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	<title>2022 &#8211; shp | scheffner &amp; hoffmann</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Heidelberg</description>
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	<title>2022 &#8211; shp | scheffner &amp; hoffmann</title>
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	<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN DEZEMBER 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2022 14:19:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet Energiepreispauschale und Minijob: Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Midijobs ab 2023 VERMIETER Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach einer Entnahme ins Privatvermögen KAPITALANLEGER Keine Steuerpflicht: Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=" vc_custom_1670231116320">
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<h1>INHALTSVERZEICHNIS:</h1>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#1">Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#2">Energiepreispauschale und Minijob: Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#3">Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Midijobs ab 2023</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#4">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#4">Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach einer Entnahme ins Privatvermögen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#5">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#5">Keine Steuerpflicht: Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#6">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#6">Künstlersozialabgabe steigt in 2023 auf 5,0 %</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#7">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#7">Verluste aus gewerblicher Tätigkeit färben auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#8">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#8">Betrieb von Geldspielautomaten ist auch nach dem 1.7.2021 umsatzsteuerpflichtig</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#9">Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#10">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#10">Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#11">Wichtige Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#12">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#12">Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#13">Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#14">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#14">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#15">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#16">Steuerguide für Influencer</a></li>
</ul>
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<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">ANSTIEG DER ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER BEI DER ÜBERTRAGUNG VON IMMOBILIEN BEFÜRCHTET</h3>
<p class="Text">| Die <b>Regelungen der Grundbesitzbewertung</b> sollen an die sogenannte <b>ImmoWertV vom 14.7.2021</b> (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die <b>Erbschaft- und Schenkungsteuer</b> zumindest im Einzelfall <b>höhere Werte</b> drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte <b>Übertragungen vorgezogen werden sollen. </b>Denn die Änderungen sollen bereits <b>am Tag nach der Gesetzesverkündung</b> in Kraft treten. |</p>
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<p><a title="Energiepreispauschale und Minijob: Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">ENERGIEPREISPAUSCHALE UND MINIJOB: MÖGLICHE STEUERPFLICHT BEI DER VERANLAGUNG ZUR EINKOMMENSTEUER 2022</h3>
<p class="Text">| Auch viele <b>Minijobber</b> haben die <b>Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR</b> erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber <b>pauschal mit 2 %</b> besteuert wird, musste <b>auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer</b> abgeführt werden. Bei der <b>Einkommensteuerveranlagung für 2022</b> kann es aber nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums (<b>FAQs „Energiepreispauschale [EPP]“</b>, unter VIII. Nr. 1) in gewissen Konstellationen <b>zu einer Steuerpflicht kommen.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, VIII. Nr. 1</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.</p>
<p class="Text">Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Da die EPP <b>bei pauschal besteuertem Arbeitslohn</b> nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) <b>nicht steuerpflichtig </b>ist (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 <b>zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit </b>bezogen haben, dann wird die EPP <b>über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig</b>. Es liegen <b>sonstige Einkünfte</b> nach § 22 Nr. 3 EStG vor (vgl. § 119 Abs. 2 EStG).</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022</p>
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<p><a title="Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Midijobs ab 2023 " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">ENERGIEPREISPAUSCHALE FÜR RENTNER UND NEUE HÖCHSTGRENZE FÜR MIDIJOBS AB 2023</h3>
<p class="Text">| <b>Rentner</b> erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) <b>Energiepreispauschale</b> von <b>300 EUR</b>. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung <b>im Übergangsbereich</b> (bei den sogenannten Midijobs gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich <b>1.600 EUR auf 2.000 EUR </b>angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022). |</p>
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<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach einer Entnahme ins Privatvermögen " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE ANSCHAFFUNGSNAHEN HERSTELLUNGSKOSTEN NACH EINER ENTNAHME INS PRIVATVERMÖGEN</h3>
<p class="Text">| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt <b>die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung</b> i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch <b>keine anschaffungsnahen Herstellungskosten</b> vor. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können <b>Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung</b> nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie <b>15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes</b> übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die <b>langjährige Gebäude-Abschreibung</b> aus.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge <b>der Steuerfestsetzung auf 0 EUR</b> nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zurück. Für die Jahre 2010 und 2013 war <b>die Revision hingegen begründet.</b></p>
<p class="Text">Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn <b>eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung</b> i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. <b>Es fehlt </b>an der für eine entsprechende Anschaffung <b>notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, </b>sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.</p>
<p class="Text">§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme <b>nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231890; BFH, PM Nr. 46/22 vom 20.10.2022</p>
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<hr />
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<hr />
<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Keine Steuerpflicht: Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE STEUERPFLICHT: ZINSEN AUS NICHT FREMDÜBLICHEM VERTRAG ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN</h3>
<p class="Text">| Von <b>einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig,</b> wenn der zugrunde liegende <b>Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist.</b> Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Vater V stellte seinem Sohn S am 30.9.2017 einen Betrag von 100.000 EUR darlehensweise zur Verfügung. Diesen benötigte S zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH. Hierfür nahm V ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag war u. a. geregelt, dass S „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen“ habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt unterwarf die Zinseinnahmen (2017: 625 EUR; 2018: 2.500 EUR) des V dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hiergegen wandte V ein, dass der Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht Münster folgte dieser Sichtweise.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Nach Meinung des Finanzgerichts war der zwischen V und S geschlossene Darlehensvertrag <b>überwiegend privat motiviert.</b> Er hält <b>einem Fremdvergleich nicht stand.</b></p>
<p class="Text">Hierfür spricht zunächst, dass der<b> nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des V</b> gefährdet war, weil er im Wesentlichen <b>von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhing.</b> S selbst war nicht kreditwürdig und auch nicht in der Lage, Sicherheiten zu stellen. Die diesbezügliche <b>Regelung im Darlehensvertrag war zu unbestimmt,</b> um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten von V gefordert hatte, erachtete das Finanzgericht Münster als unerheblich, da <b>die wirtschaftliche Situation des V mit derjenigen des S nicht vergleichbar war.</b></p>
<p class="Text">Zudem hätte ein fremder Dritter<b> auf den vereinbarten Refinanzierungszins einen Aufschlag verlangt.</b></p>
<p class="Text">Unabhängig davon <b>fehlte dem V die Überschusserzielungsabsicht.</b> Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung <b>wird die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet.</b> Diese Vermutung kann aber <b>widerlegt werden,</b> wenn ein positives Ergebnis aus einer Kapitalanlage in Form laufender Kapitalerträge oder Gewinne von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheint.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Wer, so das Finanzgericht, seinem Sohn ein privates Darlehen gewährt, für dessen Refinanzierung er gleich hohe Schuldzinsen zu entrichten hat, dem fehlt die für eine Besteuerung erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 24.8.2022, Az. 7 K 1646/20 E, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231891</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Künstlersozialabgabe steigt in 2023 auf 5,0 % " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">KÜNSTLERSOZIALABGABE STEIGT IN 2023 AUF 5,0 %</h3>
<p class="Text">| Der <b>Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung</b> wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er <b>im Jahr 2023 bei 5 %.</b> Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen: |</p>
<p class="Text">Der Künstlersozialabgabesatz lag <b>seit 2018 bei 4,2 %.</b> Dies wurde durch <b>zusätzliche Bundesmittel</b> in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der <b>großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft </b>infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch <b>weitere Bundesmittel</b> (in Höhe von rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes <b>im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Über die Künstlersozialversicherung werden <b>über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten </b>als Pflichtversicherte <b>in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung</b> einbezogen.</p>
<p class="Text">Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, <b>die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.</b> Die andere Beitragshälfte wird finanziert <b>durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %),</b> die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</h2>
<p><a title="Verluste aus gewerblicher Tätigkeit färben auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">VERLUSTE AUS GEWERBLICHER TÄTIGKEIT FÄRBEN AUF DIE VERMÖGENSVERWALTENDE TÄTIGKEIT AB</h3>
<p class="Text">| Der Bundesfinanzhof hat entschieden: <b>Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit</b> im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen bei <b>Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit</b> einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht entgegen. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine vermögensverwaltende GbR hatte auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht München wies die dagegen gerichtete Klage ab.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat nun das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung bestätigt. In 2018 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass <b>negative Einkünfte </b>aus einer gewerblichen Tätigkeit <b>nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer Personengesellschaft führen (keine Abfärbung).</b> Diese Rechtsprechung wurde aber <b>durch den Gesetzgeber</b> durch die Änderung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) <b>ausgehebelt und zwar rückwirkend.</b></p>
<p class="Text">Nach dieser Neuregelung tritt <b>die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung</b> einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit <b>ein Gewinn oder Verlust</b> erzielt wird. Der Bundesfinanzhof erachtet <b>diese Neuregelung und deren</b> <b>rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.</b></p>
<p class="Text">Zudem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass <b>die Bagatellgrenze</b> auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft <b>nicht zur Umqualifizierung</b> ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft <b>(relative Grenze) </b>und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zugleich den Höchstbetrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum <b>(absolute Grenze)</b></li>
</ul>
<p class="Text">nicht übersteigen.</p>
<p class="Text">Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft (wie im Streitfall) <b>neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.</b> Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 30.6.2022, Az. IV R 42/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231997; BFH, PM Nr. 47/22 vom 27.10.2022; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, S. 2451</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Betrieb von Geldspielautomaten ist auch nach dem 1.7.2021 umsatzsteuerpflichtig " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">BETRIEB VON GELDSPIELAUTOMATEN IST AUCH NACH DEM 1.7.2021 UMSATZSTEUERPFLICHTIG</h3>
<p class="Text">| <b>Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten</b> sind auch nach der zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele <b>umsatzsteuerpflichtig.</b> So lautet ein Beschluss des Bundesfinanzhofs. |</p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. <b>Bis zum 30.6.2021</b> galt dies <b>unabhängig davon,</b> ob es sich um Umsätze <b>in Spielhallen oder um Online-Umsätze</b> (sogenannte virtuelle Automatenspiele) handelte.</p>
<p class="Text"><b>Zum 1.7.2021</b> hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Virtuelle Automatenspiele</b> unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb <b>nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Umsätze in Spielhallen</b> sind hingegen<b> weiterhin umsatzsteuerpflichtig.</b> Für sie fällt demgegenüber auch keine Rennwett- und Lotteriesteuer an.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Hintergrund der Änderung war u. a., dass Online-Angebote hinsichtlich <b>ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte</b> anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).</p>
<p class="Text">Mit seinem Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass <b>diese Ungleichbehandlung zulässig ist.</b> <b>Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze sind aus mehreren Gründen </b>(unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) <b>nicht vergleichbar.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Anders als terrestrische Umsätze werden <b>auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen</b> aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend <b>am Ort des Leistungsempfängers besteuert.</b> Die Europäische Union hat diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolgt, wenn sie in der EU verbraucht werden. Dies rechtfertigt, so der Bundesfinanzhof, <b>die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH, Beschluss vom 26.9.2022, Az. XI B 9/22 (AdV), unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231896; BFH, PM Nr. 45/22 vom 20.10.2022</p>
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<p><a title="Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">UMSATZSTEUERENTLASTUNG FÜR DIE GASTRONOMIE BIS ENDE 2023 VERLÄNGERT</h3>
<p class="Text">| Die Absenkung der Umsatzsteuer<b> für Speisen in der Gastronomie</b> von 19 % <b>auf 7 %</b> wurde durch das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (BGBl I 2022, S. 1838) <b>bis zum 31.12.2023 </b>verlängert. <b>Ausgenommen sind allerdings weiterhin Getränke,</b> d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. |</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eigentlich wäre die in der Coronapandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie <b>zum 31.12.2022 ausgelaufen. </b>Nunmehr sollen auch <b>die Folgen der gestiegenen Energiepreise</b> abgemildert werden.</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023 " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">FREIE UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG: VORAUSSICHTLICHE SACHBEZUGSWERTE FÜR 2023</h3>
<p class="Text">| Die <b>Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft </b>werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert <b>für freie Unterkunft</b> 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR). |</p>
<p class="Text">Der monatliche Sachbezugswert <b>für Verpflegung</b> soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte <b>für die jeweiligen Mahlzeiten </b>(Werte für 2022 in Klammern):</p>
<p class="Text"><b>Frühstück:</b></p>
<ul class="Text">
<li>monatlich: 60 EUR (56 EUR)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Mittag- bzw. Abendessen:</b></p>
<ul class="Text">
<li>monatlich: 114 EUR (107 EUR)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22</p>
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<p><a title="Wichtige Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR STEUERFREIEN INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE</h3>
<p class="Text">| Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag<b> bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei </b>gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten<b> Inflationsausgleichsprämie</b> aufgeführt. |</p>
<p class="Text">Die Inflationsausgleichsprämie ist <b>eine freiwillige Leistung,</b> die in der Zeit <b>vom 26.10.2022 bis Ende 2024</b> gewährt werden kann.</p>
<p class="Text">Es handelt sich bei den 3.000 EUR um <b>einen steuerlichen Freibetrag,</b> der auch <b>in mehreren Teilbeträgen</b> ausgezahlt werden kann.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die Zahlungen müssen <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>die Leistung <b>nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die <b>verwendungs- oder zweckgebundene Leistung</b> nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.</li>
</ul>
<p class="Text">Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte <b>Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“</b> begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber <b>bei Gewährung der Prämie</b> deutlich macht, dass diese <b>im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht</b> zum Beispiel durch entsprechenden <b>Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE WERBUNGSKOSTEN FÜR FAMILIENHEIMFAHRTEN BEI TEILENTGELTLICH ÜBERLASSENEM PKW</h3>
<p class="Text">| Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein <b>Werbungskostenabzug</b> im Zusammenhang mit der Durchführung von <b>wöchentlichen Familienheimfahrten</b> im Rahmen einer <b>doppelten Haushaltsführung</b> ist selbst <b>dann ausgeschlossen,</b> wenn dem Arbeitnehmer für die <b>Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen</b>. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten.</p>
<p class="Text">In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet <b>den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal</b> für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) <b>für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten</b> im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz <b>ein Entgelt</b> entrichten muss, ist insoweit <b>unbedeutend. Korrespondierend</b> dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) <b>auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils</b> für eine wöchentliche Familienheimfahrt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der geldwerte Vorteil für <b>die Privatfahrten</b> und die <b>Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</b> ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, <b>nicht aber zu negativen Einnahmen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231503</p>
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<p><a title="Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE BEI LEIHARBEITNEHMERN: STEUERZAHLERFREUNDLICHE ENTSCHEIDUNG</h3>
<p class="Text">| Gerade <b>bei Leiharbeitnehmern</b> stellt sich die Frage, ob sie <b>eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte</b> haben und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun <b>zugunsten der Leiharbeiter </b>entschieden. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine <b>erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit</b> handelt, hat das u. a. <b>folgende steuerliche Konsequenzen:</b></p>
<p class="Text"><b>Erste Tätigkeitsstätte:</b></p>
<ul class="Text">
<li>Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer werden 0,38 EUR gewährt)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>grundsätzlich keine Verpflegungspauschale</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Auswärtstätigkeit:</b></p>
<ul class="Text">
<li>„Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten</li>
</ul>
<p class="Text">Nach der Regelung in § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist <b>erste Tätigkeitsstätte</b> die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer <b>dauerhaft zugeordnet</b> ist.</p>
<p class="Text">Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der <b>dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen</b> sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen <b>durch den Arbeitgeber.</b></p>
<p class="Text"><b>Typische Fälle</b> einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:</p>
<ul class="Text">
<li>unbefristetes Tätigwerden,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Fehlt</b> eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie <b>nicht eindeutig, </b>ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft</p>
<ul class="Text">
<li>typischerweise <b>arbeitstäglich</b> oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder <b>mindestens ein Drittel</b> seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs</b></p>
<p class="Text">Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG <b>dauerhaft zugeordnet ist,</b> ist das <b>zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer</b> bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.</p>
<p class="Text">Besteht der Einsatz eines beim Verleiher <b>unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers</b> bei dem Entleiher in wiederholten, <b>aber befristeten Einsätzen,</b> <b>fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung </b>i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war nämlich davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher <b>eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht.</p>
<p class="Text">Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231633</p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2022 " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 12/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat Dezember 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 12.12.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 12.12.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 12.12.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 12.12.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 12.12.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2022<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Dezember 2022 am 28.12.2022.</b></p>
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<p><a title="Verzugszinsen " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-dezember-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Steuerguide für Influencer " name="16"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERGUIDE FÜR INFLUENCER</h3>
<p class="Text">| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide <b>die wichtigsten Steuerregeln für Influencer</b> zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter <a href="https://www.iww.de/s6972" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6972</a> heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, <b>welche Steuerarten</b> für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. |</p>
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<hr />
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<h6>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</h6>
<h6>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</h6>
<h6>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</h6>
<h6>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</h6>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN NOVEMBER 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2022 16:30:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz Energetische Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung KAPITALANLEGER Rückabwicklung eines Darlehensvertrags: Wie ist der Nutzungsersatz zu behandeln? FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises Kostendeckelung bei [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=" vc_custom_1667561913124">
<div id="text-block-3" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h1 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h1>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#1">Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#2">Energetische Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#3">Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#4">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#4">Rückabwicklung eines Darlehensvertrags: Wie ist der Nutzungsersatz zu behandeln?</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#5">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#5">Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#6">Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#7">Kostendeckelung bei Leasing-Pkw: Steuermodell endgültig verworfen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#8">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#8">Belastung des Verrechnungskontos: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#9">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#9">Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#10">Prämien zum Inflationsausgleich bis zu 3.000 EUR steuerfrei</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#11">Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#12">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#12">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#13">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2022</a></li>
</ul>
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<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">REGIERUNGSENTWURF FÜR EIN INFLATIONSAUSGLEICHSGESETZ</h3>
<p class="Text">| Die mit der <b>kalten Progression</b> verbundenen <b>schleichenden Steuererhöhungen</b> möchte die Bundesregierung mit einem Inflationsausgleichsgesetz bekämpfen. Dazu sollen <b>die Tarifeckwerte </b>verschoben und der <b>Grundfreibetrag</b> erhöht werden. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag</b></p>
<p class="Text"><b>Der steuerliche Grundfreibetrag,</b> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, <b>soll zum 1.1.2023 </b>von derzeit 10.347 EUR um 285 EUR <b>auf 10.632 EUR</b> angehoben werden. Für das Jahr <b>2024</b> ist eine Anhebung<b> um weitere 300 EUR</b> vorgesehen.</p>
<p class="Text"><b>Der Unterhaltshöchstbetrag</b> soll ab 2022 dem Grundfreibetrag entsprechen. Dies bedeutet <b>für 2022 </b>eine nachträgliche bzw. rückwirkende Erhöhung von 9.984 EUR<b> auf 10.347 EUR.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Kalte Progression</b></p>
<p class="Text">Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der <b>Effekt der kalten Progression</b> soll ausgeglichen werden.</p>
<p class="Text"><b>Die Tarifeckwerte </b>werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: <b>Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 EUR</b> statt bisher bei 58.597 EUR greifen. <b>2024</b> soll er dann <b>ab 63.515 EUR beginnen.</b></p>
<p class="Text">Sehr hohe Einkommen <b>(Reichensteuersatz)</b> ab 277.826 EUR sollen <b>von der Anpassung indes ausgenommen werden.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Unterstützung der Familien</b></p>
<p class="Text"><b>Die Kinderfreibeträge</b> sollen schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht werden (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.688 EUR; 1.1.2024: 8.916 EUR).</p>
<p class="Text"><b>Das Kindergeld</b> soll ab dem 1.1.2023 um monatlich 18 EUR für <b>das erste und zweite Kind</b> erhöht werden; für <b>das dritte Kind</b> sind 12 EUR geplant. Damit würde das Kindergeld dann <b>einheitlich 237 EUR im Monat </b>betragen. Da für das <b>vierte und jedes weitere Kind</b> keine Erhöhung geplant ist, würde es hier <b>bei 250 EUR bleiben.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Bei dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn <b>der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion</b> vorliegen, ist eine Anpassung möglich.</p>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vom 14.9.2022</p>
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<hr />
<p><a title="Energetische Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">ENERGETISCHE GEBÄUDESANIERUNG: KOSTEN FÜR DEN ENERGIEBERATER SIND NICHT ZU VERTEILEN</h3>
<p class="Text">| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können <b>eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen</b> (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie <b>die Kosten für den Energieberater</b> zu berücksichtigen sind. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme <b>älter als zehn Jahre ist. </b>Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.</p>
<p class="Text">Je begünstigtem Objekt beträgt <b>der</b> <b>Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR.</b> Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: <b>Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr</b> können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), <b>im dritten Jahr </b>6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Kosten für den Energieberater</b></p>
<p class="Text"><b>Kosten für den Energieberater</b> sind <b>in Höhe von 50 %</b> der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und <b>nicht auf drei Jahre zu verteilen.</b> Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 EUR) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 EUR) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 EUR) umfasst.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.</p>
<ul class="Text">
<li><b>2021:</b> 7 % von 175.000 EUR = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 EUR bis 14.000 EUR</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>2022: </b>wie 2021 (7 %) = 12.250 EUR</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>2023:</b> 6 % von 175.000 EUR = 10.500 EUR</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Folge:</b> Es werden nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 EUR) noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, Az. VI 306 – S 2296c – 001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230346</p>
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<hr />
<p><a title="Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">JAHRESSTEUERGESETZ 2022: DAS WICHTIGSTE AUS DEM ENTWURF DER BUNDESREGIERUNG</h3>
<p class="Text">| Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von <b>Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung</b>. Zudem ist vor allem auf <b>eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen</b> hinzuweisen. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung</b></p>
<p class="Text">Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll<b> ab 2023 neu geregelt</b> werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Häusliches Arbeitszimmer</b></p>
<p class="Text">Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach <b>in die häusliche Sphäre</b> des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten <b>überwiegend büromäßiger Art</b> dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Bis zu 1.250 EUR jährlich,</b> wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit <b>kein anderer Arbeitsplatz</b> zur Verfügung steht,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>ohne Höchstgrenze,</b> wenn das Arbeitszimmer <b>den Mittelpunkt</b> der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.</li>
</ul>
<p class="Text">Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen <b>dauerhaft</b> (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) <b>kein anderer Arbeitsplatz </b>zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der <b>Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden.</b> Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.</p>
<p class="Text">Üben Steuerpflichtige <b>verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten</b> aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen <b>(keine Vervielfachung).</b> Zudem ist die Jahrespauschale <b>raumbezogen</b> anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ein <b>Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung</b> (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.</p>
<p class="Text">Bildet das Arbeitszimmer <b>den Mittelpunkt</b> der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit</p>
<ul class="Text">
<li><b>ein anderer Arbeitsplatz</b> für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung <b>nicht erforderlich</b> ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).</li>
</ul>
<p class="Text">Muss die Tätigkeit <b>nur tageweise</b> in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale <b>bei einer häuslichen Wohnung</b> in Betracht.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Häusliche Wohnung</b></p>
<p class="Text">Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte <b>Homeoffice-Pauschale</b> als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. <b>nur eine „Arbeitsecke“.</b></p>
<p class="Text">Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer<b> Tagespauschale von 5 EUR </b>gewährt werden. Der <b>jährliche Höchstbetrag</b> soll um 400 EUR <b>auf 1.000 EUR</b> (= 200 Tage)<b> </b>erhöht werden.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Der <b>Betrag von 5 EUR</b> gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit <b>überwiegend</b> in der häuslichen Wohnung ausgeübt und <b>die erste Tätigkeitsstätte</b> <b>nicht aufgesucht </b>wird.</p>
