der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als <b>Grundsteuerbescheid</b> in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.</p>
<p class="Text">Die neu berechnete Grundsteuer ist dann <b>ab dem Jahr 2025 (!) </b>auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Feststellungserklärung und verschiedene Modelle</b></p>
<p class="Text">Die Erklärung ist (grundsätzlich) <b>elektronisch</b> abzugeben. Für die Übermittlung <b>über das Portal „Mein ELSTER“</b> ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.</p>
<p class="Text">Nach dem <b>Bundesmodell</b> werden die Grundstücke nach einem <b>wertabhängigen Modell</b> bewertet, wobei es hier insbesondere <b>auf folgende Faktoren</b> ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.</p>
<p class="Text">Für die Erklärung im Bundesmodell sind folgende <b>Vordrucke mit Ausfüllanleitungen</b> zu beachten:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Vordrucke und Anleitungen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<ul class="Text">
<li><b>GW-1 </b>Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Hauptvordruck)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-1A </b>Anlage Feststellungsbeteiligte</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-2 </b>Anlage Grundstück</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-2A </b>Einlageblatt zur Anlage Grundstück</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-3 </b>Anlage Land- und Forstwirtschaft</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-3A </b>Anlage Tierbestand</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>GW-4 </b>Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Ausfüllanleitung zum/zur</b></p>
<ul class="Text">
<li>Hauptvordruck</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Anlage Grundstück</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Anlage Land- und Forstwirtschaft</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Anlage Tierbestand</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Die Bundesländer durften <b>eigenständige Grundsteuergesetze </b>mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von <b>der Öffnungsklausel</b> Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">VERLAGERUNG VON AUSGABEN IM PRIVATEN BEREICH</h3>
<p class="Text">| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die <b>persönlichen Verhältnisse</b> an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten. |</p>
<p class="Text">Eine Verlagerung kommt bei <b>Sonderausgaben</b> (z. B. Spenden) oder <b>außergewöhnlichen Belastungen</b> (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die <b>zumutbare Eigenbelastung</b> im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP </b><b>| </b>Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In die Überlegungen sind auch vorhandene <b>Verlustvorträge</b> einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.</p>
<p class="Text">Ist der <b>Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen </b>(20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR VERMIETER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">WICHTIGE STEUERASPEKTE BEI MIETIMMOBILIEN</h3>
<p class="Text">| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die <b>Einkünfteverlagerung</b> hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Antrag auf Grundsteuererlass</b></p>
<p class="Text">Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 besteht <b>bis zum 31.3.2023</b> die Möglichkeit, einen <b>teilweisen Erlass der Grundsteuer</b> zu beantragen.</p>
<p class="Text">Voraussetzung ist eine <b>wesentliche Ertragsminderung,</b> die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag <b>um mehr als die Hälfte</b> gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die <b>Grundsteuer um 25 % erlassen</b> werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein <b>Grundsteuererlass von 50 % </b>möglich.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Größerer Erhaltungsaufwand</b></p>
<p class="Text">Sofern <b>in 2022 größere Erhaltungsaufwendungen </b>vorliegen, dürfen diese grundsätzlich <b>auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden,</b> was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Die Verteilung ist nur zulässig für <b>Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Anschaffungsnahe Herstellungskosten</b></p>
<p class="Text">In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn <b>Investitionen innerhalb von drei Jahren</b> nach der Anschaffung können, wenn sie <b>15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes</b> übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die <b>langjährige Gebäude-Abschreibung</b> aus.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verbilligte Vermietung</b></p>
<p class="Text">Gerade wenn eine <b>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</b> überlassen wird, liegt das <b>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</b> Um sich in diesen Fällen dennoch <b>den vollen Werbungskostenabzug</b> zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li>Beträgt die vereinbarte Miete <b>weniger als 50 % der ortsüblichen Miete,</b> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <b>aufzuteilen.</b> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Beträgt das Entgelt <b>mindestens 66 % der ortsüblichen Miete,</b> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <b>in vollem Umfang</b> abziehbar sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Bei einer Nutzungsüberlassung <b>zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete,</b> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer <b>Totalüberschussprognose</b> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <b>die ortsübliche Warmmiete</b> maßgebend.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Der fortschreitende Anstieg des Mietniveaus erfordert es, die 66 %-Grenze im Auge zu behalten. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete frühzeitig angepasst werden, um den ungekürzten Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR KAPITALANLEGER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">FREISTELLUNGSAUFTRÄGE: IN DIESEN FÄLLEN MÜSSEN ANLEGER (NICHT) TÄTIG WERDEN</h3>