<p class="Text">Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung <b>kein anderer Arbeitsplatz</b> zur Verfügung steht. Hier kann <b>sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale </b>abgezogen werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt <b>der Abzug von Reisekosten</b> (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale <b>nicht grundsätzlich aus.</b></p>
<p class="Text">Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.</p>
<p class="Text">Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.</p>
<p class="Text">Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Kleine Photovoltaikanlagen</b></p>
<p class="Text">Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn <b>die Gewinnerzielungsabsicht</b> angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung <b>für Anlagen</b> mit einer installierten Leistung <b>von bis zu 10 kW</b> seit geraumer Zeit <b>ein Wahlrecht</b> (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).</p>
<p class="Text">Dieses Wahlrecht soll nun durch <b>eine gesetzliche Steuerbefreiung</b> ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, <b>die nach dem 31.12.2022</b> erzielt oder getätigt werden.</p>
<p class="Text">Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen <b>bis zu einer Bruttonennleistung</b> (laut Marktstammdatenregister)</p>
<ul class="Text">
<li><b>von 30 kW</b> auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>15 kW</b> je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Auch umsatzsteuerliche Aspekte</b> sollen im JStG 2022 geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein <b>Nullsteuersatz </b>gelten,</p>
<ul class="Text">
<li>soweit es sich <b>um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage</b> handelt und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.</li>
</ul>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Weitere Aspekte</b></p>
<p class="Text">Die <b>lineare Gebäude-Abschreibung</b> soll für neue Wohngebäude, die <b>nach dem 30.6.2023 fertiggestellt</b> werden, <b>auf 3 % </b>erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen <b>nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer </b>bemessen werden kann, soll <b>gestrichen werden.</b></p>
<p class="Text">Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten <b>ein Sparer-Pauschbetrag </b>abzuziehen. Dieser Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 EUR <b>auf 1.000 EUR </b>erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR<b> auf 2.000 EUR</b>).</p>
<p class="Text">Der bisher ab 2025 vorgesehene<b> vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden.</b> Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.</p>
<p class="Text">Der <b>Ausbildungsfreibetrag</b> soll 2023 von derzeit 924 EUR <b>auf 1.200 EUR</b> angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.</p>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022</p>
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<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Rückabwicklung eines Darlehensvertrags: Wie ist der Nutzungsersatz zu behandeln? " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">RÜCKABWICKLUNG EINES DARLEHENSVERTRAGS: WIE IST DER NUTZUNGSERSATZ ZU BEHANDELN?</h3>
<p class="Text">| Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf die <b>unterschiedliche Sichtweise </b>zur steuerlichen Behandlung <b>des Nutzungsersatzes bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags</b> hingewiesen. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> In den vergangenen Jahren nutzten viele Darlehensnehmer die Chance, ihren <b>Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen,</b> um in einen Vertrag mit niedrigeren Zinsen zu wechseln oder eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können. Durch den Widerruf wurde <b>der Darlehensvertrag rückabgewickelt,</b> d. h., die Bank erhielt den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten. Daneben musste der Darlehensnehmer <b>einen Wertersatz</b> für das erhaltene Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen <b>schuldete die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz,</b> da die Bank mit den erhaltenen Raten wirtschaften konnte.</p>
<p class="Text">Nach <b>der Verwaltungsauffassung</b> handelt es sich <b>bei der Zahlung von Nutzungsersatz um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge. Die Finanzgerichte</b> stufen solche Zahlungen <b>unterschiedlich</b> ein. So hat z. B. das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zugewiesener Nutzungsersatz nicht als Kapitalertrag zu erfassen ist. Andere Finanzgerichte (z. B. das Finanzgericht Nürnberg) sehen das aber anders.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof <b>in den (zahlreichen) Revisionsverfahren</b> positionieren wird. In geeigneten Fällen können Steuerpflichtige bis zu einer höchstrichterlichen Klärung <b>ihre Steuerbescheide durch einen Einspruch offenhalten </b>und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>LfSt Bayern vom 2.6.2022, Az. S 2204.1.1-4; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH Az. VIII R 5/21; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2021, Az. 12 K 1404/20, Rev. BFH Az. VIII R 3/22; FG Nürnberg, Urteil vom 3.3.2021, Az. 3 K 179/19, Rev. BFH Az. VIII R 11/21</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">EINNAHMEN-ÜBERSCHUSSRECHNUNG: UMSATZSTEUER IST KEIN DURCHLAUFENDER POSTEN</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat kürzlich die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung <b>durch Einnahmen-Überschussrechnung</b> sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte <b>Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten.</b> Es handelt sich hierbei vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende <b>Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.</b> |</p>
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<p><a title="Erschütterung des für eine private Pkw-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">ERSCHÜTTERUNG DES FÜR EINE PRIVATE PKW-NUTZUNG SPRECHENDEN ANSCHEINSBEWEISES</h3>
<p class="Text">| Der <b>für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis</b> kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein <b>eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw </b>im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden<b>.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Zum Haushalt der verheirateten Steuerpflichtigen A und B gehörten in den Streitjahren 2015 und 2016 zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten A und B im Streitzeitraum (teilweise nacheinander) insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. A unterhielt auf dem Grundstück, auf dem sich auch das Wohnhaus der Familie befand, einen Gartenbaubetrieb. Hauptberuflich war er aber anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei der Weg zur Arbeitsstätte nur rund zwei Kilometer betrug. B arbeitete neben 20 weiteren Arbeitnehmern bzw. Aushilfen auf Mini-Job-Basis im Betrieb ihres Ehemanns.</p>
<p class="Text">Im Betriebsvermögen hielt A neben einem dem Vorarbeiter zugeordneten Dienstwagen einen BMW X3 und ab Februar 2015 einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für den Ford Ranger setzte er keinen privaten Nutzungsanteil an.</p>
<p class="Text">Demgegenüber wandte das Finanzamt auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die Eheleute A und B machten geltend, dass der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen müsse. Aufgrund des Verschmutzungszustands sei es lebensfremd, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Hierfür bleibe wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km auch kein Raum.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Münster gelangte letztlich zu der Überzeugung, dass der Ford Ranger in den Streitjahren nicht privat genutzt wurde.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht <b>der Beweis des ersten Anscheins. </b>Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch (wie im Streitfall) <b>erschüttert werden.</b></p>
<p class="Text">Zwar handelt es sich bei dem <b>Ford Ranger</b> um ein Fahrzeug, das sich typischerweise <b>auch für eine Privatnutzung eignet. </b>Auch der ebenfalls privat genutzte betriebliche <b>BMW X3</b> konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Denn er stand <b>wegen der betrieblichen Nutzung nicht vollumfänglich für Privatfahrten zur Verfügung.</b></p>
<p class="Text">Letztlich hat sich das Finanzgericht aber gegen den Beweis des ersten Anscheins und damit <b>gegen eine Privatnutzung ausgesprochen </b>und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:</p>
<p class="Text">Es ist nachvollziehbar, dass der Ford Ranger <b>aufgrund seiner Zugkraft permanent im Betrieb </b>eingesetzt wurde. Darüber hinaus konnte A den Pkw nicht den ganzen (Arbeits-)Tag über selbst nutzen, da er<b> in den normalen Arbeitszeiten seiner Angestelltentätigkeit nachgegangen ist.</b> Hierdurch war die Möglichkeit einer Privatnutzung erheblich eingeschränkt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ferner berücksichtigte das Finanzgericht Münster, dass sowohl A als auch B für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte <b>wegen der kurzen Entfernungen </b>keinen Pkw benötigten.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Den Anscheinsbeweis zu entkräften, ist alles andere als einfach. Hier kommt es in der Praxis auf den Einzelfall an. Wollen Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung vermeiden, sind sie mit der Führung eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs auf der sicheren Seite.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 16.8.2022, Az. 6 K 2688/19 E, Rev. zugelassen, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231268; FG Münster, PM Nr. 18 vom 15.9.2022</p>
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<p><a title="Kostendeckelung bei Leasing-Pkw: Steuermodell endgültig verworfen " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">KOSTENDECKELUNG BEI LEASING-PKW: STEUERMODELL ENDGÜLTIG VERWORFEN</h3>
<p class="Text">| Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete <b>Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw</b> ist <b>für Zwecke der Kostendeckelung</b> auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums <b>zu verteilen,</b> wenn der Gewinn durch <b>Einnahmen-Überschussrechnung</b> ermittelt wird. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass <b>der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt.</b> In diesen Fällen ist <b>die Kostendeckelung</b> zu prüfen:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel (vereinfacht)</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw:</p>
<ul class="Text">
<li>Laufzeit: 36 Monate;</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben);</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>monatliche Leasingraten: 180 EUR;</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.);</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Lösung des A: </b>Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 × 0,01 × 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR.</p>
<p class="Text"><b>Lösung des Bundesfinanzhofs:</b> Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eine Leasingsonderzahlung ist also bei der Einnahmen-Überschussrechnung <b>für Zwecke der Kostendeckelung</b> zu verteilen. Dies gilt allerdings nicht für die Gewinnermittlung. Hier akzeptiert der Bundesfinanzhof <b>den sofortigen Abzug von Leasingvorauszahlungen als Betriebsausgaben</b> weiterhin im Jahr der Verausgabung.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20</p>
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<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="Belastung des Verrechnungskontos: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">BELASTUNG DES VERRECHNUNGSKONTOS: KEINE STEUERERMÄSSIGUNG FÜR HANDWERKERLEISTUNGE</h3>
<p class="Text">| Die <b>Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen</b> setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden <b>bei einem Kreditinstitut</b> gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die <b>von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung</b> durch die <b>Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH</b> beglichen wird. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die Zahlung muss <b>mit Einbindung eines Kreditinstituts </b>und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags <b>durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos</b> bei der leistungserbringenden GmbH <b>genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 231066</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“ " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">FINANZVERWALTUNG KLÄRT ZWEIFELSFRAGEN ZUR STEUERFREIHEIT FÜR DEN „CORONA-PFLEGEBONUS“</h3>
<p class="Text">| Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist <b>die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“.</b> Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem <b>umfassenden Fragen-Antworten-Katalog</b> zu Zweifelsfragen Stellung genommen und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben<b> steuerfrei:</b> „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber <b>in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022</b> an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag <b>von 4.500 EUR.“</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Als <b>begünstigte Einrichtungen </b>gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“</b></p>
<p class="Text">Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ <b>geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor.</b> Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit <b>scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Für <b>„Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, </b>die in der Zeit <b>vom 1.3.2020 bis 17.11.2021</b> gewährt wurden, <b>bleibt die Steuerbefreiung</b> nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022</p>
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<p><a title="Prämien zum Inflationsausgleich bis zu 3.000 EUR steuerfrei " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">PRÄMIEN ZUM INFLATIONSAUSGLEICH BIS ZU 3.000 EUR STEUERFREI</h3>
<p class="Text">| Das „Gesetz zur temporären <b>Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen</b> über das Erdgasnetz“ <b>(vom 1.10.2022 bis 31.3.2024</b> gelten statt 19 % <b>nur 7 % Umsatzsteuer)</b> befreit zudem <b>Zahlungen der Arbeitgeber</b> zum Ausgleich der hohen Inflation <b>bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. </b>Die Zahlungen müssen <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn </b>erbracht werden und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt<b> bis zum 31.12.2024 </b>(Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022). |</p>
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<p><a title="Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">ERLEICHTERTER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD BIS 31.12.2022 VERLÄNGERT</h3>
<p class="Text">| Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (BGBl I 2022, S. 1507) wurden <b>die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld</b> für weitere drei Monate <b>bis zum 31.12.2022 verlängert:</b> |</p>
<ul class="Text">
<li>Es reicht weiterhin aus, wenn <b>mindestens 10 % der Beschäftigten</b> von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Beschäftigte müssen auch <b>keine Minusstunden</b> aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Damit Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld <b>weiterhin durch eine Verordnung</b> erlassen werden können, hat der Bundestag die entsprechende <b>Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert</b> (Billigung durch Bundesrat am 7.10.2022). Damit <b>können Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel</b> hinaus verlängert werden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMAS vom 16.9.2022 „Erleichtertes Kurzarbeitergeld“; Deutscher Bundestag vom 29.9.2022 „Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert“; BR-Drs. 475/22 (B) vom 7.10.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Verzugszinsen " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-november-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2022 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 11/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat November 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.11.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.11.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Gewerbesteuerzahler:</b> 15.11.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Grundsteuerzahler: </b>15.11.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2022 für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 18.11.2022 für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat November 2022 am 28.11.2022.</b></p>
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<p>&nbsp;</p>
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<h6>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</h6>
<h6>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</h6>
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<h6>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</h6>
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		<title>STEUERINFORMATIONEN OKTOBER 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Oct 2022 14:18:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022 VERMIETER Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung KAPITALANLEGER Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Schuldzinsen: Ermittlung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnern NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN GmbH-Gründungen nun auch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=" vc_custom_1670231549520">
<div id="text-block-3" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#1">Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#2">Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#3">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#3">Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#4">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#4">Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#5">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#5">Schuldzinsen: Ermittlung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnern</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#6">NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#7">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#7">GmbH-Gründungen nun auch online möglich</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#8">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#8">Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: Streit um eine Bagatellgrenze</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#9">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#9">Vorsteuer: So ist das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen auszuüben!</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#10">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#10">Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung?</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#11">Nachträgliche Lohnsteuerpauschalierung führt nicht zur Sozialversicherungspflicht</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#12">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#12">Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#13">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#14">Neue Dienstanweisung zum Kindergeld</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-oktober-2022/#15">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2022</a></li>
</ul>
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<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">AMPEL-KOALITION SCHNÜRT EIN DRITTES ENTLASTUNGSPAKET</h3>
<p class="Text">| Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition im September 2022 <b>ein drittes Entlastungspaket</b> geschnürt. Insbesondere <b>steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte </b>werden vorgestellt. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Zahlungen für Rentner und Studenten</b></p>
<p class="Text"><b>Rentner</b> sollen zum 1.12.2022 eine einmalige <b>Energiepreispauschale</b> in Höhe von <b>300 EUR</b> erhalten. Die Pauschale ist <b>einkommensteuerpflichtig</b> je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.</p>
<p class="Text">Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für <b>die Versorgungsempfänger des Bundes </b>geben.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b><b>Studenten und Fachschüler </b>sollen einmalig <b>200 EUR erhalten</b>.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Midijobs</b></p>
<p class="Text">Die <b>Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich</b> hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll <b>ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.</b></p>
<p class="Text">Dadurch sollen <b>Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich</b> um ca. <b>1,3 Mrd. EUR jährlich</b> entlastet werden, da sie <b>weniger Sozialversicherungsbeiträge </b>zahlen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Umsatzsteuer</b></p>
<p class="Text">Die Absenkung der <b>Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie</b> von 19 % <b>auf 7 %</b> soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.</p>
<p class="Text"><b>Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024</b> soll auch für den <b>Gasverbrauch</b> <b>der ermäßigte Steuersatz von 7 % </b>gelten.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Weitere Maßnahmen im Überblick</b></p>
<p class="Text">Ab dem 1.1.2023 soll <b>das Kindergeld</b> um monatlich 18 EUR für <b>das erste und zweite Kind</b> erhöht werden; für <b>das dritte Kind</b> sind 12 EUR geplant.</p>
<p class="Text">Um eine Steuererhöhung wegen der Inflation zu verhindern <b>(kalte Progression)</b>, sollen die Tarifeckwerte angepasst werden.</p>
<p class="Text">Der Bund ist bereit, bei <b>zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber</b> an ihre Arbeitnehmer einen Betrag <b>von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.</b></p>
<p class="Text"><b>Kurzarbeitergeld: </b>Die <b>Sonderregelungen </b>sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.</p>
<p class="Text">Für <b>energieintensive Unternehmen,</b> die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei <b>Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen</b> erhalten. <b>Bestehende Programme </b>(z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022</p>
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<p><a title="Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022 " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">BEABSICHTIGTE NEUERUNGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2022</h3>
<p class="Text">| Durch <b>das Jahressteuergesetz 2022</b> sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der vorliegende <b>Entwurf</b> stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass <b>mit weiteren Änderungen </b>zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Abschreibungen für Mietimmobilien</b></p>
<p class="Text">Bisher werden <b>Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen</b> und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, <b>mit jährlich 2 % abgeschrieben;</b> bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.</p>
<p class="Text">Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die <b>nach dem 30.6.2023 fertiggestellt</b> werden, <b>auf 3 % erhöht werden.</b></p>
<p class="Text"><b>In Ausnahmefällen</b> kann die Abschreibung abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz nach <b>einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer</b> bemessen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.</p>
<p class="Text">Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit <b>hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand</b> verbunden sind. Daher soll die <b>Ausnahmeregelung gestrichen</b> werden. Soweit Abschreibungen für vor dem 1.1.2023 endende Kalenderjahre zulässigerweise nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorgenommen wurden, darf die Abschreibung aber auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023</b></p>
<p class="Text">Bei der <b>Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen</b> ist als Werbungskosten ein <b>Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. </b>Ab 2023 soll der Pauschbetrag <b>von 801 EUR auf 1.000 EUR</b> und bei Ehegatten <b>von 1.602 EUR auf 2.000 EUR</b> erhöht werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023</b></p>
<p class="Text">Der bislang ab 2025 vorgesehene <b>vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen </b>soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Anhebung des Ausbildungsfreibetrags</b></p>
<p class="Text">Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR <b>ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR</b> angehoben werden. Er wird gewährt, wenn <b>ein volljähriges Kind,</b> für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich <b>in einer Berufsausbildung </b>befindet und <b>auswärtig untergebracht</b> ist.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Die vorgestellten Absichten hatte das Bundesfinanzministerium (im Kern) bereits im Referentenentwurf ausgearbeitet. Der Regierungsentwurf vom 14.9.2022 enthält darüber hinaus vor allem zwei Aspekte mit Breitenwirkung:</p>
<ul class="Text">
<li>Neuregelung des Abzugs von <b>Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung </b>(z. B. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags für „Homeoffice-Tage“ von 600 EUR auf 1.000 EUR ab 2023).</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei privaten <b>Photovoltaik-Kleinanlagen</b>.</li>
</ul>
<p class="Text">Diese und weitere Aspekte werden <b>in der nächsten Ausgabe</b> näher betrachtet.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">BEBAUTE GRUNDSTÜCKE: NEUE ARBEITSHILFE ZUR KAUFPREISAUFTEILUNG</h3>
<p class="Text">| Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur <b>Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück</b> veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter <a href="https://www.iww.de/s4848" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s4848</a>). |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch <b>planmäßige Abschreibungen </b>zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den <b>Grund und Boden</b> unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Demzufolge muss <b>ein Gesamtkaufpreis</b> für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.</p>
<p class="Text">Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem <b>typisierten Verfahren</b> entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren <b>überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden</b> ermittelt werden, hängt sicherlich vom<b> Einzelfall</b> ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei <b>die Beurteilungsmaßstäbe</b> dokumentiert werden sollten.</p>
<p class="Text"><b>Quelle | </b>BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022</p>
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<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">DOCH KEINE ENTSCHEIDUNG ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER ABGELTUNGSTEUER</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Niedersachsen hält <b>die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig</b> und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch <b>eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.</b> |</p>
<p class="Text">In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen <b>die Einkommensteuerbescheide geändert </b>und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung der ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den <b>Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt</b> erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Schuldzinsen: Ermittlung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnern " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">SCHULDZINSEN: ERMITTLUNG DER ÜBERENTNAHMEN BEI EINNAHMEN-ÜBERSCHUSSRECHNERN</h3>
<p class="Text">| <b>Schuldzinsen</b> sind nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar, wenn <b>Überentnahmen</b> getätigt worden sind. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer <b>Einnahmen-Überschussrechnung</b> ist periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Dabei sind Überentnahmen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs <b>nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos</b> zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Werden Überentnahmen getätigt, ist <b>ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen</b> nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die <b>Entnahmen</b> die Summe des <b>Gewinns </b>und der <b>Einlagen</b> des Wirtschaftsjahres übersteigen.</p>
<p class="Text"><b>6 % dieser Überentnahmen</b> sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. <b>Überentnahmen der Vorjahre</b> werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. <b>Unterentnahmen der Vorjahre</b> werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR <b>(Sockelbetrag)</b> sind uneingeschränkt abziehbar.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung</b></p>
<p class="Text">Schuldzinsen können in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn <b>in diesem Jahr selbst keine Überentnahme</b> zu verzeichnen ist. Denn die nicht abziehbaren Schuldzinsen können auch ausschließlich auf den Überentnahmen früherer Jahre beruhen. Diese Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn <b>im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen ein wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG ist.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Eine Überentnahme kann <b>trotz eines positiven bilanziellen Eigenkapitals</b> (positiven Kapitalkontos) des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum vorliegen und die Hinzurechnung auslösen. Hieraus folgt auch, dass eine Überentnahme <b>nicht auf ein niedrigeres bilanzielles negatives Eigenkapital</b> des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum <b>zu begrenzen ist.</b></p>
<p class="Text">Oder etwas anders ausgedrückt: Der <b>Pauschalierungs- und Vereinfachungszweck</b> des § 4 Abs. 4a EStG lässt es bei einer Gewinnermittlung <b>mittels Bilanzierung</b> nicht zu, <b>zur periodenübergreifenden Ermittlung der Überentnahmen </b>auf ein (höheres oder niedrigeres negatives) bilanzielles betriebliches Eigenkapital des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zurückzugreifen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Dies ist <b>bei der Einnahmen-Überschussrechnung</b> erst recht der Fall. Zudem ist es mit dem generellen Vereinfachungszweck der Einnahmen-Überschussrechnung (u. a. keine Aufstellung einer Bilanz) nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige allein für Zwecke der Ermittlung der Überentnahmen <b>eine vereinfachte „Schattenbilanz“</b> erstellen dürfte.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 17.5.2022, Az. VIII R 38/18, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230690</p>
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<p><a title="NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">NRW UNTERLIEGT IM RECHTSSTREIT UM DIE RÜCKZAHLUNG VON CORONA-SOFORTHILFEN</h3>
<p class="Text">| Die <b>Bescheide,</b> mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete <b>Corona-Soforthilfen</b> von den Empfängern <b>teilweise zurückgefordert</b> hat, sind <b>rechtswidrig. </b>Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte demzufolge rund 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger <b>aufgrund der Formulierungen</b> in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass <b>pandemiebedingte Umsatzausfälle</b> für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.</p>
<p class="Text">Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf <b>einen Liquiditätsengpass</b> ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also <b>einen Verlust,</b> voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese <b>Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.</b></p>
<p class="Text">Die <b>Richtlinie</b> des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt <b>erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses.</b> Trotz ihres <b>rückwirkenden Inkrafttretens</b> wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf <b>nicht berücksichtigt.</b></p>
<p class="Text">Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch <b>missverständlich formuliert.</b> So war nicht klar ersichtlich, <b>nach welchen Parametern</b> eine Rückzahlung zu berechnen ist.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Mitte August 2022 waren <b>etwa 500 Klageverfahren</b> rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde <b>die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW</b> zugelassen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="GmbH-Gründungen nun auch online möglich " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">GMBH-GRÜNDUNGEN NUN AUCH ONLINE MÖGLICH</h3>
<p class="Text">| Seit August 2022 können <b>GmbHs auch online gegründet werden.</b> Zudem ist das Online-Verfahren <b>für Registeranmeldungen</b> nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem <b>Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie</b> (DiRUG) und dem <b>Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie</b> (DiREG)<b>.</b> <b>Weiterführende Informationen</b> erhalten Sie unter <a href="https://www.iww.de/s6840" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6840</a> (BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“). |</p>
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<h2 class="Rubrik">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</h2>
<p><a title="Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: Streit um eine Bagatellgrenze " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">GEWERBLICHE ABFÄRBUNG BEI BETEILIGUNGSEINKÜNFTEN: STREIT UM EINE BAGATELLGRENZE</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und <b>eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt.</b> Dennoch wurde die <b>Revision </b>wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes: |</p>
<p class="Text"><b>Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften</b> erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei <b>gewerblichen Beteiligungseinkünften</b> aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer <b>Umqualifizierung</b> aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber in diesen Fällen <b>keine Gewerbesteuer</b> aus.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche <b>aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. </b>Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze <b>eine Bagatellgrenze</b> von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Vorsteuer: So ist das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen auszuüben! " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">VORSTEUER: SO IST DAS ZUORDNUNGSWAHLRECHT BEI GEMISCHT GENUTZTEN GEGENSTÄNDEN AUSZUÜBEN!</h3>