<p class="Text">| Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre <b>Freistellungsaufträge</b> dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge <b>noch optimal aufgeteilt</b> sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |</p>
<p class="Text">Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der <b>Sparer-Pauschbetrag</b> ab dem Jahr 2023 von 801 EUR <b>auf 1.000 EUR </b>erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR<b> auf 2.000 EUR).</b></p>
<p class="Text">Die Bundesregierung erachtet eine<b> prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten</b> (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag <b>um 24,844 % erhöhen.</b> Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag <b>in voller Höhe</b> zu berücksichtigen.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR UNTERNEHMER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">KASSENFÜHRUNG: LETZTE ÜBERGANGSFRIST FÜR ALTE KASSENSYSTEME LÄUFT ENDE 2022 AUS</h3>
<p class="Text">| Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch <b>„alte“ Registrierkassen, </b>die nicht mit einer <b>zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung</b> (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die <b>(letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022.</b> |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Bestimmte <b>elektronische Aufzeichnungssysteme</b> (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die <b>aus drei Bestandteilen</b> besteht:</p>
<ul class="Text">
<li>einem Sicherheitsmodul,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>einem Speichermedium und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>einer digitalen Schnittstelle.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, </b>die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie <b>(u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) </b>erfüllen, aber bauartbedingt <b>nicht mit einer TSE aufgerüstet </b>werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch <b>eine entsprechende Bescheinigung</b> des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich.</p>
<p class="Text">Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">UMSATZSTEUER: HINWEISE FÜR KLEINUNTERNEHMER</h3>
<p class="Text">| <b>Kleinunternehmer</b> müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz <b>im laufenden Jahr</b> voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus <b>im Vorjahr</b> nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Um den <b>Kleinunternehmerstatus auch in 2023</b> nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2023 abzurechnen, um so in 2022 <b>unter der Grenze von 22.000 EUR </b>zu bleiben.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">MASSNAHMEN FÜR GEWERBETREIBENDE UND FREIBERUFLE</h3>
<p class="Text">| <b>Buchführungspflichtige Unternehmer</b> erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. |</p>
<p class="Text">Erfolgt die Gewinnermittlung durch <b>Einnahmen-Überschussrechnung,</b> reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Degressive Abschreibung</b></p>
<p class="Text"><b>Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,</b> die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können <b>degressiv abgeschrieben</b> werden. Diese Regelung gilt durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2022, S. 911) nun auch für Wirtschaftsgüter, die <b>im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. </b>Gewährt wird eine degressive Abschreibung <b>von 25 % </b>(höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).</p>
<p class="Text">Eine degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn <b>Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand</b> genutzt werden soll, um die Steuern zu mindern. Nach derzeitigem Stand ist eine degressive Abschreibung für in 2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr möglich, sodass <b>ein Vorziehen von Investitionen zu erwägen ist.</b> Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber (erneut) eine Verlängerung beschließt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Investitionsabzugsbetrag</b></p>
<p class="Text">Für die künftige <b>(Investitionszeitraum von drei Jahren) </b>Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann <b>ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) </b>von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten <b>gewinnmindernd</b> geltend gemacht werden.</p>
<p class="Text">Der Gesetzgeber hat hier <b>diverse Verlängerungen</b> gewährt: Wurden IAB in 2017, 2018 oder 2019 gebildet, sind sie erst 2023 (spätestens) aufzulösen. Ist bereits absehbar, dass eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar ist, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung <b>eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.</b></p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">DER COUNTDOWN LÄUFT: DER JAHRESABSCHLUSS FÜR 2021 IST BIS ENDE 2022 OFFENZULEGEN</h3>
<p class="Text">| <b>Offenlegungspflichtige Gesellschaften</b> (insbesondere AG, GmbH und GmbH &amp; Co. KG) müssen <b>ihre Jahresabschlüsse</b> spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres <b>beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.</b> Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss <b>der Jahresabschluss für 2021 somit bis zum 31.12.2022</b> eingereicht werden. |</p>