<p class="Text">| Der <b>Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen </b>(z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert <b>eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen.</b> Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung <b>keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt </b>erforderlich ist. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung</b></p>
<p class="Text">Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die <b>von einem anderen Unternehmer</b> für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, <b>als Vorsteuer </b>abziehen.</p>
<p class="Text">Bei dem Bezug <b>eines einheitlichen Gegenstands,</b> der <b>gemischt verwendet</b> wird oder werden soll, hat der Unternehmer <b>ein Zuordnungswahlrecht:</b></p>
<ul class="Text">
<li>Er kann den Gegenstand insgesamt seinem <b>Unternehmen</b> zuordnen,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>in vollem Umfang in seinem <b>Privatvermögen</b> belassen oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) <b>unternehmerischen Nutzungsanteil </b>seinem Unternehmen zuordnen.</li>
</ul>
<p class="Text">Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die <b>erst durch äußere Beweisanzeichen</b> erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie <b>spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt</b> zu erklären.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b><b>Fristverlängerungen </b>für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs</b></p>
<p class="Text">In zwei Verfahren, denen <b>Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs</b> zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:</p>
<p class="Text">Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist <b>nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte</b> für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also <b>keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt</b> erforderlich.</p>
<p class="Text">Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als <b>objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen</b> können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.</p>
<p class="Text">So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Weitere Anhaltspunkte in Kürze:</p>
<ul class="Text">
<li>Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung</b>.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Interessant ist hier insbesondere die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass es zu berücksichtigen sein kann, wie der Unternehmer den <b>Gegenstand bilanziell bzw. ertragsteuerrechtlich behandelt</b> hat. Dies wurde von den Finanzämtern bislang oft anders gesehen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Relevanz für die Praxis</b></p>
<p class="Text">Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs<b> als Rettungsanker</b> dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist <b>eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzam</b>t zu empfehlen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229987</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung? " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">HANDELT ES SICH BEI EINER FÜHRUNGSKRÄFTEFEIER UM EINE PRIVILEGIERTE BETRIEBSVERANSTALTUNG?</h3>
<p class="Text">| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln findet <b>die pauschale Besteuerung</b> (Steuersatz von 25 %) <b>für Betriebsveranstaltungen</b> keine Anwendung auf Veranstaltungen, die <b>nicht allen Betriebsangehörigen</b> offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter <b>(Betriebsveranstaltung) </b>führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den <b>Betrag von 110 EUR </b>je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung <b>allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.</b></p>
<p class="Text">Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ <b>auch bei einem geschlossenen Kreis</b> (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar <b>kein Freibetrag von 110 EUR</b> gewährt werden, aber es wäre <b>eine Lohnsteuerpauschalierung</b> nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Da <b>bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs</b> zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die <b>Revision</b> zugelassen, die inzwischen <b>anhängig ist.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, Az. 6 K 2175/20, Rev. BFH Az. VI R 5/22, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228696</p>
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<p><a title="Nachträgliche Lohnsteuerpauschalierung führt nicht zur Sozialversicherungspflicht " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">NACHTRÄGLICHE LOHNSTEUERPAUSCHALIERUNG FÜHRT NICHT ZUR SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT</h3>
<p class="Text">| Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auch dann <b>nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert</b> werden. Da die <b>Revision</b> anhängig ist, muss nun das Bundessozialgericht entscheiden. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Arbeitgeber hatte am 5.9.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt. Es entstanden Kosten von rund 214.500 EUR (einschl. Umsatzsteuer). Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 8.10.2015 berücksichtigte der Arbeitgeber diese Kosten zunächst nicht.</p>
<p class="Text">Am 31.3.2016 übermittelte der Arbeitgeber dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete er die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % an (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)), soweit er den Freibetrag in Höhe von 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf den Betrag führte er keine Sozialversicherungsbeiträge ab.</p>
<p class="Text">Nach einer Betriebsprüfung wurden dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60.050 EUR nachgefordert. Die Begründung: Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind die dort genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber tatsächlich lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sind.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung also längstens bis Ende Februar des Folgejahres durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden.</p>
<p class="Text">Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sahen das aber anders.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Zwar vertreten die <b>Spitzenorganisationen der Sozialversicherung</b> die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, <b>also längstens bis zum 28.2. des Folgejahres, </b>geltend gemacht werden. Aber diese Ansicht findet nach Meinung des Landessozialgerichts keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere ist diese zeitliche Grenze nicht § 41b EStG („Abschluss des Lohnsteuerabzugs“) zu entnehmen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2022, Az. L 12 BA 3/20, Rev. BSG Az. B 12 BA 3/22 R, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229972; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5</p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERWEGWEISER FÜR VEREINE NEU AUFGELEGT</h3>
<p class="Text">| Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter <a href="https://www.iww.de/s6718" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6718</a> kostenlos heruntergeladen werden kann, werden <b>die steuerlichen Regelungen für Vereine</b> anhand vieler Beispiele erläutert. |</p>
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<p><a title="Verzugszinsen " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<p><a title="Neue Dienstanweisung zum Kindergeld " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">NEUE DIENSTANWEISUNG ZUM KINDERGELD</h3>
<p class="Text">| Bei <b>Fragen zum Kindergeld</b> dürfte ein Blick in die neue 179 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist <b>die zentrale Vorschrift für die Familienkassen</b> und wurde nun aktualisiert (Stand 2022; BZSt 30.6.2022, Az. St II 2 – S 2280 – DA/21/00002). Sie kann unter <a href="https://www.iww.de/s6864" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6864</a> kostenlos heruntergeladen werden. |</p>
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<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2022 " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 10/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat Oktober 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.10.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.10.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Oktober 2022 am 27.10.2022</b> (bzw. 26.10.2022 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).</p>
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<div class=" vc_custom_1659449216894">
<div id="text-block-4" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h6>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</h6>
<h6>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</h6>
<h6>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</h6>
<h6>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</h6>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN SEPTEMBER 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/</link>
					<comments>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Sep 2022 16:32:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://shp.dev4.dwd-pro.de/?p=883</guid>

					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen:Kein Wegfall der Steuerbefreiung Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten KAPITALANLEGER Investmentsteuergesetz: Musterverfahren anhängig FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung Investitionsabzugsbeträge: [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class=" vc_custom_1663152512870">
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<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#1">Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#2">Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#3">Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen:Kein Wegfall der Steuerbefreiung</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#4">Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#5">Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#6">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#6">Investmentsteuergesetz: Musterverfahren anhängig</a></li>
</ul>
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<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#7">Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#8">Investitionsabzugsbeträge: Aktualisiertes Verwaltungsschreiben</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#9">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#9">Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#10">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#10">Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung auch bei einer verspäteten Zusammenfassenden Meldung (ZM)</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#11">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#11">Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Klarstellungen durch die Finanzverwaltung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#12">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#12">Aktualisiertes Merkblatt: Steuerklassenwahl 2022 für Ehegatten und Lebenspartner</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#13">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#13">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#14">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2022</a></li>
</ul>
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<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERNACHZAHLUNGEN UND -ERSTATTUNGEN: DER NEUE ZINSSATZ BETRÄGT 0,15 % PRO MONAT</h3>
<p class="Text">| Der <b>Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen </b>(§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend<b> für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat</b> (das heißt 1,8 % pro Jahr) <b>gesenkt worden. </b>Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen <b>angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</b> Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich<b> rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019</b> erstreckt und dies ist jetzt erfolgt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich <b>nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO</b> (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, <b>noch geprüft werden.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Übergangsregelung der Finanzverwaltung</b></p>
<p class="Text">Die Neuregelung <b>kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden.</b> Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 <b>für eine Übergangszeit weiter auszusetzen.</b> Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen <b>werden weiter unverändert vorläufig </b>festgesetzt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet <b>Anwendungsfragen</b> zu den Rechtsänderungen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl I 2022, S. 1142; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :007, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230420; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 – S 1910/22/10040 :010, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230421</p>
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<p><a title="Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERERMÄSSIGUNG FÜR AMBULANTE PFLEGE- UND BETREUUNGSLEISTUNGE</h3>
<p class="Text">| Die <b>Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen</b> kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung <b>eines Dritten</b> erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für Leistungen <b>im Haushalt der gepflegten Person</b>. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine Tochter begehrte eine Steuerermäßigung für die ambulante Pflege der in einem eigenen Haushalt lebenden Mutter durch eine Sozialstation. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Die Tochter beglich sie per Banküberweisung.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) <b>eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 %</b> der Aufwendungen geltend machen <b>(maximal aber 4.000 EUR).</b></p>
<p class="Text">Im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt gewährt werden kann, sind<b> ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen</b> auch dann begünstigt, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern <b>im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person</b> ausgeübt oder erbracht werden.</p>
<p class="Text">Bei<b> Pflege- und Betreuungsleistungen </b>wird <b>weder der Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts</b> in den Zahlungsvorgang vorausgesetzt (anders ist dies aber bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei Handwerkerleistungen).</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Der Bundesfinanzhof hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn es war für ihn nicht ersichtlich, ob die Tochter mit der Bezahlung der Rechnungen eigene Aufwendungen nur hierfür kann die Steuerermäßigung gewährt werden oder Aufwand ihrer Mutter und damit steuerunerheblichen Drittaufwand getragen hat.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.4.2022, Az. VI R 2/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230257</p>
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<p><a title="Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen:Kein Wegfall der Steuerbefreiung " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">AUFGABE DES FAMILIENHEIMS AUS ZWINGENDEN GRÜNDEN:KEIN WEGFALL DER STEUERBEFREIUNG</h3>
<p class="Text">| Ein Erbe <b>verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim,</b> wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims <b>aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.</b> Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Die <b>vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie</b> kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten <b>weitere zehn Jahre lang</b> bewohnt wird. Erben <b>Kinder</b> oder Enkel (verstorbener Kinder), ist die <b>Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt</b> (der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer).</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die Tochter T hatte das von ihrem Vater V ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. T machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.</p>
<p class="Text">Für das Finanzgericht Düsseldorf war dies kein zwingender Grund für den Auszug, da sich T fremder Hilfe hätte bedienen können. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aber aufgehoben.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die <b>Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg,</b> wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist <b>aus zwingenden Gründen</b> an einer Selbstnutzung gehindert.</p>
<p class="Text">„Zwingend“, so der Bundesfinanzhof, erfasst nicht nur die Unmöglichkeit, sondern <b>auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung</b>. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung) genügen zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn der Erbe <b>aus gesundheitlichen Gründen</b> für eine weitere Nutzung so erheblicher Unterstützung bedarf, dass <b>nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung </b>zu sprechen ist.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun unter Mitwirkung der T <b>das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen</b> prüfen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 1.12.2021, Az. II R 18/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230108; BFH PM Nr. 28/22 vom 7.7.2022</p>
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<p><a title="Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR ENERGIEPREISPAUSCHALE</h3>
<p class="Text">| Am 20.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium <b>Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale</b> aktualisiert. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine <b>einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR.</b> Die Auszahlung erfolgt <b>ab September 2022</b> über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. <b>Selbstständige</b> erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.</p>
<p class="Text">Die FAQs beantworten u. a. Fragen</p>
<ul class="Text">
<li>zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zur Anspruchsberechtigung,<b></b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zur Steuerpflicht.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF, Mitteilung vom 21.7.2022; FAQs zur Energiepreispauschale unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230407</p>
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<hr />
<p><a title="Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VOM UKRAINE-KRIEG GESCHÄDIGTE</h3>
<p class="Text">| Das Bundesfinanzministerium hat einen <b>Fragen-Antworten-Katalog</b> zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (Stand: 5.7.2022; unter: <a href="https://www.iww.de/s6717" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6717</a>). Die Finanzverwaltung beantwortet hier <b>Fragen aus folgenden Bereichen: </b>Gesellschaftliches Engagement, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sowie Unterstützungen an Arbeitnehmer. |</p>
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<p>&nbsp;</p>
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<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Investmentsteuergesetz: Musterverfahren anhängig " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">INVESTMENTSTEUERGESETZ: MUSTERVERFAHREN ANHÄNGIG</h3>
<p class="Text">| Zum 1.1.2018 ist <b>das Investmentsteuerreformgesetz</b> (InvStG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde die <b>Besteuerung von in- und ausländischen Fonds</b> grundlegend verändert. Das vormals geltende Transparenzprinzip wurde durch <b>das intransparente Besteuerungssystem</b> abgelöst. Aktuell ist eine Musterklage beim Finanzgericht Köln anhängig, die sich auf das <b>Zusammenspiel zwischen dem Übergang von der Alt- zur Neuregelung</b> und der laufenden Fondsbesteuerung bezieht. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt (leicht abgewandelt)</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Anleger hatte in den Jahren 2015 bis 2017 für rund 40.000 EUR Anteile an einem Aktienfonds erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 46.100 EUR. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf rund 40.600 EUR. Daher entschied sich der Anleger zum Verkauf des Fonds.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die depotführende Bank behielt zum Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag i. H. von 726 EUR ein, obwohl der wirtschaftliche Gewinn lediglich rund 600 EUR betragen hatte.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Übergang von der Alt- zur Neuregelung</b></p>
<p class="Text">Die Fondsanteile gelten mit ihrem Wert vom 31.12.2017 als veräußert und mit demselben Wert als neu angeschafft (§ 56 Abs. 2 InvStG).</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Fiktiver Veräußerungsgewinn (46.100 EUR – 40.000 EUR)</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">6.100 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text">Der entstehende Veräußerungsgewinn muss erst versteuert werden, wenn die Fondsanteile tatsächlich veräußert werden (§ 56 Abs. 3 InvStG).</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Verkauf 2020:</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Veräußerungspreis</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">40.600 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">abzüglich fiktive Anschaffungskosten</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-46.100 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Verlust</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-5.500 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">davon steuerfrei (30 %)</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-1.650 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">davon steuerpflichtig</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-3.850 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">zuzüglich fiktiver Veräußerungsgewinn</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">+6.100 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>steuerpflichtig</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>2.250 EUR</b></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Durch die Anwendung der sogenannten Teilfreistellung wird der wirtschaftliche Verlust nicht berücksichtigt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In dem beim Finanzgericht Köln anhängigen Musterverfahren sieht der Anleger<b> im vollständigen Ansatz des fiktiven Veräußerungsgewinns </b>zum 31.12.2017 verbunden mit der nur anteiligen Berücksichtigung der fiktiven Veräußerungsverluste seit dem 1.1.2018 durch die seither geltende Teilfreistellung <b>einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit</b> nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Steuerpflichtige sind gut beraten, ihre Erträgnisaufstellungen und die Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer auf diese Fälle hin zu prüfen. Betroffene Anleger können unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Verfahren vor dem FG Köln: Az. 15 K 2594/20; Investmentsteuerreformgesetz, BGBl I 2016, S. 1730; BMF-Schreiben vom 21.5.2019, Az. IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 20.2</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE BETRIEBSAUSGABEN FÜR BÜRGERLICHE KLEIDUNG</h3>
<p class="Text">| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind <b>Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen,</b> wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen allerdings ab. In der Revision wurde dies nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Aufwendungen für Kleidung sind <b>als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung </b>nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)<b> grundsätzlich nicht abziehbar.</b> Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um <b>Aufwendungen für typische Berufskleidung</b> i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 33/18, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229893; BFH PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Investitionsabzugsbeträge: Aktualisiertes Verwaltungsschreiben " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">INVESTITIONSABZUGSBETRÄGE: AKTUALISIERTES VERWALTUNGSSCHREIBEN</h3>
<p class="Text">| Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen 21-seitigen Anwendungserlass <b>zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) </b>nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen. Die Aktualisierung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund <b>der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.</b> |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von <b>abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens</b> (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den <b>Steuerstundungseffekt</b> soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.</p>
<p class="Text">Für IAB, die <b>in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren</b> in Anspruch genommen werden, erfolgten durch das Jahressteuergesetz 2020 vor allem folgende <b>Verbesserungen</b>:</p>
<ul class="Text">
<li>Die Höhe (bisher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) wurde <b>auf 50 %</b> angehoben.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Die<b> Gewinngrenze</b> beträgt nun für alle Einkunftsarten 200.000 EUR.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Auch <b>vermietete Wirtschaftsgüter </b>sind begünstigt.</li>
</ul>
<p class="Text">Durch die gesetzliche Neuregelung erfolgten aber <b>auch Einschränkungen.</b> So kann z. B. ein <b>im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft</b> beanspruchter IAB <b>für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen</b> nicht verwendet werden. Die Hinzurechnung von IAB ist somit nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Dies gilt für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Nachweis der betrieblichen Nutzung</b></p>
<p class="Text">Das neue Verwaltungsschreiben berücksichtigt auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2022 <b>zum Nachweis der erforderlichen (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige <b>zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.</b> Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.</p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hatte hierzu nun für einen Pkw entschieden, dass der Nachweis <b>nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch,</b> sondern <b>auch durch andere Beweismittel </b>erfolgen kann.</p>
<p class="Text">Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nun wie folgt an: Bei Anwendung der<b> Ein-Prozent-Regelung</b> ist <b>ohne Vorlage ergänzender Belege,</b> die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs <b>zweifelsfrei</b> dokumentieren, <b>von einem schädlichen Nutzungsumfang</b> auszugehen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229836; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-september-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">ZEITPUNKT DER VERLUSTBERÜCKSICHTIGUNG BEI AUFLÖSUNG EINER GMBH</h3>
<p class="Text">| Werden <b>im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)</b> verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird <b>bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust</b> realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, <b>zu welchem Zeitpunkt</b> dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 EUR (Anteilserwerb in Höhe von 1 EUR und ein der GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 320.000 EUR).</p>
<p class="Text">Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung in 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung in 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Sichtweise des Finanzamts.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung <b>auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens </b>kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch <b>über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt</b> und daher <b>die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen</b> an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter <b>seine ausgefallene Darlehensforderung</b> gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg <b>als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger</b> angemeldet hat.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP | </b>Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Weiterführender Hinweis</b></p>
<p class="Text">Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 2019, S. 2451) wurde <b>§ 17 Abs. 2a EStG</b> neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 Handelsgesetzbuch definiert, <b>was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. </b>Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun <b>ein umfangreiches Anwendungsschreiben </b>veröffentlicht.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, Az. 10 K 1175/19 E; BMF-Schreiben vom 7.6.2022, Az. IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229837</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung auch bei einer verspäteten Zusammenfassenden Meldung (ZM) " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN: STEUERBEFREIUNG AUCH BEI EINER VERSPÄTETEN ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG (ZM)</h3>
<p class="Text">| Kehrtwende der Finanzverwaltung: <b>Eine zu spät abgegebene ZM</b> hat doch <b>nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung </b>zur Folge<b>.</b> |</p>
<p class="Text">Eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU <b>(innergemeinschaftliche Lieferung)</b> ist<b> grundsätzlich umsatzsteuerfrei. </b>Dies gilt jedoch ab 2020 nicht, wenn der Unternehmer <b>seiner Pflicht zur Abgabe der ZM</b> nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.</p>
<p class="Text">Nach § 18a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine <b>fehlerhafte ZM</b> <b>innerhalb eines Monats zu berichtigen,</b> wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. <b>Bisher </b>versagte die Verwaltung <b>die Steuerfreiheit final, </b>wenn keine ZM abgegeben oder eine fehlerhaft abgegebene ZM <b>nicht innerhalb der Monatsfrist</b> korrigiert wurde.</p>
<p class="Text">Nach der <b>neuen Sichtweise</b> der Finanzverwaltung gilt: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen <b>in diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung</b> vor. Die erstmalige Abgabe und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM <b>innerhalb der Festsetzungsfrist</b> entfalten <b>für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Allerdings schließt die <b>rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung</b> im Veranlagungsverfahren <b>ein Bußgeldverfahren </b>durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht aus.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 20.5.2022, Az. III C 3 – S 7140/19/10002: 011, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 230059</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Klarstellungen durch die Finanzverwaltung " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">GUTSCHEINE UND GELDKARTEN ALS SACHBEZUG: KLARSTELLUNGEN DURCH DIE FINANZVERWALTUNG</h3>
<p class="Text">| Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur<b> lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten</b> geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Vom Arbeitgeber gewährte <b>Sachbezüge</b> sind <b>bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei.</b> Nach den Regelungen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind <b>Gutscheine und Geldkarten</b> als Sachbezug privilegiert, wenn sie</p>
<ul class="Text">
<li>ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.</li>
</ul>
<p class="Text">Entgegen der gesetzlichen Regelung sind <b>die Voraussetzungen des ZAG</b> nach dem Schreiben der Finanzverwaltung <b>erst ab 2022</b> zwingend einzuhalten.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:</p>
<ul class="Text">
<li>a) einen <b>limitierten Einlösebereich,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>b) eine <b>limitierte Produktpalette,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>c) eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Zu den einzelnen Voraussetzungen</b></p>
<p class="Text">Hinsichtlich der nach dem ZAG zu erfüllenden Voraussetzungen hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben vom 13.4.2021 nun insbesondere <b>um die folgenden Aspekte konkretisiert:</b></p>
<p class="Text">Als Sachlohn werden Gutscheine anerkannt, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen <b>aus seinem eigenen Sortiment</b> zu erwerben. Eine Einlösbarkeit <b>im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 50 EUR aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (z. B. Wein- oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann. Aufgrund der Coronapandemie können die Waren auch im Internetshop des Einzelhändlers bestellt und der Gutschein dort eingelöst werden.</p>
<p class="Text">Es handelt sich bei diesem Gutschein um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 50-EUR-Freigrenze unterliegt. Die Einlösbarkeit im Internetshop ist unschädlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Auch Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen <b>bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland</b> zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt.</p>
<p class="Text">Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, <b>wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde</b> auf die (auch bundeslandübergreifend) <b>unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden</b>; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser <b>Postleitzahlen-Bezirke</b> kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.</p>
<p class="Text">Als Sachbezug gelten auch <b>Gutscheine einer bestimmten Ladenkette</b> zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit <b>einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo)</b>. Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten <b>je eine auswählen kann.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Es wird nicht beanstandet, wenn <b>verbleibende Restguthaben bis zu einem EUR</b> ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Dies gilt auch <b>bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette</b> im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.</p>
<p class="Text">Unter die <b>„limitierte Produktpalette“</b> fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es <b>nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen</b> und den Inlandsbezug an.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Es reicht aber nicht aus, wenn alleine auf eine Händlerkategorie Bezug genommen wird (z. B. Merchant Category Code, MCC). Zudem ist bereits das geringfügige Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette schädlich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 15.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228328</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Aktualisiertes Merkblatt: Steuerklassenwahl 2022 für Ehegatten und Lebenspartner " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">AKTUALISIERTES MERKBLATT: STEUERKLASSENWAHL 2022 FÜR EHEGATTEN UND LEBENSPARTNER</h3>
<p class="Text">| Die Finanzverwaltung hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, vor dem Hintergrund <b>der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022</b> aktualisiert. Das Merkblatt kann unter <a href="https://www.iww.de/s6709" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6709</a> heruntergeladen werden. |</p>
<p class="Text">Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur genau, <b>wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. </b>Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch <b>nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.</b></p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Verzugszinsen " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<hr />
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2022 " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 09/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat September 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 12.9.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 12.9.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 12.9.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 12.9.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 12.9.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2022<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat September 2022 am 28.9.2022.</b></p>
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<hr />
<div class="clearboth"></div>
</div>
</div>
<div class=" vc_custom_1659449216894">
<div id="text-block-4" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h6>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</h6>
<h6>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</h6>
<h6>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</h6>
<h6>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</h6>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN AUGUST 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2022 16:34:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS : ALLE STEUERZAHLER Kinderreiche Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden Identifikationsnummer für Ukraine-Flüchtlinge Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags VERMIETER Werbungskosten: Projektcontrolling kann als Finanzierungsaufwand sofort abziehbar sein FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung: Ist eine Rücklage zulässig? Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig? Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div id="text-block-3" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS :</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#1">Kinderreiche Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#2">Identifikationsnummer für Ukraine-Flüchtlinge</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#3">Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#4">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#4">Werbungskosten: Projektcontrolling kann als Finanzierungsaufwand sofort abziehbar sein</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#5">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#5">Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung: Ist eine Rücklage zulässig?</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#6">Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig?</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#7">Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#8">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#8">Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge sind bis zum 30.9.2022 zu stellen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#9">Gewinnermittlung: Zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#10">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#10">9-EUR-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#11">Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns außen vor</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#12">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#12">Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#13">Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#14">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#14">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#15">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2022</a></li>
</ul>
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<hr />
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<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Kinderreiche Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">KINDERREICHE ELTERN MÜSSEN BEI DER PFLEGEVERSICHERUNG ENTLASTET WERDEN</h3>
<p class="Text">| Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es <b>mit dem Grundgesetz unvereinbar</b> ist, dass beitragspflichtige Eltern <b>in der sozialen Pflegeversicherung </b>unabhängig von der Zahl der von ihnen <b>betreuten und erzogenen Kinder</b> mit gleichen Beiträgen belastet werden. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, <b>bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung</b> zu treffen. |</p>
<p class="Text"><b>Zum Hintergrund: </b>Derzeit gelten in der Pflegeversicherung <b>folgende Beitragssätze:</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="4" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Übersicht (Zahlen in Prozent)</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1"></td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Arbeitgeber</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Arbeitnehmer</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Summe</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Allgemein</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,525</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,525</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,05</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Kinderlose</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,525</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,875</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,40</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Allgemein Sachsen</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,025</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2,025</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,05</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Kinderlose Sachsen</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">1,025</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2,375</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">3,40</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführte <b>Beitragszuschlag für Kinderlose </b>geht zurück auf das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2001. Dort stellte das Gericht fest, dass es nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, <b>mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag</b> belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder.</p>
<p class="Text">Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden <b>Eltern mit mehr Kindern</b> gegenüber solchen mit weniger Kindern <b>benachteiligt,</b> weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die <b>gleiche Beitragsbelastung der Eltern</b> unabhängig von der Zahl ihrer Kinder <b>ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings auch, dass es bei <b>der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung </b>zulässig ist, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BVerfG, Beschluss vom 7.4.2022, Az. 1 BvL 3/18, Az. 1 BvR 2824/17, Az. 1 BvR 2257/16, Az. 1 BvR 717/16; BVerfG, PM Nr. 46/2022 vom 25.5.2022</p>
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<p><a title="Identifikationsnummer für Ukraine-Flüchtlinge " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">IDENTIFIKATIONSNUMMER FÜR UKRAINE-FLÜCHTLINGE</h3>
<p class="Text">| Das Bundeszentralamt für Steuern hat unter <a href="https://www.bzst.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bzst.de</a> am 2.5.2022<b> ein Merkblatt in deutscher und ukrainischer Sprache</b> veröffentlicht. Darin enthalten sind Hinweise <b>zum Verfahren bei der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) </b>für Geflüchtete aus der Ukraine. |</p>
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<p><a title="Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">ZAHLEN UND FAKTEN ZUR TEIL-ABSCHAFFUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS</h3>
<p class="Text">| Nach einer Schätzung werden 2022 noch rund <b>2,5 Millionen Steuerpflichtige mit dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer </b>belastet sein. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt. |</p>
<p class="Text">Auch Kleinstanleger müssen auf ihre <b>Kapitalerträge </b>dem Grunde nach den Solidaritätszuschlag zahlen. Denn die Banken haben keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Somit behalten sie <b>Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag</b> ein, wenn die Kapitalerträge <b>den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.</b> Eine Überprüfung und Erstattung des ggf. zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags ist jedoch <b>mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung</b> möglich.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 hat sich für juristische Personen (z. B. die GmbH) nichts geändert. Sie müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin auf die Körperschaftsteuer zahlen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Drs. 20/1969 vom 23.5.2022; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115</p>
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<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Werbungskosten: Projektcontrolling kann als Finanzierungsaufwand sofort abziehbar sein " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">WERBUNGSKOSTEN: PROJEKTCONTROLLING KANN ALS FINANZIERUNGSAUFWAND SOFORT ABZIEHBAR SEIN</h3>
<p class="Text">| Unter den (weit zu verstehenden) <b>Begriff der Schuldzinsen</b> können auch Kosten für ein Projektcontrolling fallen, wenn sie <b>als Finanzierungskosten</b> zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |</p>
<p class="Text">Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für <b>das Projektcontrolling</b> im Zusammenhang mit der Errichtung von fremdfinanzierten Vermietungsobjekten</p>
<ul class="Text">
<li><b>sofort abziehbare Finanzierungskosten</b> bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>als Herstellungskosten </b>nur <b>im Wege der Abschreibungen</b> berücksichtigt werden können.</li>
</ul>
<p class="Text">Zu den<b> Werbungskosten zählen Schuldzinsen</b>, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld <b>verfolgten Zweck</b> (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die <b>zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel </b>an.</p>
<p class="Text">Der <b>Veranlassungszusammenhang</b> von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der <b>Begriff der Schuldzinsen </b>ist weit auszulegen:</p>
<ul class="Text">
<li>Hierunter fallen sämtliche <b>Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. </b>Dies umfasst auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Dabei ist <b>die Zweckbestimmung der Aufwendungen</b>, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, das maßgebliche Auslegungskriterium.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung</b> sind als Schuldzinsen abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken dienen und nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Zu den Finanzierungskosten rechnet zudem <b>die Provision für eine Fertigstellungsgarantie,</b> wenn sich die Bankinstitute ohne die Garantie nicht zur Hergabe der Kredite an die Bauherren bereitgefunden hätten.</li>
</ul>
<p class="Text">Demgegenüber sind <b>Herstellungskosten</b> die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Bei der <b>Abgrenzung</b> zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten und Herstellungskosten ist maßgebend, <b>welchen Inhalt die Leistungen haben.</b> Der Wortlaut der den Aufwendungen zugrunde liegenden Abmachungen ist regelmäßig nicht ausschlaggebend.</p>
<p class="Text">Im Streitfall waren die <b>Projektcontrollingkosten </b>nach Meinung des Bundesfinanzhofs <b>sofort abziehbare Werbungskosten</b> in Form von Finanzierungskosten und keine Herstellungskosten. Denn die Controllingleistungen betrafen allein den Finanzierungsbereich. Die Aufwendungen dienten <b>Finanzierungszwecken </b>und nicht der Herstellung der Mietobjekte. Demnach handelte es sich um Nebenkosten der Darlehensaufnahme.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 6.12.2021, Az. IX R 8/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229139</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung: Ist eine Rücklage zulässig? " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">GEWINN AUS EINER ÜBERNOMMENEN PENSIONSVERPFLICHTUNG: IST EINE RÜCKLAGE ZULÄSSIG?</h3>
<p class="Text">| Übernimmt ein Folgearbeitgeber<b> eine Pensionsverpflichtung,</b> kann insoweit <b>ein Übernahmefolgegewinn</b> entstehen, als die übernommenen Vermögenswerte den bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Übernahme fortentwickelten steuerlichen Anwartschaftsbarwert übersteigen. Fraglich ist, ob für einen solchen Übernahmefolgegewinn <b>eine Rücklage</b> nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. Das Finanzgericht Nürnberg meint „ja“. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann für einen Gewinn<b> jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage </b>gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel <b>gewinnerhöhend aufzulösen</b> ist.</p>
<p class="Text">Für das Finanzgericht sprechen der Wortlaut, der Gesetzeszweck und die Gesetzessystematik des § 5 Abs. 7 EStG <b>entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung</b> dafür, dass auch für einen solchen Übernahmefolgegewinn <b>eine Rücklage zulässig ist.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Soweit ersichtlich hat sich das Finanzgericht Nürnberg als erstes Steuergericht mit dieser Problematik befasst. Man darf also gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof hierzu <b>im Revisionsverfahren</b> positionieren wird.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Nürnberg, Urteil vom 10.8.2021, Az. 1 K 528/20, Rev. BFH: Az. XI R 24/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227925</p>
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<p><a title="Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig? " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">VERÄUSSERUNGSGEWINN FÜR GEMISCHT GENUTZTEN PKW VOLL STEUERPFLICHTIG</h3>
<p class="Text">| Fast jeder Betriebsinhaber nutzt einen <b>dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw</b> zum Teil privat. Wird der Pkw verkauft, muss <b>der komplette Veräußerungsgewinn</b> versteuert werden und zwar <b>auch für den privat genutzten Anteil.</b> Hierzu ist aber nun eine <b>Verfassungsbeschwerde</b> beim Bundesverfassungsgericht anhängig. |</p>
<p class="Text">Nutzen Unternehmer einen Pkw <b>zu mindestens 10 %</b> für betriebliche Zwecke, dann haben sie die Wahl: Sie können den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln. Wird der Pkw <b>zu mehr als 50 %</b> betrieblich genutzt, handelt es sich zwangsläufig <b>in vollem Umfang um Betriebsvermögen.</b> Das wirkt sich wie folgt aus:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Sämtliche Kfz-Kosten</b> sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibung, Treibstoff etc.).</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Der <b>Anteil der privaten Mitbenutzung</b> ist als Entnahme zu versteuern.</li>
</ul>
<p class="Text">Wird der dem Betriebsvermögen zugeordnete, teilweise privat genutzte Pkw veräußert, unterliegt <b>der gesamte Veräußerungsgewinn</b> (= Unterschiedsbetrag aus Buchwert und Veräußerungserlös) <b>der Besteuerung.</b> Der Bundesfinanzhof hat das jüngst bestätigt: Dass die tatsächlich für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge <b>der Besteuerung der Nutzungsentnahme</b> bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt</p>
<ul class="Text">
<li>weder eine <b>nur anteilige Berücksichtigung des Verkaufserlöses</b> bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>noch eine <b>gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns </b>in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Diese ungünstige Rechtsprechung steht nun <b>auf dem Prüfstand beim Bundesverfassungsgericht.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18; BVerfG Az. 2 BvR 2161/20</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">INFORMATIONEN ZUR ELEKTRONISCH UNTERSTÜTZTEN BETRIEBSPRÜFUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG</h3>
<p class="Text">| Bereits mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde<b> in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)</b> eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Arbeitgeberdaten <b>im elektronischen Verfahren</b> vor. Auf ihrer Website hat <b>die Deutsche Rentenversicherung Bund</b> aktuelle Fragen beantwortet. |</p>
<p class="Text">Sofern Arbeitgeber an der <b>optional angebotenen euBP</b> teilnehmen, können die Rentenversicherungsträger verlangen, dass die Übermittlung der erforderlichen Daten zum Zweck der Betriebsprüfung <b>in einer einheitlich vorgegebenen Struktur erfolgt.</b></p>
<p class="Text"><b>Ab dem 1.1.2023</b> sind die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann <b>für</b> <b>Zeiträume bis zum 31.12.2026</b> auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der <b>Antrag ist formlos </b>und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.</p>
<p class="Text">Grundsätzlich <b>ersetzt die euBP nicht die Betriebsprüfung vor Ort. </b>Sofern der Arbeitgeber allerdings daran teilnimmt und diese mit den gelieferten Daten abgeschlossen werden kann, <b>entfällt eine weitere Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund unter <a href="https://www.iww.de/s6497" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6497</a>.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2011, S. 3057</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge sind bis zum 30.9.2022 zu stellen " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">VORSTEUER-VERGÜTUNGSVERFAHREN: ANTRÄGE SIND BIS ZUM 30.9.2022 ZU STELLEN</h3>
<p class="Text">| Wurden Unternehmer in 2021 <b>im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer</b> belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022 <b>in elektronischer Form</b> beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. |</p>
<p class="Text">Die <b>EU-Mitgliedstaaten</b> erstatten inländischen Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das <b>Vorsteuer-Vergütungsverfahren</b> geltend machen.</p>
<p class="Text">Folgende Voraussetzungen sind u. a. zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li>Der Antrag ist <b>elektronisch</b> über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt einzureichen. Papieranträge sind unzulässig.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Der Vergütungsantrag ist <b>binnen neun Monaten</b> nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist also <b>bis zum 30. September.</b> Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Die beantragte Vergütung muss <b>mindestens 400 EUR</b> oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei <b>einem Vergütungszeitraum,</b> der das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs ist, muss die beantragte Vergütung <b>mindestens 50 EUR </b>betragen.</li>
</ul>
<p class="Text">Das BZSt <b>entscheidet über die Weiterleitung des Antrags</b> an den Mitgliedstaat der Erstattung <b>innerhalb von 15 Tagen. </b>Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhält der Antragsteller einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter <a href="https://www.iww.de/s6495" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6495</a>.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Gewinnermittlung: Zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">GEWINNERMITTLUNG: ZUR ZEITLICHEN ZUORDNUNG VON UMSATZSTEUER-VORAUSZAHLUNGEN</h3>
<p class="Text">| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen <b>regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben </b>im Sinne des Einkommensteuergesetzes voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit <b>nicht nur gezahlt, sondern auch fällig</b> geworden sind. Dies ist insbesondere bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Bei der Gewinnermittlung <b>durch Einnahmen-Überschussrechnung</b> sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie <b>geleistet</b> worden sind. Allerdings gelten <b>regelmäßig wiederkehrende Ausgaben,</b> die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, <b>als in diesem Kalenderjahr geleistet.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum <b>von bis zu zehn Tagen.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall ermittelte ein Steuerpflichtiger seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Obwohl er die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018 zahlte, machte er die Aufwendungen dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt gewährte den Abzug in 2017 allerdings nicht, weil keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vorlagen. Denn die Umsatzsteuer sei nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg und auch der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Zwar handelt es sich so die Begründung des Bundesfinanzhofs <b>bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.</b> Zudem hatte der Steuerpflichtige die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt.</p>
<p class="Text">Hinzukommen muss aber, dass die jeweilige Ausgabe <b>kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres</b> der wirtschaftlichen Zugehörigkeit <b>fällig geworden ist.</b> Dies folgt aus dem Zweck des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Ausnahme des ansonsten <b>für die Einnahmen-Überschussrechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips</b> darstellt.</p>
<p class="Text">Durch diese Regelung sollen Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung <b>je nach Zahlungszeitpunkt </b>mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist es notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb <b>des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums</b> rund um den Jahreswechsel zahlbar das heißt <b>fällig</b> geworden ist. Anderenfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 16.2.2022, Az. X R 2/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229398; BFH PM Nr. 21/22 vom 27.5.2022</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-august-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="9-EUR-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">9-EUR-TICKET: LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON ZUSCHÜSSEN DES ARBEITGEBERS</h3>
<p class="Text">| Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie <b>Zuschüsse des Arbeitgebers</b> zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr <b>während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets</b> lohnsteuerlich zu behandeln sind. |</p>
<p class="Text">Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern <b>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich <b>der Steuerbefreiung</b> nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf <b>die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers</b> beschränkt.</p>
<p class="Text">Für <b>Juni, Juli und August 2022</b> wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat <b>übersteigen,</b> soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen <b>(Jahresbetrachtung)</b>. Werden für 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist <b>der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn</b> zu behandeln.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG mindern den <b>als Entfernungspauschale </b>abziehbaren Betrag und <b>sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 30.5.2022, Az. IV C 5 – S 2351/19/10002 :007, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229455</p>
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<p><a title="Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns außen vor " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">SACHBEZÜGE BLEIBEN BEI DER BERECHNUNG DES GESETZLICHEN MINDESTLOHNS AUSSEN VO</h3>
<p class="Text">| Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern <b>freie Unterkunft und Verpflegung</b> gewährt und diese Leistungen <b>als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet.</b> Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht Bayern (Beschluss vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER) entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der <b>Mindestlohn</b> <b>nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen</b>. Sachbezüge bleiben außen vor. |</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">ZUR ERSTEN TÄTIGKEITSSTÄTTE BEI EINEM ANGESTELLTEN BAULEITER</h3>
<p class="Text">| Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters <b>als „Einstellungsort”</b> bezeichnet, so ist allein deswegen <b>nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgebe</b>r zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also <b>keine erste Tätigkeitsstätte</b> für den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. <b>folgende steuerliche Konsequenzen:</b></p>
<p class="Text"><b>Erste Tätigkeitsstätte:</b></p>
<ul class="Text">
<li>Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>grundsätzlich keine Verpflegungspauschale</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Auswärtstätigkeit:</b></p>
<ul class="Text">
<li>„Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten</li>
</ul>
<p class="Text">Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer <b>dauerhaft zugeordnet</b> ist.</p>
<p class="Text">Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der <b>dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen</b> sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen <b>durch den Arbeitgeber.</b></p>
<p class="Text"><b>Typische Fälle</b> einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:</p>
<ul class="Text">
<li>unbefristetes Tätigwerden,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Fehlt</b> eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie <b>nicht eindeutig, </b>ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft</p>
<ul class="Text">
<li>typischerweise <b>arbeitstäglich</b> oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung</b></p>
<p class="Text">Die Niederlassung stellt auch dann <b>keine erste Tätigkeitsstätte</b> für den Bauleiter dar, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>er ca. <b>einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung</b> sowie</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>einige Mal im Kalenderjahr <b>an sonstigen Besprechungen</b> in dieser Niederlassung teilnimmt und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er jedoch tatsächlich <b>den größeren Teil der Schreibtischarbeiten außerhalb dieses Büros</b> erledigt.</li>
</ul>
<p class="Text">Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung <b>von Verpflegungsmehraufwand</b> nur darauf an, ob er <b>ohne Übernachtung jeweils mehr als acht Stunden</b> von seiner Wohnung entfernt war.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Auf die Dreimonatsfrist Verpflegungspauschalen sind auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens drei Tagen pro Woche. Das trifft jedoch bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Rev. BFH: Az. VI R 27/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228008</p>
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<hr />
<p><a title="Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE WERBUNGSKOSTEN: UMSCHULUNGSKOSTEN NACH ERWERBSTÄTIGKEIT OHNE BERUFSAUSBILDUNG</h3>
<p class="Text">| Der<b> Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten</b> ist ausgeschlossen. Hier bleibt nur der <b>beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR</b> im Kalenderjahr. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass <b>Umschulungskosten</b> nach erfolgter Erstausbildung <b>als Fortbildungskosten</b> zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind. Doch was ist mit Umschulungskosten, die nach langjähriger und eigenständiger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn für diese Erwerbstätigkeit <b>keine formalisierte Berufsausbildung existiert?</b> Für das Finanzgericht Niedersachsen greift <b>das Werbungskostenabzugsverbot</b> auch in einer solchen Konstellation. |</p>
<p class="Text"><b>Zum Hintergrund: </b>Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen <b>Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust,</b> der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben <b>Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften</b> in demselben Jahr <b>wirkungslos. </b>Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der Bundesfinanzhof hat die vorgenannte Rechtsfrage durch die <b>Zulassung der Revision</b> an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahin gehend wecken, dass der Bundesfinanzhof auch Kosten für eine „Umschulung“ in derartigen Fällen als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene <b>Steuerbescheide</b> sollten daher vorerst <b>unbedingt offengehalten werden.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 26.3.2021, Az. 2 K 130/20, Rev. BFH: Az. VI R 22/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227260</p>
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<hr />
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Verzugszinsen " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2022 bis 30.6.2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<hr />
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2022 " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 08/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat August 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.8.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.8.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Gewerbesteuerzahler:</b> 15.8.2022 (16.8.2022*)</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Grundsteuerzahler: </b>15.8.2022 (16.8.2022*)</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p class="Text">Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2022<b> </b>(16.8.2022*) für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 18.8.2022 (19.8.2022*) für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.</p>
<p class="Text"><b>* </b>Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat August 2022 am 29.8.2022.</b></p>
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<hr />
<h5></h5>
<div class="clearboth"></div>
</div>
<div class=" vc_custom_1659449216894">
<div id="text-block-4" class="mk-text-block jupiter-donut- ">
<h6>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</h6>
<h6>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</h6>
<h6>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</h6>
<h6>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</h6>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN JULI 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2022 17:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat hat den Maßnahmen zugestimmt Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick VERMIETER Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht KAPITALANLEGER Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme: Version 2.3 veröffentlicht UMSATZSTEUERZAHLER Geänderte [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#1">Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat hat den Maßnahmen zugestimmt</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#2">Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#3">Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#4">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#4">Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#5">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#5">Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#6">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#6">Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme: Version 2.3 veröffentlicht</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#7">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#7">Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#8">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#8">Mindestlohn und Grenze für Minijobs: Erhöhung ab 1.10.2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#9">Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge wurden angepasst</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#10">Kein Arbeitslohn: Erstattungen für ein erweitertes Führungszeugnis</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#11">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#11">Forschungspreisgeld eines Hochschulprofessors ist Arbeitslohn</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#12">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#12">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#13">Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#14">Verzugszinsen</a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat hat den Maßnahmen zugestimmt " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ: BUNDESRAT HAT DEN MASSNAHMEN ZUGESTIMM</h3>
<p class="Text">| Der Bundesrat hat dem <b>Vierten Corona-Steuerhilfegesetz </b>am 10.6.2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen <b>(z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale)</b> in Kraft treten. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Degressive Abschreibungen</b></p>
<p class="Text">Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können <b>bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,</b> die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, <b>degressiv abgeschrieben</b> werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die <b>im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. </b>Gewährt wird eine degressive Abschreibung <b>von 25 % </b>(höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Nicht im Gesetz enthalten ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte <b>Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter.</b> Diese sogenannte <b>Super-Abschreibung</b> soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, <b>vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Kurzarbeitergeld</b></p>
<p class="Text">Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde <b>um sechs Monate bis Ende Juni 2022</b> verlängert.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Homeoffice-Pauschale</b></p>