<p class="Text">Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz <b>ein Ordnungsgeldverfahren</b> ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb <b>einer sechswöchigen Nachfrist</b> den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an <b>(regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR).</b> Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei<b> schrittweise erhöht.</b></p>
<p class="Text">Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich <b>die Verfahrenskosten</b> auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Ausblick für spätere Geschäftsjahre: Neues Offenlegungsmedium</b></p>
<p class="Text">Am 1.8.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Dadurch hat sich u. a. <b>das Offenlegungsmedium</b> <b>geändert.</b> Dieses hängt vom Beginn des Geschäftsjahres ab:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Unternehmensregister:</b> Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn <b>nach dem 31.12.2021.</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Bundesanzeiger:</b> Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn <b>vor dem 1.1.2022.</b></li>
</ul>
<p class="Text">Das bedeutet: Seit August 2022 ist eine Offenlegung bei <b>Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021</b> nur noch <b>im Unternehmensregister</b> möglich.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen verbunden. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 1.8.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Weitere Informationen</b> erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">ÄNDERUNGSBEDARF BEI VERTRÄGEN ÜBERPRÜFEN</h3>
<p class="Text">| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre <b>Fremdüblichkeit und Angemessenheit</b> hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen <b>neue Vereinbarungen </b>getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei <b>beherrschenden Gesellschaftern</b> nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">OPTIONSMODELL ZUR KÖRPERSCHAFTSTEUER: ANTRAG FÜR 2023 IST BIS ENDE NOVEMBER 2022 ZU STELLEN</h3>
<p class="Text">| <b>Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften</b> können im ertragsteuerlichen Bereich <b>wie Körperschaften</b> behandelt werden. Der <b>Antrag</b> muss spätestens <b>einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs,</b> ab dem die Option gelten soll, bei der Finanzbehörde eingegangen sein. <b>Für 2023</b> ist das bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr <b>der 30.11.2022.</b> |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin der <b>Besteuerung des</b> <b>Einkommensteuergesetzes</b> unterworfen werden wollen oder in das <b>Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer</b> wechseln möchten.</p>
<p class="Text">Die optierende Gesellschaft gilt <b>zivilrechtlich</b> weiter als Personengesellschaft, <b>steuerlich</b> wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit sind <b>beide Rechtssysteme</b> zu beachten.</p>
<p class="Text">Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der <b>Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. </b>Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE </b><b>| </b>Ob das Wahlrecht genutzt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen im Vorfeld, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Denn diese gehen bei einer Option unter.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR ARBEITGEBER</h2>
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<h3 class="Titel">MINDESTLOHN UND MINIJOBS: ERHÖHUNG SEIT DEM 1.10.2022</h3>
<p class="Text">| Seit dem 1.10.2022 ist ein <b>Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde</b> zu beachten. Da die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung<b> (Minijob)</b> nunmehr an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist, ergibt sich <b>eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR </b>(bisher 450 EUR). |</p>
<p class="Text"><b>Midijobs:</b> Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung <b>im Übergangsbereich</b> (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2022 erhöht und zwar von monatlich 1.300 EUR <b>auf 1.600 EUR</b>.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie |</b> Diese Höchstgrenze soll <b>ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR </b>angehoben werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BT-Drs. 20/3938 vom 11.10.2022).</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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<h2 class="Rubrik">FÜR ARBEITNEHMER</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="Titel">MASSNAHMEN ZUM JAHRESWECHSEL 2022/202</h3>
<p class="Text">| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, <b>berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile</b> vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern <b>die Werbungskosten</b> insgesamt <b>unter dem Pauschbetrag von 1.200 EUR</b> liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2023 verschoben werden. |</p>
<p class="Text">Spätestens zum Jahresende 2022 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von <b>steuerfreien</b> (z. B. „Corona-Pflegebonus“ bis zu 4.500 EUR) und <b>begünstigten Lohnbestandteilen</b> optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch <b>Sachbezüge</b> (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder <b>der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich)</b> für vom Betrieb angebotene Waren.</p>
<p class="ZumAnfang">Zum Anfang</p>
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