<p class="Text">Die <b>Homeoffice-Pauschale </b>wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit können Steuerpflichtige auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit <b>ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben</b> und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, <b>5 EUR abziehen </b>(maximal aber <b>600 EUR im Kalenderjahr).</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verlängerte Investitionsfristen</b></p>
<p class="Text">Für die künftige <b>(Investitionszeitraum von drei Jahren) </b>Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann <b>ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) </b>von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten <b>gewinnmindernd</b> geltend gemacht werden.</p>
<p class="Text">Für Fälle, in denen die Frist <b>in 2022 abläuft,</b> wurde diese nun <b>um ein Jahr </b>verlängert.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde <b>der Investitionszeitraum</b> bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, <b>welche Fristverlängerungen</b> in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Übersicht</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Jahr der Bildung</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Späteste Auflösung</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2017<b></b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (sechs Jahre)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (fünf Jahre)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (vier Jahre)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, dann sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige Auflösung des IAB in Betracht gezogen werden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Auch die <b>Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) </b>„Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden um ein weiteres Jahr verlängert.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Abzinsung von Verbindlichkeiten</b></p>
<p class="Text">Bisher müssen bilanzierende Unternehmen <b>unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten </b>unter Berücksichtigung eines Zinssatzes <b>von 5,5 %</b> abzinsen.</p>
<p class="Text">Wegen der anhaltenden geänderten Marktsituation (u. a. Niedrigzinsphase) sind Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren <b>nicht mehr abzuzinsen.</b> Auf <b>formlosen Antrag</b> kann die Abzinsungspflicht aber bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren <b>vorzeitig entfallen,</b> soweit die Veranlagungen nicht bestandskräftig sind.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die <b>Abzinsungspflicht </b>bei <b>Rückstellungen</b> bleibt indes bestehen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Erweiterte Verlustverrechnung</b></p>
<p class="Text">Der <b>Verlustrücktrag</b> wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 <b>von einem Jahr auf zwei Jahre</b> erweitert. Zudem werden die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf <b>10 Mio. EUR</b> (bzw. auf <b>20 Mio. EUR</b> bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag <b>für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023</b> beibehalten.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Corona-Bonus für Pflegekräfte</b></p>
<p class="Text">Nach § 3 Nr. 11b EStG bleiben<b> steuerfrei:</b> „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber <b>in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022</b> an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag <b>von 4.500 EUR.“</b></p>
<p class="Text">Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich insbesondere diese Änderungen ergeben:</p>
<ul class="Text">
<li>Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen wegen bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde gestrichen. Somit sind <b>auch freiwillige Arbeitgeber-Leistungen</b> und Leistungen <b>auf Basis von Tarifverträgen</b> begünstigt.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Der Betrag wurde von 3.000 EUR <b>auf 4.500 EUR</b> erhöht.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Die <b>begünstigten Einrichtungen </b>(nach dem Entwurf insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste) <b>wurden erweitert: </b>Somit können z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste profitieren.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verlängerte Steuererklärungsfristen</b></p>
<p class="Text">Für durch <b>Angehörige der steuerberatenden Berufe</b> erstellte Steuererklärungen gelten <b>Fristverlängerungen:</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Steuererklärung</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Abgabefrist</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2020<b></b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.8.2022</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.8.2023</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.7.2024</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.5.2025</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2024</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">30.4.2026</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Für <b>nicht beratene Steuerpflichtige </b>gilt:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Steuererklärung</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Abgabefrist</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.10.2022</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2022</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">30.9.2023</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">31.8.2024</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.6.2022</p>
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<hr />
<p><a title="Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">NICHT EHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT: KINDERFREIBETRAG BEI MINDERJÄHRIGEN NICHT ÜBERTRAGBAR</h3>
<p class="Text">| Leben Eltern in einer funktionierenden <b>nicht ehelichen Lebensgemeinschaft</b> zusammen, stellte sich in der Praxis bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen <b>die Übertragung des Kinderfreibetrags</b> von einem auf den anderen Elternteil zulässig ist. Die Antwort auf diese Frage kommt nun vom Bundesfinanzhof. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Für das Jahr 2022 gelten folgende Freibeträge:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Kinderfreibetrag</b>: 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf <b>(BEA-Freibetrag): </b>2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil).</li>
</ul>
<p class="Text">Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern<b> auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen.</b> Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt <b>seiner Unterhaltspflicht</b> gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung</b></p>
<p class="Text">Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem <b>gemeinsamen minderjährigen Kind</b> in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil <b>keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet,</b> davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.</p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof geht bei einer funktionsfähigen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft davon aus, dass die <b>Verteilung der Unterhaltsaufgaben</b> dem gemeinsamen Willen der Elternteile entspricht. Eine Übertragung der Freibeträge scheidet damit zumindest bei minderjährigen Kindern grundsätzlich aus, wenn der Elternteil, der keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet, seiner Unterhaltspflicht <b>durch die Betreuung des Kindes</b> nachkommt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 EUR). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.</p>
<p class="Text"><b>Folge: </b>Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich im Streitfall ausschließlich mit der Übertragung von Freibeträgen für minderjährige Kinder. Am Ende seiner Urteilsbegründung ließ er explizit offen, ob das Finanzamt der Mutter ab der Volljährigkeit eines der beiden Kinder zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Vaters übertragen hatte.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 24/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228417</p>
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<hr />
<p><a title="Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERENTLASTUNGEN 2022: DAS VERABSCHIEDETE GESETZ IM ÜBERBLICK</h3>
<p class="Text">| Um die <b>steigenden Energiepreise</b> abzufedern, hat die Bundesregierung <b>steuerliche Entlastungen</b> auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat. |</p>
<p class="Text">Folgende Erleichterungen werden <b>rückwirkend ab 1.1.2022</b> umgesetzt:</p>
<ul class="Text">
<li>Der <b>Arbeitnehmer-Pauschbetrag </b>wird um 200 EUR <b>auf 1.200 EUR</b> angehoben.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Der <b>Grundfreibetrag,</b> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 363 EUR von 9.984 EUR <b>auf 10.347 EUR</b>.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Die <b>Entfernungspauschale</b> wird <b>ab</b> <b>dem 21. Kilometer</b> befristet bis 2026 von 35 Cent <b>auf 38 Cent</b> erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Beachten Sie | </b>Für <b>die ersten 20 Kilometer</b> beträgt die Pauschale unverändert <b>30 Cent</b> pro Entfernungskilometer.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Energiepreispauschale und Kinderbonus</b></p>
<p class="Text">Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende <b>eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR.</b> Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b><b>Selbstständige</b> erhalten einen Vorschuss über eine <b>einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.</b></p>
<p class="Text">Für <b>jedes Kind,</b> für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen <b>Einmalbonus von 100 EUR.</b> Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Steuerentlastungsgesetz 2022, BGBl I 2022, S. 749; Bundesregierung vom 20.5.2022 „Steuerliche Erleichterungen beschlossen“</p>
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<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">BUNDESFINANZHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUR EINKÜNFTEERZIELUNGSABSICHT</h3>
<p class="Text">| Bei einer auf Dauer angelegten, <b>auf Wohnimmobilien</b> bezogenen Vermietungstätigkeit ist <b>typisierend</b> von <b>einer Einkünfteerzielungsabsicht (= keine Liebhaberei) </b>auszugehen. Ob der Steuerpflichtige <b>tatsächlich einen Totalüberschuss </b>erzielt, ist unerheblich, da es zu einer dies überprüfenden Prognose nicht kommt. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt<b>.</b> |</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen <b>(sogenannte Gewerbeimmobilien),</b> die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier muss <b>im Einzelfall </b>geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung<b> einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten</b> zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit <b>die objektive Beweislast (Feststellungslast)</b> für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH, Beschluss vom 29.3.2022, Az. IX B 18/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229143</p>
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<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">FINANZVERWALTUNG ÄUSSERT SICH ZUR BESTEUERUNG VON VIRTUELLEN WÄHRUNGE</h3>
<p class="Text">| <b>Virtuelle Währungen</b> wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen <b>Gewinne zu versteuern </b>sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten <b>finalisiert</b> wurde. |</p>
<p class="Text">Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden beispielsweise Begriffe wie <b>Mining, Token und Blockchain </b>definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen <b>(differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) </b>auseinander.</p>
<p class="Text">Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token <b>zu Einkünften aus allen Einkunftsarten </b>(z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen) führen können.</p>
<p class="Text">Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können <b>Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen</b> gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token <b>Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften</b> darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung <b>nicht mehr als ein Jahr</b> beträgt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Gewinne bleiben allerdings <b>einkommensteuerfrei,</b> wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne <b>weniger als 600 EUR</b> beträgt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme: Version 2.3 veröffentlicht " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">DIGITALE SCHNITTSTELLE DER FINANZVERWALTUNG FÜR KASSENSYSTEME: VERSION 2.3 VERÖFFENTLICHT</h3>
<p class="Text">| Das Bundesfinanzministerium hat die<b> „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ in der Version 2.3</b> veröffentlicht. Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die <b>ab dem 1.7.2022</b> erfolgen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde geregelt, dass Daten, die mithilfe <b>eines elektronischen Aufzeichnungssystems</b> erfasst werden, mit <b>einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)</b> zu schützen sind. Diese Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich <b>einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau</b> über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.</p>
<p class="Text">Die <b>einheitliche digitale Schnittstelle</b> besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über sie sind jeweils verpflichtend die erforderlichen Daten sowie Formate definiert.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 21.4.2022, Az. IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229382</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juli-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“? " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">GEÄNDERTE RECHTSPRECHUNG: DROHT SPORTVEREINEN NUN „UMSATZSTEUER-UNGEMACH“?</h3>
<p class="Text">| Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden <b>Umsatzsteuerpflicht</b> können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) <b>abgeleitete Steuerfreiheit</b> berufen. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Golfverein vereinnahmte u. a. allgemeine Mitgliedsbeiträge. Hierfür verlangte das Finanzamt keine Umsatzsteuer (nicht steuerbare Leistungen). Darüber hinaus erbrachte der Verein aber auch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt (Berechtigung zur Platznutzung, leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagtraining mittels eines Ballautomaten, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte etc.). Diese Leistungen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerbar und -pflichtig.</p>
<p class="Text">Die für den Veranstaltungsbereich mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) versagte das Finanzamt, da es den Verein nicht als gemeinnützig ansah. Es fehle an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung. Das Finanzgericht München sah das anders: Es ging wegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.</p>
<p class="Text">In der Folge rief der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof an, der eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL ablehnte. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende <b>Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen,</b> bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, war <b>keine Steuerbefreiung</b> möglich. Denn für den Europäischen Gerichtshof setzt die Steuerfreiheit im Sportbereich voraus, dass <b>das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt</b> werden kann, woran es hier fehlte.</p>
<p class="Text">Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft <b>unmittelbar </b>nur Leistungen, die Sportvereine <b>gegen gesonderte Vergütung</b> erbringen. Aber: Nach der langjährigen Rechtsprechung sind Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen <b>allgemeine Mitgliedsbeiträge</b> erbringen entgegen der gelebten Praxis der Finanzverwaltung weiterhin umsatzsteuerbar, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.</p>
<p class="Text">Sportvereine müssen jetzt, so der Bundesfinanzhof, damit rechnen, dass <b>die Rechtsprechung</b> ihre Leistungen auch insoweit <b>als steuerpflichtig</b> ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei <b>nicht um eine sportliche Veranstaltung</b> im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Die Problematik kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber lösen, indem er die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.</p>
<p class="Text">Ferner gibt es noch einen „Rettungsanker“, die Kleinunternehmerregel (§ 19 UStG): Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 21.4.2022, Az. V R 48/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229145; BFH PM Nr. 20/22 vom 12.5.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Mindestlohn und Grenze für Minijobs: Erhöhung ab 1.10.2022 " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">MINDESTLOHN UND GRENZE FÜR MINIJOBS: ERHÖHUNG AB 1.10.2022</h3>
<p class="Text">| Der Bundestag hat der Erhöhung des <b>Mindestlohns auf 12 EUR</b> mit Wirkung ab dem 1.10.2022 zugestimmt. Zudem wurden <b>Änderungen bei Mini- und Midijobs </b>beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.6.2022 „grünes Licht gegeben“. |</p>
<p class="Text">Die <b>Mindestlohnkommission</b> berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde <b>nun einmalig abgewichen.</b> In 2022 gelten diese Beträge:</p>
<ul class="Text">
<li>ab 1.1.2022: 9,82 EUR pro Stunde</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>ab 1.7.2022: 10,45 EUR pro Stunde</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>ab 1.10.2022: 12 EUR pro Stunde</li>
</ul>
<p class="Text">Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche (statische) Grenze von 450 EUR. Diese wurde nun <b>dynamisch ausgestaltet: Die Geringfügigkeitsgrenze</b> bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das <b>bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn</b> nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12 EUR ergibt sich daraus <b>eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR</b> (12 EUR x 130 / 3).</p>
<p class="Text">Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung <b>im Übergangsbereich</b> hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde von monatlich 1.300 EUR <b>auf 1.600 EUR angehoben </b>(Midijob). Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird der Arbeitgeberbeitrag zunächst auf die für einen Minijob <b>zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % </b>angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung; BR-Drs. (B) 265/22 vom 10.6.2022</p>
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<p><a title="Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge wurden angepasst " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">AUSLANDSENTSENDUNG: KAUFKRAFTZUSCHLÄGE WURDEN ANGEPASST</h3>
<p class="Text">| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren <b>höhere Lebenshaltungskosten vor Ort</b> dadurch abgelten, dass er <b>einen Kaufkraftausgleich</b> zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) <b>steuerfreien Beträge </b>wurden <b>zum 1.4.2022</b> angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.4.2022 (Az. IV C 5 S 2341/22/10001 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229316). |</p>
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<p><a title="Kein Arbeitslohn: Erstattungen für ein erweitertes Führungszeugnis " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">KEIN ARBEITSLOHN: ERSTATTUNGEN FÜR EIN ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS</h3>
<p class="Text">| Erstattet <b>ein kirchlicher Arbeitgeber</b> seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Einholung eines <b>erweiterten Führungszeugnisses,</b> handelt es sich <b>nicht um Arbeitslohn.</b> Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegt vielmehr <b>steuerfreier Auslagenersatz</b> im Sinne des § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Gegen diese Entscheidung ist bereits <b>die Revision anhängig.</b> |</p>
<p class="Text">Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse erfolgte im Streitfall vor dem Hintergrund eines <b>überwiegend betrieblichen Interesses der Kläger</b> (Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums X-Stadt). Hierfür spricht bereits, so das Finanzgericht Münster, dass sich die Regelungen der PrävO („Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Diözese X-Stadt“) <b>an die Kläger und nicht an die Beschäftigten</b> richten.</p>
<p class="Text">Nach § 5 Abs. 1 PrävO trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich <b>im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren</b> ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen und nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen <b>die insoweit anfallenden Kosten hierfür zu tragen.</b> Die Kläger sind nicht in der Lage, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Soweit die Arbeitnehmer diese Aufwendungen zunächst selbst tragen, tun sie dies <b>im unmittelbaren Interesse der Kläger.</b></p>
<p class="Text">Das Finanzgericht berücksichtigte u. a. auch, dass <b>die Arbeitnehmer kein bedeutsames eigenes Interesse</b> an der Einholung eines Führungszeugnisses hatten. Die mit der Kostenerstattung einhergehende <b>„Bereicherung“</b> stufte es als sehr gering ein.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 23.3.2022, Az. 7 K 2350/19 AO, Rev. BFH: Az. VI R 10/22, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 229208</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Forschungspreisgeld eines Hochschulprofessors ist Arbeitslohn " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">FORSCHUNGSPREISGELD EINES HOCHSCHULPROFESSORS IST ARBEITSLOHN</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass <b>ein Forschungspreisgeld,</b> das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, <b>als Arbeitslohn</b> anzusehen ist. Da die <b>Revision </b>anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Der Steuerpflichtige veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens von 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Wegen dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Steuerpflichtigen im Jahr 2016 die Habilitation zu.</p>
<p class="Text">Bereits 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt er 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis.</p>
<p class="Text">Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass der Forschungspreis nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Professors abgewiesen. Der Forschungspreis ist <b>bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit</b> zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führen zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich <b>den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts</b> hat. Dagegen sind Preise<b> als privat veranlasst </b>zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.</p>
<p class="Text">Das Preisgeld war im weitesten Sinne<b> eine Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft</b> des Steuerpflichtigen als Professor an der Hochschule S, da die Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit bestand ein <b>unmittelbarer Zusammenhang</b> zwischen der Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dem Dienstverhältnis.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bereits 2014 (also zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation) als Professor an die Hochschule S berufen wurde und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung war. Denn die <b>Habilitation hat die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 16.3.2022, Az. 13 K 1398/20 E, Rev. BFH: Az. VI R 12/22, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228960</p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2022 " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 07/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat Juli 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 11.7.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 11.7.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2022<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Juli 2022 am 27.7.2022.</b></p>
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<p><a title="Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">BROSCHÜRE: STEUERTIPPS FÜR MENSCHEN MIT RENTEN- UND PENSIONSEINKÜNFTEN</h3>
<p class="Text">| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat <b>Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften</b> veröffentlicht (Stand: Januar 2022; unter <a href="https://www.iww.de/s6252" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6252</a>). Die 16-seitige Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und <b>ggf. weitere Einkünfte)</b> beziehen. |</p>
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<p><a title="Verzugszinsen " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,83 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<h6><strong>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</strong></h6>
<h6><strong>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</strong></h6>
<h6><strong>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</strong></h6>
<h6><strong>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</strong></h6>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN JUNI 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jun 2022 17:47:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS DER AUSGABE 06/2022: ALLE STEUERZAHLER Keine Einkünfte bei Entschädigung für Flüchtlingsaufnahme Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz KAPITALANLEGER Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig? FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei auf den Mieter umgelegter Grundsteuer Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen Maßnahmenpaket für [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS DER AUSGABE 06/2022:</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#1">Keine Einkünfte bei Entschädigung für Flüchtlingsaufnahme</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#2">Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#3">Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#4">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#4">Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#5">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#5">Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei auf den Mieter umgelegter Grundsteuer</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#6">Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#7">Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#8">Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#9">Erbschaft-/Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#10">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#10">Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren beobachten!</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#11">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#11">Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#12">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#12">Für zusammengeballte Überstundenvergütungen gibt es eine Steuerermäßigung</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#13">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#13">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#14">Zum Kindergeld bei langfristiger Erkrankung und fortbestehendem Ausbildungsverhältnis</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#15">Verzugszinsen</a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Keine Einkünfte bei Entschädigung für Flüchtlingsaufnahme " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE EINKÜNFTE BEI ENTSCHÄDIGUNG FÜR FLÜCHTLINGSAUFNAHME</h3>
<p class="Text">| Nach Angaben des Finanzministeriums Thüringen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die <b>Zahlung einer Aufwandsentschädigung</b> für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine<b> in der privaten Wohnung</b> nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt. |</p>
<p class="Text">Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation <b>die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Diese Regelung gilt <b>zunächst nur für das Jahr 2022.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FinMin Thüringen, PM vom 7.4.2022, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228746</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE HAUSHALTSNAHEN DIENSTLEISTUNGEN: MÜLLABFUHR UND ABWASSERENTSORGUNG</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass <b>Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen</b> fallen. Letztlich entscheiden muss aber der Bundesfinanzhof, da die <b>Revision</b> eingelegt wurde. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster ab.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Das Finanzgericht hat die Klage u. a. <b>aus folgenden Gründen</b> abgewiesen:</p>
<p class="Text">Die Müllentsorgung und die Schmutzwasserableitung sind <b>keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten.</b> Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Steuerpflichtigen auf ihrem Grundstück erbrachten Leistungen (z. B. das Sortieren des Mülls) ab. Es handelt sich um <b>Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen</b> übernommen werden.</p>
<p class="Text">Die <b>Gesamtleistung „Müllentsorgung“</b> ist auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn <b>ein (untergeordneter) Bestandteil</b> im Haushalt des Steuerpflichtigen beginnt, <b>der Hauptteil</b> der Dienstleistung aber gerade <b>außerhalb des räumlich funktionalen Bereichs</b> erbracht wird. Gleiches gilt für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, Az. 6 K 1946/21 E, Rev. BFH Az. VI R 8/22 unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228467</p>
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<p><a title="Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">ENERGETISCHE SANIERUNG: STEUERERMÄSSIGUNG FÜR SOMMERLICHEN WÄRMESCHUT</h3>
<p class="Text">| Für <b>energetische Maßnahmen</b> an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist <b>eine Steuerermäßigung</b> möglich. Ab <b>2021</b> können auch <b>Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes</b> isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen. |</p>
<p class="Text">Wurden <b>solche Maßnahmen in 2020 </b>durchgeführt, sind sie <b>nur begünstigt,</b> wenn sie <b>im Zusammenhang </b>mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2022/1 vom 3.1.2022; Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021, BGBl I 2021, S. 1780</p>
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<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig? " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">IST DIE ABGELTUNGSTEUER VERFASSUNGSWIDRIG?</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Niedersachsen hält die <b>Abgeltungsteuer für verfassungswidrig </b>und hat sie <b>dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.</b> |</p>
<p class="Text">Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen führt die Abgeltungsteuer <b>zu einer Ungleichbehandlung</b>. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (beispielsweise Zinsen und Dividenden) seit 2009 mit einem Sondersteuersatz <b>von 25 %</b> abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz <b>von bis zu 45 %.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.3.2022, Az. 7 K 120/21; PM vom 31.3.2022 „Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer“</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei auf den Mieter umgelegter Grundsteuer " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">GEWERBESTEUERLICHE HINZURECHNUNG BEI AUF DEN MIETER UMGELEGTER GRUNDSTEUER</h3>
<p class="Text">| <b>Grundsteuer,</b> die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, <b>gehört zur Miete</b> und ist deshalb<b> gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen.</b> Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Für Zwecke der Gewerbesteuer wird <b>der Gewinn aus Gewerbebetrieb </b>durch<b> Hinzurechnungen und Kürzungen </b>modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. <b>ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen</b> für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Laut Mietvertrag musste die GmbH die Grundsteuer tragen. Das Finanzamt war nun der Ansicht, dass die auf die GmbH umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich hinzuzurechnen ist.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Das Finanzgericht Köln sah das anders und gab der Klage statt. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof legte den gesetzlichen Begriff der <b>Miet- und Pachtzinsen</b> wirtschaftlich aus. Hierzu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor.</p>
<p class="Text"><b>Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer,</b> also der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer allerdings auf den Mieter abgewälzt werden. Sie fließt damit <b>in den Mietzins</b> ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Kosten übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser <b>im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 2.2.2022, Az. III R 65/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228764; BFH-PM Nr. 17/22 vom 21.4.2022</p>
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<p><a title="Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">TAGESMÜTTER: BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE TROTZ LOCKDOWNS</h3>
<p class="Text">| <b>Selbstständige Tagesmütter und -väter </b>dürfen für jedes Kind, das sie betreuen, <b>entweder die tatsächlichen Aufwendungen</b> im Zusammenhang mit der Betreuung als Betriebsausgaben abziehen oder es wird eine <b>Betriebsausgabenpauschale je Kind im Monat </b>abgezogen. Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale kann auch bei <b>eingeschränkter Betreuung wegen der Coronapandemie</b> beansprucht werden. |</p>
<p class="Text">Nach der <b>Verwaltungsauffassung</b> gilt:</p>
<ul class="Text">
<li>Die Pauschale kann auch für Zeiten abgezogen werden, in denen die Kindertagespflegeperson <b>durch behördliche Auflagen verhindert ist,</b> die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Betreuungsgelder</b> oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden <b>und als Betriebseinnahme</b> zu erfassen sind.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BT-Drs. 20/534 vom 28.1.2022, Antwort auf Frage 3; FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2020/20 vom 10.9.2020</p>
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<p><a title="Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">ARBEITSTEILUNG IN ARZTPRAXIS KANN ZU EINKÜNFTEN AUS GEWERBEBETRIEB FÜHREN</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, <b>dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen</b> (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn <b>einer der Ärzte</b> für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und <b>nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. </b>Gegen diese Entscheidung ist inzwischen <b>die Revision anhängig.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen EUR, wovon nur ca. 900 EUR auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.</p>
<p class="Text">Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte nun abgewiesen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Bei einer Gemeinschaftspraxis <b>muss jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen,</b> d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern <b>die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich</b> entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein.</p>
<p class="Text">Diese Tätigkeit kann <b>nicht durch eine (besonders intensive) leitende Tätigkeit ersetzt werden</b> (z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung).</p>
<p class="Text">Ein Arzt schuldet <b>eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten</b> und muss deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich ist zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So kann der Arzt z. B. in „Routinefällen“ die jeweils <b>anstehenden Voruntersuchungen</b> bei den Patienten durchführen, <b>die Behandlungsmethode festlegen</b> und sich<b> die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten</b> bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Erforderlich ist aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ <b>im arzttypischen Heilbereich</b> beteiligt.</p>
<p class="Text">Im Streitfall war somit <b>die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen.</b> Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig sind, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 Einkommensteuergesetz (EStG) <b>insgesamt</b> als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes <b>„infiziert“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, Az. 4 K 1270/19, Rev. BFH Az. VIII R 4/22, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228693; PM vom 12.4.2022</p>
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<p><a title="Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">MASSNAHMENPAKET FÜR VOM KRIEG BETROFFENE UNTERNEHME</h3>
<p class="Text">| Die Bundesregierung hat ein <b>Maßnahmenpaket </b>vorgestellt, mit dem <b>Unternehmen unterstützt</b> werden sollen, die <b>von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen</b> betroffen sind. |</p>
<p class="Text">Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>KfW-Kreditprogramm,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Bürgschaftsprogramme,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>zeitlich befristeter Zuschuss</b> für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>zielgerichtete <b>Eigen- und Hybridkapitalhilfen </b>und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Unterstützung von <b>Energieunternehmen</b> bei bestimmten Liquiditätsengpässen.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, <b>kurzfristig Liquidität sicherzustellen</b> und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen. <b>Das KfW-Kreditprogramm und die Bürgschaftsprogramme werden zuerst starten</b> können, die anderen Instrumente folgen danach.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF vom 8.4.2022 „Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen“</p>
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<p><a title="Erbschaft-/Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER: ERLEICHTERUNGEN BEI DER LOHNSUMMENREGELUNG WEGEN CORONA</h3>
<p class="Text">| Unter gewissen Voraussetzungen kann <b>Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer</b> steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte <b>Lohnsummen </b>(oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die <b>Lohnsummenregelung verstoßen,</b> muss der ursprünglich begünstigte Erwerb <b>(anteilig) nachversteuert </b>werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf <b>Billigkeitsmaßnahmen</b> verständigt, sofern <b>die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten</b> wurde. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Für <b>begünstigtes Vermögen</b> im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes <b>(vor allem Betriebsvermögen)</b> sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber <b>die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:</b></p>
<p class="Text"><b>Die Regelverschonung </b>beträgt <b>85 % </b>mit einem <b>zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. </b>Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem<b> begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR</b> wird eine <b>vollständige Verschonung</b> erzielt.</p>
<p class="Text">Auf Antrag wird bei der sogenannten <b>Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 %</b> gewährt, wenn die <b>Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 %</b> beträgt.</p>
<p class="Text">In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums <b>von fünf bis sieben Jahren</b> darauf zu achten, dass <b>bestimmte Mindestlohnsummen</b> nicht unterschritten werden.</p>
<p class="Text"><b>Beispiel Regelverschonung</b>: Hier darf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb von Betriebsvermögen die Summe der jährlichen Lohnsummen grundsätzlich <b>einen Betrag von 400 % der Ausgangslohnsumme </b>nicht unterschreiten, wenn es sich um einen <b>Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten </b>handelt. Bei Betrieben mit <b>mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten</b> beträgt die Mindestlohnsumme <b>250 % der Ausgangslohnsumme.</b> Bei Betrieben <b>mit mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten</b> gelten <b>300 %.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Billigkeitsregelung</b></p>
<p class="Text">Ist die Unterschreitung der Lohnsumme <b>durch die Coronapandemie bedingt,</b> kann die Nachversteuerung <b>aus Billigkeitsgründen</b> verhindert werden. Von der<b> erforderlichen Kausalität </b>kann in der Regel ausgegangen werden, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>1. <b>vom 1.3.2020 bis 30.6.2022</b> die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>2. für diesen Zeitraum an den Betrieb <b>Kurzarbeitergeld</b> gezahlt wurde und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>3. der Betrieb <b>einer Branche</b> angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Coronapandemie unmittelbar betroffen war.</li>
</ul>
<p class="Text">Die Prüfung ist <b>einzelfallbezogen</b> vorzunehmen. Die <b>Kriterien</b> müssen grundsätzlich <b>kumulativ</b> erfüllt sein und es dürfen <b>keine anderen Gründe </b>für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Liegen die Umstände <b>nicht kumulativ</b> vor, ist zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt. So kann es z. B. genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen.</p>
<p class="Text">Auch <b>mittelbare Auswirkungen</b> können ausreichen (Beispiel: der Betrieb war selbst zwar nicht geschlossen, es ergeben sich aber<b> Folgewirkungen durch die Schließung von Zulieferbetrieben)</b>.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.2021, Az. S 3812a, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228704</p>
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<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren beobachten! " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHT BEI STREUBESITZANTEILEN: ANHÄNGIGE VERFAHREN BEOBACHTEN!</h3>
<p class="Text">| Nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben <b>Bezüge (insbesondere Gewinnausschüttungen),</b> die eine Kapitalgesellschaft aus Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bei der Ermittlung des Einkommens<b> grundsätzlich außer Ansatz.</b> Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen aber nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung <b>zu Beginn des Jahres mindestens 10 %</b> betragen hat. Diese Regelung bzw. <b>die Rückbeziehungsfiktion</b> (der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt) führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf<b> zwei anhängige Verfahren </b>vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Ausgangsbeispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Zum 1.3.2021 hat die A-GmbH 15 % der Anteile an der C-GmbH erworben. Zuvor war die A-GmbH nicht an der C-GmbH beteiligt. Zum 15.5.2021 hat die C-GmbH eine Ausschüttung beschlossen (auf die A-GmbH entfallen 100.000 EUR).</p>
<p class="Text">Grundsätzlich wäre eine Steuerbefreiung nicht möglich, da eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % zu Beginn des Kalenderjahrs vorausgesetzt wird. Durch die Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG) ist eine Steuerfreistellung aber dennoch möglich. Denn der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.</p>
<p class="Text">Im Saldo sind 95.000 EUR steuerfrei. Denn 5 % (= 5.000 EUR) gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>2. Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die A-GmbH erwarb unterjährig von drei verschiedenen Veräußerern Anteile an der F-GmbH von insgesamt 18 %. Der Umfang der einzelnen Beteiligungserwerbe betrug für sich genommen jeweils 6 %, also weniger als 10 %.</p>
<p class="Text">Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet die Anwendung der Rückbeziehungsfiktion wegen des mehraktigen unterjährigen Erwerbs der Anteile aus. Die Regelung ist nicht anzuwenden, da nicht in einem Erwerbsvorgang mindestens 10 % erworben wurden.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Hessen vertritt hier eine andere Ansicht. Danach tritt die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Der Gesetzeswortlaut ist so auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>3. Beispiel</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die A-GmbH erwarb am 25.2.2021 mit einer notariellen Urkunde drei Geschäftsanteile an der G-GmbH in Höhe von 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % (insgesamt 10 %). Mit einer weiteren Urkunde vom selben Tag wurden drei weitere Anteile (jeweils 25 %) erworben.</p>
<p class="Text">Die Finanzverwaltung beurteilt die erworbenen Geschäftsanteile getrennt, sodass die Rückbeziehungsfiktion wegen Nichterreichens der 10 %-Grenze insoweit nicht anwendbar ist, als die Dividende auf die drei Geschäftsanteile zu 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % entfällt. Daher ist die Ausschüttung insoweit, d. h. zu 10/85 steuerpflichtig.</p>
<p class="Text">In einem gleichgelagerten Fall hat das Finanzgericht Sachsen jüngst anders entschieden: Die Gewinnausschüttung ist nicht nur zu 10/85, sondern vollständig (mit Ausnahme der 5 % nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG) steuerfrei zu stellen. Der Erwerb der Anteile von jeweils 25 % ist auf den Beginn des Kalenderjahrs zu beziehen. Der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen stockt die Schachtelbeteiligung an dieser Gesellschaft weiter auf.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Gegen beide Urteile <b>ist die Revision anhängig. </b>Bis zu einer Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen (unter Hinweis auf das jeweils anhängige Verfahren) <b>Einspruch einlegen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> OFD Frankfurt/M., Schreiben vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52; FG Hessen, Urteil vom 15.3.2021, Az. 6 K 1163/17, Rev. BFH Az. I R 16/21; FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2020, Az. 8 K 666/20, Rev. BFH Az. I R 30/21</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-juni-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERFREIE SONNTAGS-, FEIERTAGS- ODER NACHTARBEITSZUSCHLÄGE AUCH FÜR REISEZEITEN</h3>
<p class="Text">| Die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte <b>Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen</b> verlangt keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof <b>die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen</b> als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine GmbH nahm in den Streitjahren mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer waren verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt war der Auffassung, dass für den bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für <b>tatsächlich</b> geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit <b>neben dem Grundlohn</b> gezahlt werden, einkommensteuerfrei, soweit sie <b>bestimmte Prozentsätze des Grundlohns</b> nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme genügt es, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>der Arbeitnehmer wie im Streitfall zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für diese Tätigkeit <b>ein Vergütungsanspruch besteht</b> und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>noch <b>zusätzlich Zuschläge</b> gewährt werden.</li>
</ul>
<p class="Text">Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es <b>unerheblich, ob sich die Reisezeiten</b> im Mannschaftsbus <b>als individuell belastende Tätigkeit darstellen.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Erforderlich und ausreichend ist, dass <b>eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit</b> hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit zu den nach § 3b EStG <b>begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Die von der GmbH steuerfrei gezahlten Zuschläge überstiegen auch nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze. Denn wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung mit höchstens 50 EUR angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 EUR überschreitet.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227295; BFH-PM Nr. 2/22 vom 3.2.2022</p>
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<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Für zusammengeballte Überstundenvergütungen gibt es eine Steuerermäßigung " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">FÜR ZUSAMMENGEBALLTE ÜBERSTUNDENVERGÜTUNGEN GIBT ES EINE STEUERERMÄSSIGUN</h3>
<p class="Text">| Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind <b>nachgezahlte Überstundenvergütungen,</b> die für einen Zeitraum von <b>mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend</b> geleistet werden, mit einem <b>ermäßigten Steuersatz</b> zu besteuern. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden <b>Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit</b> nicht laufend, sondern <b>in einer Summe</b> ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber <b>nicht gewollten Steuer(mehr)belastung.</b> Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem <b>zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen</b> zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen <b>mit einem ermäßigten Steuersatz</b> vor.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich <b>über mindestens zwei Veranlagungszeiträume</b> erstreckt und <b>einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten </b>umfasst.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt ca. 330 Überstunden geleistet. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollen.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die Tarifermäßigung nicht nur <b>auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen</b>, sondern auch <b>auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen</b> (hier in Form der Überstundenvergütungen) Anwendung findet. In beiden Fällen ist es danach allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum <b>von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend</b> geleistet worden ist.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 2.12.2021, Az. VI R 23/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228235; BFH-PM Nr. 12/22 vom 24.3.2022</p>
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<hr />
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2022 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 06/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat Juni 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.6.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.6.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 10.6.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet <b>am 13.6.2022. </b>Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Juni 2022 am 28.6.2022.</b></p>
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<hr />
<p><a title="Zum Kindergeld bei langfristiger Erkrankung und fortbestehendem Ausbildungsverhältnis " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">ZUM KINDERGELD BEI LANGFRISTIGER ERKRANKUNG UND FORTBESTEHENDEM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS</h3>
<p class="Text">| <b>Kindergeld wegen einer Berufsausbildung</b> ist nicht möglich, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses <b>wegen einer langfristigen Erkrankung</b> des Kindes unterbleiben. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann dann aber eine Berücksichtigung <b>wegen Behinderung</b> in Betracht kommen. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht Münster sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.</p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat das aber anders gesehen und hat die Sache zu weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">In einer <b>Berufsausbildung</b> befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine <b>Unterbrechung</b> der Ausbildung (z. B. wegen einer Erkrankung) ist unschädlich, wenn <b>diese vorübergehend ist.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit <b>länger als sechs Monate</b> andauern, kann das Kind <b>nicht mehr wegen seiner Ausbildung</b> berücksichtigt werden.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Münster muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer <b>bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall </b>mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst <b>eine schnellere Genesung</b> als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der Bundesfinanzhof, für diesen Zeitraum noch wegen <b>des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses</b> begründet sein.</p>
<p class="Text">Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses <b>nicht in Betracht kommt,</b> ist zu prüfen, ob das Kind <b>behinderungsbedingt</b> außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228759; BFH-PM Nr. 18/22 vom 21.4.2022</p>
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<hr />
<p><a title="Verzugszinsen " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,83 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN MAI 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/</link>
					<comments>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 17:48:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://shp.dev4.dwd-pro.de/?p=990</guid>

					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers Keine Spekulationssteuer bei Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein VERMIETER Folgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen KAPITALANLEGER Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Zur Abziehbarkeit von [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#1">Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#2">Keine Spekulationssteuer bei Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#3">Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#4">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#4">Folgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#5">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#5">Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#6">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#6">Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#7">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#7">Zur Abziehbarkeit von Zinsen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#8">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#8">Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#9">Umsatzsteuerfrei: Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#10">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#10">Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#11">Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#12">Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#13">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#13">Aktualisierte Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#14">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#15">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2022</a></li>
</ul>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">HANDWERKERLEISTUNGEN: KEINE STEUERERMÄSSIGUNG FÜR BERECHNUNGEN EINES STATIKER</h3>
<p class="Text">| Für die <b>Leistung eines Statikers</b> (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung <b>einer begünstigten Handwerkerleistung</b> erforderlich war. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige <b>eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen </b>(nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, <b>da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist.</b> Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.</p>
<p class="Text">Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) <b>auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung</b> für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung <b>getrennt zu betrachten.</b> Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227809; BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Keine Spekulationssteuer bei Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE SPEKULATIONSSTEUER BEI VERKAUF EINES SELBST BEWOHNTEN GARTENHAUSES</h3>
<p class="Text">| Wird ein Gebäude innerhalb der <b>10-jährigen Spekulationsfrist </b>mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor <b>zu eigenen Wohnzwecken </b>genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit <b>einem (voll erschlossenen) Gartenhaus</b>, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Ein Steuerpflichtiger veräußerte innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn ebenso wie das Finanzgericht München der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sah das aber nun anders.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Eine <b>„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“</b> setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann <b>auch eine baurechtswidrige Nutzung</b> begünstigt sein.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof maßgebend von <b>Sinn und Zweck der Privilegierung</b> leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung <b>eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe,</b> also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist <b>bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum</b> ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 5/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228131; BFH-PM Nr. 10/22 vom 17.3.2022</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER MUSS FÜR DIE TÄTIGKEIT NICHT ERFORDERLICH SEIN</h3>
<p class="Text">| Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer <b>setzt nicht voraus,</b> dass das Arbeitszimmer <b>für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.</b> Für den Abzug genügt es, wenn der Raum <b>ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke</b> genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022). |</p>
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<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Folgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">FOLGEN BEI ÜBERTRAGUNG EINES VERMIETUNGSOBJEKTS GEGEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN</h3>
<p class="Text">| Übertragen Eltern ihren Kindern <b>private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen,</b> stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten <b>Versorgungsleistungen</b> abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema beschäftigt. |</p>
<p class="Text">Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen können die <b>Versorgungsleistungen beim Zahlenden</b> <b>als Sonderausgaben</b> abzugsfähig sein. <b>Der Empfänger</b> muss die Zahlungen <b>als sonstige Einkünfte </b>versteuern.</p>
<p class="Text">Dies gilt (wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte) bei Übertragungen nach dem 31.12.2007 aber <b>nur für Vermögen,</b> das in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt ist. Danach gilt eine Begünstigung nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang <b>mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen. </b>Demzufolge ist insbesondere die <b>Übertragung von Immobilienvermögen nicht begünstigt.</b></p>
<p class="Text">Wird nicht begünstigtes Vermögen (im Streitfall ein vermietetes Mehrfamilienhaus) übertragen, liegt <b>eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung</b> vor. Ein rein unentgeltlicher Vorgang ist nicht gegeben.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ob es sich um einen voll- oder um einen teilentgeltlichen Vorgang handelt, hängt davon ab, ob sich <b>Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig gegenüberstehen.</b></p>
<p class="Text">Wird die Immobilie weiter vermietet, führen <b>die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>in Höhe ihres Barwerts</b> zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-Abschreibung) und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>in Höhe ihres Zinsanteils</b> zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.</li>
</ul>
<p class="Text">Der <b>Übergeber der Immobilie</b> muss den Ertragsanteil <b>als sonstige Einkünfte</b> versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb der <b>Zehnjahresfrist des § 23 EStG </b>erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die <b>Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns</b> zu.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226774</p>
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<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022 " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">FINANZKONTEN-INFORMATIONSAUSTAUSCHGESETZ: VORAUSSICHTLICHE STAATENAUSTAUSCHLISTE 2022</h3>
<p class="Text">| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden <b>Informationen über Finanzkonten in Steuersachen </b>zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (11.2.2022, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :041) hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen <b>voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022</b> erfolgt. |</p>
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<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN STEUERFREIEN SANIERUNGSERTRAG</h3>
<p class="Text">| Eine <b>unternehmensbezogene Sanierung</b> liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die <b>Sanierungsbedürftigkeit</b> und die <b>Sanierungsfähigkeit</b> des Unternehmens, die <b>Sanierungseignung</b> des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die <b>Sanierungsabsicht</b> der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst. |</p>
<p class="Text"><b>Zum Hintergrund:</b> Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass <b>zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.</b></p>
<p class="Text"><b>Sanierungsbedürftig</b> ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis <b>der Ertrags- und Finanzlage,</b> des Verhältnisses <b>der liquiden Mittel</b> zur Höhe der Schuldenlast und <b>der Gesamtleistungsfähigkeit</b> des Unternehmens.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei <b>einem Insolvenzantragsgrund</b> vor.</p>
<p class="Text"><b>Sanierungsfähigkeit/-eignung</b> ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert ist.</p>
<p class="Text"><b>Sanierungsabsicht</b> wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Schuldenerlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228244</p>
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<h2 class="Rubrik">PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER</h2>
<p><a title="Zur Abziehbarkeit von Zinsen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">ZUR ABZIEHBARKEIT VON ZINSEN BEI VERMÖGENSVERWALTENDER PERSONENGESELLSCHAFT</h3>
<p class="Text">| Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ <b>vermögensverwaltenden Personengesellschaft </b>(im Streitfall: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) <b>ein Darlehen,</b> stellt sich die Frage, ob ein solches <b>Darlehensverhältnis steuerlich voll anerkannt</b> werden kann oder nur insoweit, als der Gesellschafter <b>nicht beteiligt</b> ist. Für das Finanzgericht München kommt eine steuerliche Anerkennung aufgrund der anzustellenden <b>Bruchteilsbetrachtung</b> nicht in Betracht, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Es handelt sich insoweit <b>um ein steuerlich unbeachtliches „Insichgeschäft“.</b> |</p>
<p class="Text">Sofern der Bundesfinanzhof diese Auffassung des Finanzgerichts <b>in der Revision</b> bestätigt, ist Folgendes zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li>Die <b>teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung</b> des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehens führt dazu, dass die von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen <b>nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung</b> zu berücksichtigen sind.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Vielmehr sind die Darlehenszinsen dem Gesellschafter <b>als „Vorab-Einkünfte”</b> aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Frage, ob <b>Refinanzierungszinsen,</b> die der Gesellschafter wegen des an die Gesellschaft ausgereichten Darlehens zu zahlen hat, <b>als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters</b> bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, musste das Finanzgericht nicht entscheiden. Denn die Zahlung derartiger Refinanzierungszinsen wurde im Streitfall nicht vorgetragen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG München, Urteil vom 18.3.2021, Az. 10 K 2756/19, Rev. BFH: Az. I R 19/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 224536</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden! " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT: FESTSETZUNGEN SOLLTEN OFFENGEHALTEN WERDEN!</h3>
<p class="Text">| Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit u. a. die Frage vorgelegt<b>, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. </b>Ist es wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht <b>der Organträger </b>oder vielmehr <b>der Organkreis</b> (also die Mehrwertsteuergruppe)? Inzwischen liegen die <b>Schlussanträge der Generalanwältin</b> vor. Sollte der Europäische Gerichtshof der darin ausgeführten Sichtweise folgen, könnte dies <b>immense Auswirkungen für den deutschen Fiskus</b> haben. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit <b>nicht selbstständig ausgeübt,</b> wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse <b>finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch</b> in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist <b>(Organschaft)</b>. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind <b>als ein Unternehmen</b> zu behandeln.</p>
<p class="Text">Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung <b>mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen.</b> Demzufolge werden <b>Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen </b>nicht mehr besteuert<b>.</b></p>
<p class="Text"><b>Der Organträger ist Steuerschuldner</b> auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Schlussanträge</b></p>
<p class="Text">Die Generalanwältin Laila Medina hält die deutsche Regelung im Grundsatz <b>für nicht EU-rechtskonform.</b> Ihrer Ansicht nach ist die EU-Regelung dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied <b>(Organträger)</b> unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe <b>als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe</b> und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Im Gegensatz zum deutschen Recht hält die Generalanwältin auch<b> steuerpflichtige Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern</b> für möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof aber bisher anders gesehen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Handlungsempfehlungen</b></p>
<p class="Text">Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorerst <b>„nur“ um Schlussanträge.</b> Abzuwarten bleiben also die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs.</p>
<p class="Text">Sofern hier der Sichtweise der Generalanwältin gefolgt wird, ist <b>nicht mehr der Organträger Steuerschuldner</b> für die Umsätze der Organschaft. Insofern dürften die gegen den Organträger erlassenen <b>Umsatzsteuer-Bescheide rechtswidrig</b> sein.</p>
<p class="Text">Daher steht im Raum, dass die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer <b>zurückverlangt</b> werden kann, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Es ist jedoch ebenfalls vorstellbar, dass letztlich „kreative Lösungen“ gefunden werden, um einen <b>fiskalischen Totalausfall</b> zu vermeiden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Grundsätzlich (unter Ausblendung des Einzelfalls) ist zu empfehlen, etwaige <b>Umsatzsteuer-Festsetzungen vorerst offenzuhalten.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 13.1.2022, Rs. C141/20; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI R 16/18, EuGH, Rs. C-141/20; Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 27.1.2022, Rs. C269/20; BFH, Beschluss vom 7.5.2020, Az. V R 40/19, EuGH, Rs. C-269/20</p>
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<p><a title="Umsatzsteuerfrei: Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">UMSATZSTEUERFREI: LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BETREUTEM WOHNEN</h3>
<p class="Text">| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind <b>Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine GmbH betrieb eine Seniorenresidenz, bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens. Die Wohnungen befanden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die GmbH Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die GmbH war der Ansicht, dass diese Umsätze teilweise umsatzsteuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt bei den Umsatzsteuerveranlagungen allerdings nicht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten <b>Umsätze des betreuten Wohnens</b> sind in dem von der GmbH beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) <b>steuerfrei.</b></p>
<p class="Text">Nach dieser Vorschrift sind die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von</p>
<ul class="Text">
<li><b>juristischen Personen des öffentlichen Rechts</b> oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>bestimmten Einrichtungen</b> erbracht werden.</li>
</ul>
<p class="Text">Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens <b>zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen</b> im Sinne des § 4 Nr. 16 S. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen waren auch <b>eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden.</b></p>
<p class="Text">Die GmbH bot den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die <b>zur ambulanten Pflege gehören und der Altenhilfe im Sinne des § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) XII</b> zuzurechnen sind. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch <b>die Bereitstellung eines Notrufdienstes</b> und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung.</p>
<p class="Text">Soweit diese Leistungen auch <b>der Befriedigung von Grundbedürfnissen</b> dienten, sind diese spezifisch auf die <b>Behebung altersspezifischer Einschränkungen</b> gerichtet. Denn auch diese Leistungen werden durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Da das Finanzgericht Münster die Leistungen der GmbH bereits <b>nach § 4 Nr. 16 S. 1 UStG als steuerfrei einstufte,</b> brauchte es nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift <b>mit dem Unionsrecht unvereinbar ist</b> und die Leistungen der GmbH aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g <b>der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei wären.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 25.1.2022, Az. 15 K 3554/18 U, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227790; FG Münster, PM Nr. 6 vom 1.3.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">FIRMENWAGEN: WECHSEL DER BEWERTUNGSMETHODE AUCH RÜCKWIRKEND MÖGLICH</h3>
<p class="Text">| Kann der Arbeitnehmer <b>einen Firmenwagen</b> dauerhaft <b>für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</b> nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in <b>Homeoffice-Zeiten</b> alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber <b>rückwirkend eine Einzelbewertung</b> vornehmen. |</p>
<p class="Text">Wird der geldwerte Vorteil nach der <b>1 %-Regelung</b> ermittelt, müssen Arbeitnehmer <b>zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises</b> für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch <b>für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</b> überlassen wird. Wird der Pkw aber <b>monatlich an weniger als 15 Tagen</b> für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann <b>pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer</b> versteuern.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft <b>kein Nutzungsverbot</b> ausgesprochen, dann ist der <b>pauschale Nutzungswert</b> auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte<b> nicht arbeitstäglich </b>anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).</p>
<p class="Text">Es bleibt zwar dabei, dass die Methode <b>während des Kalenderjahres</b> nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt<b> für das gesamte Kalenderjahr)</b> ist im laufenden Kalenderjahr und <b>vor Übermittlung</b> oder Ausschreibung <b>der Lohnsteuerbescheinigung</b> jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode <b>zur Fahrtenbuchmethode</b> oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Einkommensteuerveranlagung</b></p>
<p class="Text">Arbeitnehmer sind <b>bei ihrer Einkommensteuerveranlagung</b> nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge <b>für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.</b></p>
<p class="Text">Hierzu muss der Arbeitnehmer <b>fahrzeugbezogen</b> darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.</p>
<p class="Text">Zudem muss er <b>durch geeignete Belege</b> glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat <b>(z. B. Gehaltsabrechnung,</b> die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer <b>ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch</b> ganzjährig geführt hat.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228043</p>
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<p><a title="Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">BEITRAGSFREIE ENTGELTUMWANDLUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG DEUTLICH ERSCHWERT</h3>
<p class="Text">| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das <b>Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen </b>festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens<b> für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022</b>. |</p>
<p class="Text"><b>Zum Hintergrund:</b> Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen <b>nicht zum Arbeitsentgelt,</b> wenn sie <b>zusätzlich</b> zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die <b>Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung</b> bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (beispielsweise für Kindergartenzuschüsse).</p>
<p class="Text">Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht <b>eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt,</b> wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist.</p>
<p class="Text">Im <b>Steuerrecht</b> hingegen kann das<b> Zusätzlichkeitserfordernis</b> grundsätzlich <b>nicht durch Entgeltumwandlungen</b> erfüllt werden.</p>
<p class="Text">Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf <b>ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis</b> verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses <b>nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz </b>in Ansatz zu bringen.</p>
<p class="Text">Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung <b>nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</b> erbracht, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn <b>allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung</b> nicht aber das Steuerrecht für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, <b>dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227946</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">ERSTATTUNG VON PARKGEBÜHREN AN ARBEITNEHMER FÜHRT ZU ARBEITSLOHN</h3>
<p class="Text">| Die <b>Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer</b> führt bei diesen <b>zu Arbeitslohn,</b> wenn die Kosten bereits <b>mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.</b> So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |</p>
<p class="Text">Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch <b>nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers</b>.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen</b></p>
<p class="Text">Eine <b>andere Beurteilung</b> hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn <b>er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet</b> und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt<b> im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 228010</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-mai-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Aktualisierte Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">AKTUALISIERTE BROSCHÜRE MIT STEUERTIPPS FÜR EXISTENZGRÜNDER</h3>
<p class="Text">| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine <b>Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer</b> aktualisiert (Stand: Juli 2021). Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch <b>Informationen zum Gründungszuschuss</b> und zeigt, wie eine <b>ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung</b> aussehen muss. Die Broschüre kann unter<a href="https://www.iww.de/s6252" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s6252</a> heruntergeladen werden. |</p>
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<hr />
<p><a title="Verzugszinsen " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,83 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<hr />
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2022 " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 05/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat Mai 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.5.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuerzahler</b> (Monatszahler): 10.5.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Gewerbesteuerzahler:</b> 16.5.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Grundsteuerzahler: </b>16.5.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Bei der <b>Grundsteuer</b> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2022 für die <b>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</b> und am 19.5.2022 für die <b>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat Mai 2022 am 27.5.2022.</b></p>
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<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h6><strong>DURCH DIE BEREITSTELLUNG DIESER INFORMATIONEN ENTSTEHT KEIN MANDATSVERHÄLTNIS MIT DEM NUTZER.</strong></h6>
<h6><strong>WIR ÜBERNEHMEN KEINERLEI GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT, KORREKTHEIT, VOLLSTÄNDIGKEIT ODER QUALITÄT DER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN. HAFTUNGSANSPRÜCHE, WELCHE SICH AUF SCHÄDEN MATERIELLER ODER IDEELLER ART BEZIEHEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG ODER NICHTNUTZUNG DER DARGEBOTENEN INFORMATIONEN BZW. DURCH DIE NUTZUNG FEHLERHAFTER UND UNVOLLSTÄNDIGER INFORMATIONEN VERURSACHT WURDEN, SIND GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN.</strong></h6>
<h6><strong>ALLE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND UND UNVERBINDLICH. WIR BEHALTEN UNS AUSDRÜCKLICH VOR, TEILE DER SEITEN ODER DAS GESAMTE ANGEBOT OHNE GESONDERTE ANKÜNDIGUNG ZU VERÄNDERN, ZU ERGÄNZEN, ZU LÖSCHEN ODER DIE VERÖFFENTLICHUNG ZEITWEISE ODER ENDGÜLTIG EINZUSTELLEN. SÄMTLICHE TEXTE UND BEITRÄGE WERDEN DEN BESUCHERN UNSERER HOMEPAGE UNENTGELTLICH ZUR EINSICHT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.</strong></h6>
<h6><strong>EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT DER FOLGE EINER MÖGLICHEN HAFTUNG UNSERERSEITS KOMMT DADURCH NICHT ZU STANDE. FÜR ENTSTEHENDE SCHÄDEN HAFTEN WIR, SOFERN ENTGEGEN UNSERER AUFFASSUNG EINE HAFTUNG BEGRÜNDBAR SEIN SOLLTE, NUR BEI GROB FAHRLÄSSIGER ODER VORSÄTZLICHER PFLICHTVERLETZUNG ODER VERLETZUNG EINER KARDINALPFLICHT.</strong></h6>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN APRIL 2022</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Apr 2022 17:49:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline! Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat Bundesregierung schnürt Entlastungspaket wegen hoher Energiepreise Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN „Krisen-GmbH“: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung Aktuelles zum Vorsteuerabzug aus [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3></h3>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#1">Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline!</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#2">Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#3">Bundesregierung schnürt Entlastungspaket wegen hoher Energiepreise</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#4">Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#5">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#5">„Krisen-GmbH“: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#6">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#6">Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#7">Aktuelles zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikot-Sponsoring</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#8">ARBEITGEBER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#8">Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#9">ARBEITNEHMER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#9">Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#10">Keine Werbungskosten für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#11">Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind nur auf Antrag</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#12">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#12">Verzugszinsen</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#13">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2022</a></li>
</ul>
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<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline! " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ: WEITERE HILFSMASSNAHMEN IN DER PIPELINE</h3>
<p class="Text">| Die Bundesregierung hat den <b>Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes</b> beschlossen. Neben einem <b>steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte </b>sieht das Gesetz vor allem <b>Verlängerungen</b> von bereits befristet eingeführten Maßnahmen <b>(z. B. Homeoffice-Pauschale)</b> vor. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Corona-Bonus für Pflegekräfte</b></p>
<p class="Text">Noch bevor der <b>Pflegebonus</b> gesetzlich verankert wurde, hat die Bundesregierung im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes <b>die Weichen für eine Steuerfreiheit</b> gestellt.</p>
<p class="Text">Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber <b>in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022</b> an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund <b>bundes- oder landesrechtlicher Regelungen</b> gewährte Leistungen bis zu einem Betrag <b>von 3.000 EUR.</b>“</p>
<p class="Text">Die <b>Gesetzesbegründung</b> führt weiter aus: „Die <b>Auszahlung</b> sollte dabei durch <b>den Arbeitgeber </b>erfolgen, und die <b>Kosten sollten durch den Bund erstattet werden.</b> Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.“</p>
<p class="Text">Die Begünstigung soll <b>Prämienzahlungen</b> aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne und aufgrund von <b>Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung</b> umfassen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b><b>Nicht begünstigt </b>sind hingegen <b>freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, </b>die nicht infolge bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden.</p>
<p class="Text">Anspruchsberechtigt sind <b>nicht nur Pflegekräfte,</b> sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt auch <b>Auszubildende, </b>Freiwillige im Sinne des § 2 des <b>Bundesfreiwilligendienstgesetzes</b> und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes <b>im freiwilligen sozialen Jahr</b> ein.</p>
<p class="Text">Als <b>begünstigte Einrichtungen</b> sind u. a. vorgesehen: <b>Krankenhäuser</b> sowie <b>ambulante Pflegedienste,</b> die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Homeoffice-Pauschale</b></p>
<p class="Text">Die <b>Homeoffice-Pauschale </b>soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Somit können Steuerpflichtige auch im Veranlagungszeitraum 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit <b>ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben</b> und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag <b>von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Degressive Abschreibungen</b></p>
<p class="Text">Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können <b>bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,</b> die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, <b>degressiv abgeschrieben</b> werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung soll nun auch für Wirtschaftsgüter gelten, die <b>im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Gewährt wird eine degressive Abschreibung <b>von 25 % </b>(höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verlängerte Investitionsfristen</b></p>
<p class="Text">Für die künftige <b>(Investitionszeitraum von drei Jahren) </b>Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann <b>ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) </b>von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten <b>gewinnmindernd</b> geltend gemacht werden.</p>
<p class="Text">Für Fälle, in denen die Investitionsfrist <b>in 2022 abläuft,</b> soll diese <b>um ein Jahr </b>verlängert werden.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde <b>der Investitionszeitraum</b> bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, <b>welche Fristverlängerungen</b> in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Übersicht</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Jahr der Bildung</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Späteste Auflösung</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2017<b></b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (sechs Jahre)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (fünf Jahre)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">2023 (vier Jahre)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Auch die <b>Reinvestitionsfristen des § 6b EStG</b> „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Erweiterte Verlustverrechnung</b></p>
<p class="Text">Der <b>Verlustrücktrag</b> soll ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 <b>von einem Jahr auf zwei Jahre</b> erweitert werden. Zudem sollen die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 17.3.2021 auf <b>10 Mio. EUR</b> (bzw. auf <b>20 Mio. EUR</b> bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag <b>für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023</b> beibehalten werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Kurzarbeitergeld</b></p>
<p class="Text">Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll <b>um sechs Monate bis Ende Juni 2022</b> verlängert werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Verlängerte Steuererklärungsfristen</b></p>
<p class="Text">Für durch <b>Angehörige der steuerberatenden Berufe</b> erstellte Steuererklärungen ist Folgendes vorgesehen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>Steuererklärung 2020:</b> Verlängerung der Abgabe um drei weitere Monate bis Ende August 2022; <b>Steuererklärung 2021:</b> Verlängerung um vier Monate bis Ende Juni 2023; <b>Steuererklärung 2022:</b> Verlängerung um zwei Monate bis Ende April 2024.</li>
</ul>
<p class="Text">Für <b>nicht beratene Steuerpflichtige </b>soll für das<b> Veranlagungsjahr 2021 </b>eine Verlängerung um zwei Monate bis Ende September 2022 erfolgen (für das <b>Veranlagungsjahr 2022:</b> Verlängerung um einen Monat bis Ende August 2023).</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Regierungsentwurf vom 16.2.2022</p>
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<hr />
<p><a title="Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERNACHZAHLUNGEN UND -ERSTATTUNGEN: GEPLANT IST EIN ZINSSATZ VON 0,15 % PRO MONAT</h3>
<p class="Text">| Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums soll der <b>Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen</b> (§ 233a Abgabenordnung [AO])<b> für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat</b> (das heißt 1,8 % pro Jahr) <b>gesenkt werden. </b>Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen <b>angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</b> Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich<b> rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019</b> erstreckt.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich ausdrücklich <b>nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO</b> (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, <b>noch geprüft werden.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Bundesregierung schnürt Entlastungspaket wegen hoher Energiepreise " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">BUNDESREGIERUNG SCHNÜRT ENTLASTUNGSPAKET WEGEN HOHER ENERGIEPREISE</h3>
<p class="Text">| Wegen der <b>hohen Energiepreise</b> hat die Bundesregierung ein <b>Entlastungspaket</b> auf den Weg gebracht. So soll die EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende, sondern bereits zum 1.7.2022 entfallen. Aus <b>steuerlicher Sicht</b> ist insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen: |</p>
<p class="Text">Grundsätzlich beträgt <b>die Pendlerpauschale</b> 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt <b>ab dem 21. Kilometer</b> eine Pauschale von 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung (auf dann <b>38 Cent) </b>war für 2024 bis 2026 vorgesehen, die nun bereits <b>rückwirkend ab dem 1.1.2022 </b>gelten soll.</p>
<p class="Text">Ebenfalls zum 1.1.2022 soll der <b>Arbeitnehmer-Pauschbetrag</b> um 200 EUR auf <b>1.200 EUR</b> erhöht werden.</p>
<p class="Text">Der <b>steuerliche Grundfreibetrag,</b> bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR <b>auf 10.347 EUR steigen.</b></p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.2.2022: „10 Entlastungsschritte für unser Land“</p>
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<p><a title="Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">AKTUELLES ZUM KINDERGELDANSPRUCH NACH KRANKHEITSBEDINGTEM AUSBILDUNGSABBRUCH</h3>
<p class="Text">| Ein <b>Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung</b> des Kindes ist nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern <b>beendet</b> wurde. Handelt es sich aber um eine <b>nur vorübergehende Erkrankung</b> und ist das Kind <b>nachweislich weiter ausbildungswillig,</b> ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ggf. <b>als ausbildungsplatzsuchendes Kind </b>zu berücksichtigen. |</p>
<p class="Text"><b>Zum Hintergrund: </b>Für <b>volljährige Kinder,</b> die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn</p>
<ul class="Text">
<li>sie sich in einer <b>Berufsausbildung befinden,</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>sich <b>vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen</b> oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>sich wegen <b>einer Behinderung </b>nicht selbst unterhalten können.</li>
</ul>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die im Februar 1994 geborene Tochter (T) begann im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung. Die Familienkasse gewährte der Mutter (M) daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass T schon im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Daher hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf.</p>
<p class="Text">In der Folge versuchte M durch verschiedene Atteste nachzuweisen, dass ihre Tochter die Schule nur wegen einer Erkrankung nicht mehr weiter besuchen konnte. Doch der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem hätte T schon im April 2017 erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.</p>
<p class="Text">Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Baden-Württemberg für die Monate April bis September 2017 statt. Dabei ging es davon aus, dass sich die T weiter in einer Ausbildung befunden habe. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Eine Berücksichtigung als <b>„in Ausbildung befindliches Kind“</b> setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind (wie im Streitfall) während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag <b>beendet wird.</b></p>
<p class="Text">In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung <b>als ausbildungsplatzsuchendes Kind</b> in Betracht. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen anzutreten, sind <b>strenge Voraussetzungen</b> zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li>So darf die <b>gesundheitliche Beeinträchtigung </b>regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit <b>nicht länger als sechs Monate andauern.</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Zudem ist <b>die Ausbildungswilligkeit</b> des Kindes für den entsprechenden Zeitraum nachzuweisen.</li>
</ul>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE |</b> Als Nachweis sind mehrere Beweismittel möglich. Es wird aber regelmäßig nicht ausreichen, wenn der Kindergeldberechtigte</p>
<ul class="Text">
<li>die Familienkasse zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht über den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bemühungen um eine Ausbildungsstelle informiert,</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>der Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet.</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Bei voraussichtlich <b>länger als sechs Monate</b> andauernder Erkrankung kommt ggf. eine Berücksichtigung <b>als behindertes Kind</b> in Betracht.</p>
<p class="Text">Der Bundesfinanzhof hat <b>den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. </b>Hier sind nun nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 31.8.2021, Az. III R 41/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227445; BFH-PM Nr. 3/22 vom 10.2.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="„Krisen-GmbH“: Wertansatz bei stehengelassenem Darlehen " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">„KRISEN-GMBH“: WERTANSATZ BEI STEHENGELASSENEM DARLEHEN</h3>
<p class="Text">| In einem <b>Revisionsverfahren </b>wird sich der Bundesfinanzhof bald mit folgender Frage beschäftigen müssen: „Mit welchem <b>Wertansatz</b> möchte der Gesetzgeber <b>nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft</b> im eingefügten § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt wissen?“ |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund und Ansicht der Vorinstanz</b></p>
<p class="Text">Die steuerliche Geltendmachung von <b>Verlusten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften </b>beschäftigt immer wieder die Gerichte.</p>
<p class="Text">Mit der Schaffung <b>des § 17 Abs. 2a EStG</b> hat der Gesetzgeber nunmehr <b>eine Definition der Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten</b> vorgenommen. Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten u. a. <b>Darlehensverluste,</b> soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens <b>in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.</b></p>
<p class="Text">Die Vorinstanz (das Finanzgericht Berlin-Brandenburg) ist nun in einem Streitfall zu der Überzeugung gelangt, dass es <b>auch nach jetziger Gesetzeslage</b> entsprechend den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Bezug auf die Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten <b>auf die Werthaltigkeit</b> ankommt, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem <b>der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> In der steuerrechtlichen Literatur wird demgegenüber teilweise vertreten, dass beim Ausfall stehengelassener Darlehen der Nennwert zu berücksichtigen sei. Denn nur so sei einkommensteuerlich eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital einerseits und von Darlehensverlusten in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen andererseits erreichbar.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.6.2021, Az. 5 K 5188/19, Rev. BFH: Az. IX R 21/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227810</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">VORSTEUERABZUG BEI IST-VERSTEUERUNG ERST BEI ZAHLUNG</h3>
<p class="Text">| <b>„Ist-Versteuerer“</b> müssen ihre Umsätze nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) <b>erst versteuern,</b> wenn sie die Zahlungen erhalten haben. <b>Leistungsempfänger</b> können <b>die Vorsteuer</b> dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden <b>mit der Leistungsausführung</b> abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund: </b>Bei der <b>Soll-Besteuerung</b> ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was <b>die Liquidität belasten kann.</b> Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch <b>erst im Vereinnahmungszeitpunkt </b>erfolgen (Ist-Besteuerung).</p>
<p class="Text">Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht <b>das Vorsteuerabzugsrecht</b> unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind <b>die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.</b></p>
<p class="Text">Der <b>Europäische Gerichtshof</b> hat jetzt aber Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug <b>bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes </b>entsteht, wenn <b>der Steueranspruch </b>gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie <b>erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht </b>und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP |</b> Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> EuGH-Urteil vom 10.2.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227487</p>
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<p><a title="Aktuelles zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikot-Sponsoring " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">AKTUELLES ZUM VORSTEUERABZUG AUS AUFWENDUNGEN FÜR TRIKOT-SPONSORING</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Niedersachsen hat jüngst über die Frage entschieden, ob <b>Vorsteuerbeträge </b>aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken<b> (Trikot-Sponsoring) abzugsfähig sind.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Der Betreiber einer Fahrschule (im Folgenden A genannt) hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.</p>
<p class="Text">Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Das Finanzgericht Niedersachsen war hier aber anderer Meinung.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Auch gemeinnützige Vereine können als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig werden. Hierbei ist jedoch <b>die ideelle Tätigkeit, </b>also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, <b>der nichtunternehmerischen Sphäre</b> zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich <b>auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.</b></p>
<p class="Text">Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Vereins dem <b>unternehmerischen Bereich</b> zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und <b>hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Entscheidung</b></p>
<p class="Text">Ein <b>Vorsteuerabzug </b>ist also nur möglich, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck <b>der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Vereine</b> angesprochen wurde.<b> </b>Im Streitfall war das Finanzgericht davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, weil die Vereine durch den Gebrauch der Sportbekleidung <b>sonstige Leistungen</b> im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht haben.</p>
<p class="Text">Zwar haben die Jugendmannschaften in der Regel nicht vor Publikum gespielt. Darauf kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts aber nicht an. Denn die Sportler (Alter von 15 bis 20 Jahren) waren gerade <b>die Zielgruppe</b>, die A mit seiner Fahrschule <b>ansprechen wollte.</b></p>
<p class="Text">Die Vereine haben somit <b>eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung</b> erbracht. Ob die Vereine <b>eine Versteuerung dieser Leistungen</b> vorgenommen haben, war für die Frage des Vorsteuerabzugs des A unerheblich.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2022, Az. 11 K 200/20, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227614; FG Niedersachsen, Newsletter 3/2022 vom 16.2.2022</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITGEBER</h2>
<p><a title="Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">REGIERUNGSENTWURF: ANHEBUNG DES MINDESTLOHNS UND DER GRENZE FÜR MINIJOBS</h3>
<p class="Text">| Nach Plänen der Bundesregierung soll <b>der Mindestlohn auf 12 EUR</b> angehoben werden. Zudem sind <b>Änderungen bei Mini- und Midijobs </b>geplant. |</p>
<p class="Text">Seit <b>1.1.2022</b> beträgt der Mindestlohn <b>9,82 EUR pro Stunde. </b>Er steigt zum 1.7.2022 auf <b>10,45 EUR </b>und soll dann <b>ab 1.10.2022 bei 12 EUR</b> liegen.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Grundsätzlich berät die <b>Mindestlohnkommission</b> alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung <b>nun einmalig abweichen.</b></p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Minijobs und Midijobs</b></p>
<p class="Text">Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze <b>nicht mehr statisch</b>, sondern <b>dynamisch ausgestaltet werden.</b></p>
<p class="Text">Das ist geplant: <b>Die Geringfügigkeitsgrenze</b> bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das <b>bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn</b> nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus <b>eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR</b> (12 EUR x 130 / 3).</p>
<p class="Text">Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung <b>im Übergangsbereich</b> hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung soll von monatlich 1.300 EUR <b>auf 1.600 EUR angehoben werden</b> (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob <b>zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % </b>angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“</p>
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<h2 class="Rubrik">ARBEITNEHMER</h2>
<p><a title="Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">DOPPELTER HAUSHALT: ZWEITWOHNUNGSSTEUER FÄLLT NICHT UNTER DIE 1.000 EUR-GRENZE</h3>
<p class="Text">| Bei einer beruflich veranlassten<b> doppelten Haushaltsführung</b> können Arbeitnehmer <b>Unterkunftskosten nur</b> <b>bis maximal 1.000 EUR im Monat</b> als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass <b>eine Zweitwohnungssteuer</b> für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind <b>zusätzlich</b> zu dem Höchstbetrag <b>als Werbungskosten abziehbar</b>. |</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht hat damit <b>der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen,</b> wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die <b>Revision anhängig</b> ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Weiterführender Hinweis</b></p>
<p class="Text">Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass <b>Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat </b>(soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.</p>
<p class="Text">Zur <b>Angemessenheit der Kosten</b> vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt <b>nicht den Betrag von 5.000 EUR </b>(einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108</p>
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<p><a title="Keine Werbungskosten für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">KEINE WERBUNGSKOSTEN FÜR PRIVAT MITVERANLASSTE ISRAELREISE EINER RELIGIONSLEHRERIN</h3>
<p class="Text">| Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin <b>für eine Israelreise als Werbungskosten </b>kommt nicht in Betracht, wenn die Reise <b>sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist</b> und sich die beiden Veranlassungsbeiträge <b>nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine Lehrerin (L) unterrichtete u. a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger (dem Bistum) organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u. a. Jerusalem, Haifa, Nazareth und Gottesdienste.</p>
<p class="Text">Das Finanzamt erkannte die von L begehrten Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, da sich die Reise nicht von einer touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die L ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes NRW und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.</p>
<p class="Text">Das Finanzgericht Münster hat die Klage der L nun abgewiesen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Dabei ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Reise <b>sowohl beruflich</b> <b>als auch privat</b> veranlasst gewesen ist. Die berufliche (Mit-)Veranlassung wurde durch das von der L vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt.</p>
<p class="Text">Allerdings war die Reise <b>auch privat veranlasst </b>gewesen. Dies folgt aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die typischerweise <b>auch von privaten Israel-Touristen besucht würden.</b> Hiergegen sprachen auch die Gottesdienste nicht, da Gottesdienstbesuche in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung sind. Das Finanzgericht berücksichtigte auch, dass sich <b>der Arbeitgeber der L nicht an den Kosten beteiligt hatte.</b></p>
<p class="Text">Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie sind aber auch <b>nicht nach objektiven Kriterien trennbar,</b> da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist <b>keine Abgrenzung nach Zeitanteilen</b> möglich.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 27.1.2022, Az. 1 K 224/21 E, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227547; FG Münster, Newsletter Februar 2022</p>
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<hr />
<p><a title="Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind nur auf Antrag " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">LOHNSTEUER: ERHÖHUNGSBETRAG FÜR ALLEINERZIEHENDE AB DEM ZWEITEN KIND NUR AUF ANTRAG</h3>
<p class="Text">| Für<b> Alleinerziehende</b> beträgt der <b>Entlastungsgrundbetrag 4.008 EUR</b> im Kalenderjahr. Ab 2022 wird er <b>beim Lohnsteuerabzug</b> automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinformation Nr. 2022/3 vom 6.1.2022) hat nun darauf hingewiesen, dass der <b>ab dem zweiten Kind zu gewährende Erhöhungsbetrag</b> von 240 EUR nur <b>auf Antrag</b> des Steuerpflichtigen in ELStAM (<b>E</b>lektronische <b>L</b>ohn<b>St</b>euer<b>A</b>bzugs<b>M</b>erkmale) als Freibetrag berücksichtigt werden kann. Wird kein Antrag gestellt, wirkt sich der Erhöhungsbetrag (erst) über die <b>Steuererklärung</b> aus. |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-april-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Verzugszinsen " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,83 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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<hr />
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2022 " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 04/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat April 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 11.4.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 11.4.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.4.2022<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat April 2022 am 27.4.2022.</b></p>
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			</item>
		<item>
		<title>STEUERINFORMATIONEN MÄRZ 2022</title>
		<link>https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Mar 2022 17:50:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2022]]></category>
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					<description><![CDATA[INHALTSVERZEICHNIS: ALLE STEUERZAHLER Bonuszahlungen der Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“ Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR? Privates Veräußerungsgeschäft bei vorheriger Wohnungsnutzung durch Kinder VERMIETER Mieterabfindungen: Sofort abziehbar oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? KAPITALANLEGER Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="Rubrik">INHALTSVERZEICHNIS:</h2>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#1">ALLE STEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#1">Bonuszahlungen der Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#2">Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#3">Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR?</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#4">Privates Veräußerungsgeschäft bei vorheriger Wohnungsnutzung durch Kinder</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#5">VERMIETER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#5">Mieterabfindungen: Sofort abziehbar oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#6">KAPITALANLEGER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#6">Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#7">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#7">Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler und somit nicht gewerblich tätig</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#8">Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#9">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#9">Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#10">Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#11">UMSATZSTEUERZAHLER</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#11">Grundstücksverkäufe: Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich</a></li>
</ul>
<h3 class="I_Rubrik"><a class="linktop" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#12">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</a></h3>
<ul class="I_Text">
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#12">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2022</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#13">Auslandsentsendung: Steuerfreie Kaufkraftzuschläge wurden zum 1.1.2022 angepasst</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#14">Broschüre „Vereine &amp; Steuern“ aktualisiert</a></li>
<li><a class="link" href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#15">Verzugszinsen</a></li>
</ul>
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<hr />
<hr />
<h2 class="Rubrik">ALLE STEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Bonuszahlungen der Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“ " name="1"></a></p>
<h3 class="Titel">BONUSZAHLUNGEN DER KRANKENKASSEN: 150 EUR BLEIBEN „STEUERFREI“</h3>
<p class="Text">| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie <b>(Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten</b> kann eine <b>die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung </b>darstellen. Eine erfreuliche<b> Vereinfachung</b> hat nun das Bundesfinanzministerium geschaffen: Bonusleistungen <b>bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person</b> stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und <b>mindern die Sonderausgaben nicht.</b> Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen <b>Beitragszahlungen an die Krankenversicherung</b> steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von <b>Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V</b> ist wie folgt zu differenzieren:</p>
<p class="Text">Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die <b>nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten </b>sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. <b>de</b>r <b>Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens</b> dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten <b>privat finanziert</b> worden sind, handelt es sich <b>nicht um eine Beitragsrückerstattung.</b> Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher <b>nicht zu mindern.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Eine pauschale Bonusleistung muss <b>die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.</b></p>
<p class="Text">Eine <b>die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung</b> liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die <b>vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst</b> ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für <b>aufwandsunabhängiges Verhalten</b> (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Vereinfachung durch das Bundesfinanzministerium</b></p>
<p class="Text">Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung <b>eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung</b> geschaffen:</p>
<p class="Text">Es wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V <b>bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person</b> Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur<b> darüber hinausgehende Zahlungen</b> sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren die Sonderausgaben.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass <b>Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR</b> auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 16.12.2021, Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :002, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226550</p>
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<hr />
<p><a title="Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht " name="2"></a></p>
<h3 class="Titel">ANTRAG AUF ÜBERMITTLUNG DER STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER VEREINFACHT</h3>
<p class="Text">| Der sogenannte <b>Chatbot ViOlA</b> („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um <b>eine Funktion</b> erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger (falls erforderlich) <b>die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen.</b> Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden (BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022). |</p>
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<hr />
<p><a title="Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR? " name="3"></a></p>
<h3 class="Titel">UNTERHALTSZAHLUNGEN: GERINGES VERMÖGEN NUR BIS 15.500 EUR?</h3>
<p class="Text">| Unter gewissen Voraussetzungen sind <b>Unterhaltsleistungen </b>als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar (in 2022 <b>bis zu 9.984 EUR</b>). Eine Voraussetzung <b>ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers</b> im Sinne des § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das <b>eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers</b> sein darf. |</p>
<p class="Text">Nach der gesetzlichen Regelung bleibt <b>ein angemessenes Hausgrundstück,</b> das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen <b>bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR </b>als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.</p>
<p class="Text">Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze <b>seit 1975</b> (damals: 30.000 DM) <b>nicht erhöht worden ist.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof <b>im anstehenden Revisionsverfahren</b> nun einen Anpassungsbedarf feststellt.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21, Rev. BFH: Az. VI R 21/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 225161; R 33a.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien</p>
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<hr />
<p><a title="Privates Veräußerungsgeschäft bei vorheriger Wohnungsnutzung durch Kinder " name="4"></a></p>
<h3 class="Titel">PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT BEI VORHERIGER WOHNUNGSNUTZUNG DURCH KINDE</h3>
<p class="Text">| Ein Gebäude wird <b>nicht zu eigenen Wohnzwecken</b> genutzt, wenn es Eltern einem volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das <b>kein Anspruch auf Kindergeld </b>mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die <b>ein privates Veräußerungsgeschäft</b> vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen Fällen nicht. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen <b>private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken,</b> bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung <b>nicht mehr als zehn Jahre</b> beträgt, der Spekulationsbesteuerung.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die</p>
<ul class="Text">
<li>im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken <b>(1. Alternative)</b> oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken <b>(2. Alternative)</b> genutzt wurden.</li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen</b></p>
<p class="Text">Eine Steuerpflichtige hatte eine 4-Zimmer-Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG veräußert (Anschaffung im April 2010, Verkauf im Dezember 2016). Strittig war, ob die <b>Nutzung der Wohnung durch die drei Söhne</b> eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt.</p>
<p class="Text">Im Streitfall waren <b>zwei Söhne </b>(Zwillinge)<b> </b>weit vor der Veräußerung <b>aus der Kindergeldberechtigung „herausgewachsen“. </b>Es bestand insoweit eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Der <b>jüngste Sohn,</b> für den <b>Anspruch auf Kindergeld</b> bestand, lebte ab Oktober 2013 in der Wohnung.</p>
<p class="Text">Bei der <b>unentgeltlichen Überlassung an Kinder</b> unterscheidet die Finanzverwaltung wie folgt:</p>
<ul class="Text">
<li>Eine <b>Nutzung zu eigenen Wohnzwecken</b> liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er <b>Anspruch auf Kindergeld</b> oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Die Überlassung eines Wirtschaftsguts an<b> andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige</b> stellt hingegen keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.</li>
</ul>
<p class="Text">Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen war die Veräußerung im Streitfall <b>steuerpflichtig</b>, weil die folgenden Voraussetzungen <b>nicht </b>vorlagen:</p>
<ul class="Text">
<li>Eine <b>(teilweise) Nutzung</b> der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene lediglich dann zuzurechnen, wenn diese Nutzungsüberlassung <b>gleichzeitig</b> mit einer Nutzung<b> durch den Eigentümer</b> einhergeht oder</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>die Wohnung <b>in ihrer Gesamtheit</b> dem berücksichtigungsfähigen Kind <b>zur alleinigen Nutzung </b>überlassen wird.</li>
</ul>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die <b>Revision</b> beim Bundesfinanzhof anhängig ist.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 16/20, Rev. BFH: Az. IX R 28/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227033</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">VERMIETER</h2>
<p><a title="Mieterabfindungen: Sofort abziehbar oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? " name="5"></a></p>
<h3 class="Titel">MIETERABFINDUNGEN: SOFORT ABZIEHBAR ODER ANSCHAFFUNGSNAHE HERSTELLUNGSKOSTEN?</h3>
<p class="Text">| In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der <b>anschaffungsnahen Herstellungskosten </b>(§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen <b>innerhalb von drei Jahren</b> nach der Anschaffung können, wenn sie <b>15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes</b> übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung, sondern <b>nur über die Gebäudeabschreibung</b> (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach <b>Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten </b>einzubeziehen sind. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Auffassung des Finanzgerichts Münster</b></p>
<p class="Text">Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören <b>sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen,</b> die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.</p>
<p class="Text"><b>Gesetzlich ausgenommen sind:</b></p>
<ul class="Text">
<li>Aufwendungen für <b>Erweiterungen</b> und</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Aufwendungen <b>für Erhaltungsarbeiten</b>, die jährlich üblicherweise anfallen.</li>
</ul>
<p class="Text">Das Finanzgericht Münster ist nun der Auffassung, dass nicht nur die <b>Kosten von baulichen Maßnahmen</b> einzubeziehen sind, sondern auch die damit<b> in engem wirtschaftlichen Zusammenhang</b> stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen <b>(zum Beispiel die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen).</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Dazu können neben den <b>Aufwendungen für die Planung</b> der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die <b>für die Entmietung</b> aufgewendet werden. Entscheidend ist also der <b>jeweilige Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen.</b> Das bedeutet Folgendes:</p>
<ul class="Text">
<li>Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme <b>erst durchzuführen,</b> sind diese den <b>anschaffungsnahen Herstellungskosten</b> zuzuordnen.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit <b>sonstigen Kosten, die nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, </b>stellen diese <b>sofort abziehbare Werbungskosten</b> dar.</li>
</ul>
<p class="Text">Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof <b>in der Revision</b> entscheiden wird.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>PRAXISTIPP | </b>Um die unschönen Steuerfolgen der anschaffungsnahen Herstellungskosten (Aufwendungen nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig) zu vermeiden, sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Münster, Urteil vom 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F, Rev. BFH Az. IX R 29/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226373</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">KAPITALANLEGER</h2>
<p><a title="Erneut keine Vorabpauschale bei Fonds zu versteuern " name="6"></a></p>
<h3 class="Titel">ERNEUT KEINE VORABPAUSCHALE BEI FONDS ZU VERSTEUERN</h3>
<p class="Text">| Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits in 2021) auch für 2022 <b>keine zu versteuernde Vorabpauschale</b> erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die <b>Ausschüttungen eines Investmentfonds</b> innerhalb eines Kalenderjahrs <b>den Basisertrag</b> für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag <b>wegen des negativen Basiszinses</b> negativ ist, ist <b>eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich.</b> Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium hingewiesen. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Hintergrund</b></p>
<p class="Text">Der <b>Anleger eines Publikums-Investmentfonds</b> hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern. Die Vorabpauschale für 2022 gilt beim Anleger <b>am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs</b> (also am 2.1.2023) als zugeflossen.</p>
<p class="Text">Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung <b>des Basiszinses</b> vom 3.1.2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den <b>die Deutsche Bundesbank</b> anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank <b>einen Wert von -0,05 % </b>für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 7.1.2022, Az. IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227283</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<h2 class="Rubrik">FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE</h2>
<p><a title="Moderner „musizierender“ Discjockey ist ein Künstler und somit nicht gewerblich tätig " name="7"></a></p>
<h3 class="Titel">MODERNER „MUSIZIERENDER“ DISCJOCKEY IST EIN KÜNSTLER UND SOMIT NICHT GEWERBLICH TÄTIG</h3>
<p class="Text">| Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender <b>Discjockey (DJ)</b> als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er <b>Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit </b>und muss <b>keine Gewerbesteuer zahlen.</b> |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er gibt den Stücken durch Bearbeitung einen neuen Charakter und erbringt <b>eine eigenschöpferische Leistung.</b></p>
<p class="Text">Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu. Durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten erzeugt er <b>ein neues Klangerlebnis.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Für die Einordnung als Künstler spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er <b>(ähnlich einer Live-Band) </b>mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, Az. 11 K 2430/18 G, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 225184</p>
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<hr />
<p><a title="Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022 " name="8"></a></p>
<h3 class="Titel">PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN 2022</h3>
<p class="Text">| Das Bundesfinanzministerium hat die <b>Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022</b> veröffentlicht. |</p>
<p class="Text">Die Pauschbeträge beruhen <b>auf Erfahrungswerten</b> und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen <b>monatlich pauschal zu verbuchen.</b> Sie entbinden ihn damit von der <b>Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.</b></p>
<p class="Text">Da diese Regelung <b>der</b> <b>Vereinfachung </b>dienen soll, sind <b>Zu- oder Abschläge</b> wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung <b>vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, </b>kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.</p>
<p class="Text">Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich <b>um pauschale Jahreswerte für eine Person</b> handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BMF-Schreiben vom 20.1.2022, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :003, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 227216</p>
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<hr />
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<h2 class="Rubrik">GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN</h2>
<p><a title="Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern " name="9"></a></p>
<h3 class="Titel">ZUFLUSS VON TANTIEMEN BEI BEHERRSCHENDEN GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN</h3>
<p class="Text">| <b>Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften</b> erhalten in der Praxis regelmäßig <b>Tantiemezahlungen.</b> Nicht selten wird über <b>den Zufluss- und damit über den Versteuerungszeitpunkt</b> gestritten. Jüngst hat der Bundesfinanzhof erneut die Grundsätze des Zuflusszeitpunkts von Tantiemezahlungen herausgestellt. |</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Eine alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (GGF) einer GmbH hatte nach ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag Anspruch auf jährliche Tantiemen. Eine Anlage zu der Tantiemevereinbarung von 2010 enthielt folgende Regelung: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“</p>
<p class="Text">Wegen der Tantiemeansprüche bildete die GmbH in den Jahresabschlüssen Rückstellungen. In den Streitjahren (2013 und 2014) ließ sich die GGF jeweils Teilbeträge auszahlen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre neben den ausgezahlten auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge als Arbeitslohn der GGF und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Grundsätze</b></p>
<p class="Text"><b>Tantiemen</b> gehören zum <b>steuerpflichtigen Arbeitslohn.</b> Die Besteuerung erfolgt bei Zufluss, der mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintritt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt <b>des Eintritts des Leistungserfolgs</b>.</p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>In der Regel fließen <b>Geldbeträge </b>dadurch zu, dass sie dem Empfänger <b>bar</b> ausbezahlt oder <b>einem Konto</b> des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.</p>
<p class="Text">Bei <b>beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern</b> kann ein Zufluss von Einnahmen <b>auch ohne Zahlung oder Gutschrift</b> bereits früher vorliegen. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine <b>eindeutige und unbestrittene Forderung</b> gegen „seine“ Kapitalgesellschaft <b>bereits mit deren Fälligkeit</b> zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch <b>eindeutig, unbestritten und fällig ist.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Hiervon werden allerdings <b>nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen</b> erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.</p>
<p class="Text">Zudem sind <b>folgende Grundsätze</b> zu beachten:</p>
<ul class="Text">
<li>Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst <b>mit der Feststellung des Jahresabschlusses, </b>sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich <b>eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag</b> vereinbart haben.</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>Wenn im Anstellungsvertrag <b>Regelungen</b> zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs <b>fehlen </b>oder dort <b>nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts</b> enthalten ist, hat es der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer <b>einer zahlungsfähigen Gesellschaft</b> in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Er kann damit wirtschaftlich bereits <b>im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses</b> über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit <b>zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist.</b></li>
</ul>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Aktuelle Entscheidung</b></p>
<p class="Text">Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Finanzamt <b>den Zufluss der Tantiemeansprüche</b> zu Recht auch insoweit bejaht, als sie nicht an die GGF ausgezahlt wurden. Soweit nach der Anlage zur Tantiemevereinbarung von 2010 die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern <b>erst nach gesonderter Aufforderung durch die GGF</b> unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH eintreten sollte, lässt sich hieraus <b>keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts </b>entnehmen.</p>
<p class="Text">Denn die GGF hätte auch nach dieser Regelung die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses <b>durch eine bloße Aufforderung</b> gegenüber der GmbH herbeiführen können. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag es daher allein in ihrer Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen.</p>
<p class="Text">Der Umstand, dass die GGF bei der (Zahlungs-)Aufforderung <b>die Zahlungsmöglichkeit</b> der GmbH zu berücksichtigen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit konnte die GGF nämlich <b>frei entscheiden,</b> ob und in welcher Höhe ihr die Tantiemezahlung durch die von ihr beherrschte GmbH als möglich erschien.</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>MERKE | </b>Sofern die GmbH infolge einer Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Tantiemeforderungen zu erfüllen, wäre im Übrigen schon aus diesem Grund ein Zufluss der nicht ausgezahlten Tantiemeansprüche zu verneinen. Doch eine solche Situation lag im Streitfall nicht vor.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 3/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226036</p>
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<p><a title="Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium " name="10"></a></p>
<h3 class="Titel">AUF ENTGELTUMWANDLUNG BERUHENDE PENSIONSZUSAGE: ERDIENBARKEIT IST KEIN KRITERIUM</h3>
<p class="Text">| Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer <b>seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung,</b> ist <b>die Erdienbarkeit</b> der Zusage <b>kein Kriterium</b> für die steuerliche Anerkennung. <b>Eine verdeckte Gewinnausschüttung</b> liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision <b>Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt</b>. |</p>
<p class="Text"><b>Hintergrund:</b> Bei einer <b>verdeckten Gewinnausschüttung</b> handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <b>außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung</b> gewährt werden. Sie <b>darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.</b></p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Sachverhalt</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass der Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="Text">Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage <b>nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, </b>da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der <b>Arbeitgeber </b>die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese <b>wirtschaftlich nicht belastet.</b></p>
<p class="Text">Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die <b>fehlende Probezeit</b> waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über <b>ausreichend Berufserfahrung </b>verfügte.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226388</p>
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<h2 class="Rubrik">UMSATZSTEUERZAHLER</h2>
<p><a title="Grundstücksverkäufe: Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich " name="11"></a></p>
<h3 class="Titel">GRUNDSTÜCKSVERKÄUFE: WIDERRUF DER OPTION ZUR UMSATZSTEUERPFLICHT IST MÖGLICH</h3>
<p class="Text">| Die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken sind grundsätzlich<b> umsatzsteuerfrei.</b> Doch die Möglichkeit der <b>Option zur Steuerpflicht</b> und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Ändern sich die Verhältnisse und soll die beim Erwerb eines Grundstücks ausgeübte Option <b>später widerrufen</b> werden, war das bislang faktisch nicht möglich. Doch nun gibt es positive Nachrichten vom Bundesfinanzhof. |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Grundsätzliches</b></p>
<p class="Text">Der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann allerdings verzichtet werden. Diese Option setzt voraus, dass <b>ein Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen</b> erfolgt. Bei <b>Grundstückslieferungen</b> ist zudem Voraussetzung, dass die Option im Zwangsversteigerungstermin bis zur Abgabe des ersten Gebots und in allen anderen Fällen <b>in dem Notarvertrag </b>ausgeübt wird.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Zeitliche Ausübung der Option</b></p>
<p class="Text">In einer Entscheidung aus 2015 hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass <b>der Verzicht auf die Steuerbefreiung</b> der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden <b>notariell zu beurkundenden Vertrag</b> erklärt werden kann. <b>Ein späterer Verzicht ist unwirksam,</b> auch wenn er notariell beurkundet wird.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Zeitliche Ausübung des Widerrufs</b></p>
<p class="Text">Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann die bei einem Grundstückserwerb ausgeübte Option widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung <b>anfechtbar oder wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. </b>Denn würde das Recht zum Widerruf gleichzeitig mit dem Verzicht der Steuerbefreiung ausgeübt werden müssen, wäre der Widerruf des Verzichts <b>faktisch ausgeschlossen.</b></p>
<p class="Text"><b>Beachten Sie | </b>Damit ist die anderslautende <b>Ansicht der Finanzverwaltung</b> überholt und muss angepasst werden.</p>
<p class="Text"><b>Quelle |</b> BFH, Beschluss vom 2.7.2021, Az. XI R 22/19, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 225543; BFH-Urteil vom 21.10.2015, Az. XI R 40/13</p>
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<h2 class="Rubrik">ABSCHLIESSENDE HINWEIS</h2>
<p><a title="Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2022 " name="12"></a></p>
<h3 class="Titel">STEUERN UND BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG: FÄLLIGKEITSTERMINE IN 03/2022</h3>
<p class="Text">| Im Monat März 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Steuertermine (Fälligkeit):</b></p>
<ul class="Text">
<li><b>Umsatzsteuer</b> (Monatszahler): 10.3.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Lohnsteuer </b>(Monatszahler): 10.3.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Einkommensteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Kirchensteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2022</li>
</ul>
<ul class="Text">
<li><b>Körperschaftsteuer </b>(vierteljährlich): 10.3.2022</li>
</ul>
<p class="Text">Bei einer <b>Scheckzahlung</b> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p class="Text">Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2022<b>.</b> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p class="Text Zwischentitel"><b>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</b></p>
<p class="Text">Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <b>Beitragsmonat März 2022 am 29.3.2022.</b></p>
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<hr />
<p><a title="Auslandsentsendung: Steuerfreie Kaufkraftzuschläge wurden zum 1.1.2022 angepasst " name="13"></a></p>
<h3 class="Titel">AUSLANDSENTSENDUNG: STEUERFREIE KAUFKRAFTZUSCHLÄGE WURDEN ZUM 1.1.2022 ANGEPASST</h3>
<p class="Text">| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren <b>höhere Lebenshaltungskosten vor Ort</b> dadurch abgelten, dass er <b>einen sogenannten Kaufkraftausgleich</b> zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) <b>steuerfreien Beträge </b>wurden durch das Bundesfinanzministerium zum 1.1.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 4.1.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/20/10001 :001, unter <a href="https://www.iww.de/" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de</a>, Abruf-Nr. 226791). |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Broschüre „Vereine &amp; Steuern“ aktualisiert " name="14"></a></p>
<h3 class="Titel">BROSCHÜRE „VEREINE &amp; STEUERN“ AKTUALISIERT</h3>
<p class="Text">| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre <b>„Vereine &amp; Steuern“</b> aktualisiert (Stand: Januar 2022). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt <b>von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung</b> wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Website des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter <a href="https://www.iww.de/s3054" target="_blank" rel="noopener">www.iww.de/s3054</a>) verfügbar. |</p>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p><a title="Verzugszinsen " name="15"></a></p>
<h3 class="Titel">VERZUGSZINSEN</h3>
<p class="Text">| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |</p>
<p class="Text">Der <b>Basiszinssatz</b> für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt <b>-0,88 Prozent.</b></p>
<p class="Text">Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:</p>
<ul class="Text">
<li><b>für Verbraucher </b>(§ 288 Abs. 1 BGB): <b>4,12 Prozent</b></li>
</ul>
<ul class="Text">
<li>für den <b>unternehmerischen Geschäftsverkehr </b>(§ 288 Abs. 2 BGB): <b>8,12 Prozent*</b></li>
</ul>
<p class="Text">* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.</p>
<p class="Text">Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:</p>
<table class="Text" cellspacing="0" cellpadding="05">
<tbody>
<tr>
<td class="Text ZelleGrau" colspan="2" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Berechnung der Verzugszinsen</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zeitraum</b></p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text"><b>Zins</b></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2021 bis 31.12.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2021 bis 30.6.2021</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2020 bis 31.12.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2020 bis 30.6.2020</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2019 bis 31.12.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2019 bis 30.6.2019</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2018 bis 31.12.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2018 bis 30.6.2018</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2017 bis 31.12.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2017 bis 30.6.2017</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.7.2016 bis 31.12.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,88 Prozent</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">vom 1.1.2016 bis 30.6.2016</p>
</td>
<td class="Text" colspan="1" rowspan="1">
<p class="Text">-0,83 Prozent</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="ZumAnfang"><a href="https://www.scheffner-hoffmann.de/steuerinformationen-maerz-2022/#0">Zum Anfang</a></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
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